Common use of Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Clause in Contracts

Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit − Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder − Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche

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Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller PersonenPer- sonen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit − Schäd- lichkeit‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌ > Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder > Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A1-Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche

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Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A1B1-2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche

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Samples: www.xxv24.de

Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A1-2.3 2.2.2 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche

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Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht habenha- ben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A1B1-2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche

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Samples: www.dvg-gestalt.de