Kieferorthopädische Behandlungen Musterklauseln

Kieferorthopädische Behandlungen. Wir ersetzen Aufwendungen für kieferorthopädische Leistun- gen einschließlich Röntgendiagnostik sowie Material- und Laborkosten. Voraussetzung ist, dass eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Die Behandlung darf erst nach Abschluss der Zusatz- versicherung ZAHN Prestige beginnen bzw. erstmals ange- raten sein. Ersetzt werden 80% der Aufwendungen, wenn keine Leis- tungspflicht der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers besteht. Der Erstattungsbetrag ist dann über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 2.000 Euro begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht der GKV/freien Heilfürsorge ge- mäß § 29 SGB V, erstatten wir zusammen mit der Vorleistung der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers bis zu 100% der Aufwendungen. Der Erstattungsbetrag ist dabei über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 1.500 Euro begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht der GKV/freien Heilfürsorge, werden Behandlungen, die nicht unter diesen Leistungsan- spruch fallen, auf Grund sogenannter Mehrkostenvereinba- rungen tarifgemäß erstattet. Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleistungen, insbesondere Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspange (Invisalign), Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfektionierte her- ausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, farbige/ farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare oder plastische Bögen/Teilbögen, Pendulum, Distal-Jet sowie funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen.
Kieferorthopädische Behandlungen. Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen zusammen mit den Leistungen einer GKV oder eines son- stigen Dritten bis zu 100 % der tatsächlich angefallenen Kosten. Als kieferorthopädische Behandlungen gelten: - kieferorthopädische Behandlungen mit vorbereitenden Maßnahmen nach den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 bis 5, - Mehrleistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit kieferorthopä- dischen Behandlungen nach den kieferorthopädischen Indikationsgrup- pen (KIG) 3 bis 5 erbracht werden, wenn für diese Mehrleistungen kein Erstattungsanspruch gegenüber einer GKV oder sonstigen Dritten besteht, - im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung durchge- führte funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen - sowie die damit verbundenen zahntechnischen Material- und Laborko- sten.
Kieferorthopädische Behandlungen. Wir ersetzen Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen einschließlich Röntgendiagnostik sowie Material- und Laborkosten. Voraussetzung ist, dass eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Die Behandlung darf erst nach Abschluss der Zusatzversicherung ZAHN Komfort beginnen bzw. erstmals angeraten sein. Ersetzt werden 80% der Aufwendungen, wenn keine Leistungspflicht der GKV oder eines sonstigen Kostenträgersbesteht. Der Erstattungsbetrag ist dann über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 2.000 Euro begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht der GKV/freien Heilfürsorge gemäß § 29 SGB V, erstatten wir zusammen mit der Vorleistungder GKV oder eines sonstigen Kostenträgers bis zu 100% der Aufwendungen. Der Erstattungsbetrag ist dabei über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 1.500 Euro begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht der GKV/freien Heilfürsorge, werden Behandlungen, die nicht unter diesen Leistungsanspruch fallen, auf Grund sogenannter Mehrkostenvereinbarungen tarifgemäß erstattet. Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleistungen, insbesondere Mini- Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspange (Invisalign), Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfektionierte her- ausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, farbige/farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare oder funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen.

Related to Kieferorthopädische Behandlungen

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen