Kinder- und Ausbildungszulage Musterklauseln

Kinder- und Ausbildungszulage. Den Mitarbeitenden wird pro Kind eine monatliche Kinder-, resp. Ausbildungszulage ausbezahlt, die sich in Bezug auf Anspruch, Höhe und Dauer nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet.
Kinder- und Ausbildungszulage. Anspruchsberechtigt sind – soweit es die kantonalen Verordnungen vorsehen – Mitarbei- tende, die dauernd für ein oder mehrere Kinder sorgen. Der Anspruch besteht für jedes Kind, welches das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Auf Gesuch hin wird bis längstens zum 25. Altersjahr eine Ausbildungszulage ausgerichtet, wenn und solange das Kind sich in Ausbildung befindet und kein wesentliches Einkommen erzielt. Für Kinder, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung erwerbsunfähig sind, wird die Kinderzulage bis zum Monat, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird, ausgerichtet. Je Kind kann nur eine Zulage bezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob beide Eltern- teile beim gleichen oder bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig sind. Die BKW zahlt Differenzzulagen, wenn der anspruchsberechtigte Elternteil eine tiefere Kinder- oder Ausbil- dungszulage bezieht. Die Zulagen gelten unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach den gesetzlichen Verordnungen der Kantone. Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen werden unmittelbar übernommen. Geburtszulagen werden in den Kantonen ausgerichtet, die dies gesetzlich vorsehen.

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  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.