Versicherungsschutz durch die SUVA Musterklauseln

Versicherungsschutz durch die SUVA a. Alle Mitarbeitenden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufsunfälle versichert. Die Prämie geht zu Lasten der Firma. Die Firma ist gemäss UVG Art. 82 und Art. 6 Arbeitsgesetz verpflichtet, zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen alle Schutzvorrichtungen einzuführen, die nach der Erfahrung notwendig und nach dem Stand der Technik und den gegebenen Verhältnissen anwendbar sind. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, Unfälle nach Möglichkeit zu verhüten, die erlassenen Vorschriften einzuhalten und die Schutzvorrichtungen zu benützen (Art. 7 Arbeitsgesetz). b. Gegen Nichtberufsunfälle sind nur Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden versichert. Arbeitnehmer und die Firma tragen die NBU-Prämien zu je 50%. Von der SUVA sind u.a. folgende Nichtberufsunfälle ausgeschlossen: ▪ Verletzung durch Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ▪ Widersetzlichkeiten gegen öffentliche Ordnungsorgane ▪ Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert. c. Die SUVA gewährt dem Verletzten die erforderliche ärztliche Behandlung und Arznei und trägt dafür die Kosten. Die Leistungen der SUVA richten sich nach den Tarifen, die in öffentlichen Spitälern für allgemeine Abteilungen gelten. d. Bei einem von der SUVA voll anerkannten Berufsunfall zahlt die Firma dem Mitarbeitenden den von der SUVA nicht gedeckten Teil des Xxxxxx und der Kinderzulage. Bei voll anerkannten Nichtberufsunfällen erfolgt die Zahlung des von der SUVA nicht gedeckten Teiles des Xxxxxx und der Kinderzulage gemäss Art. 6.1 und 6.2. Haftet ein Dritter für den Unfallschaden, so besteht kein Anspruch auf Firmenleistungen. Die Firma bevorschusst den Schaden im genannten Umfang gegen Abtretung des Ersatzanspruchs gegenüber dem Verursacher.

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  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Wie hoch ist die Versicherungssumme? ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.