Krankheit und Schwangerschaft. A.3.8.5 Kein Versicherungsschutz besteht in den Punkten A.3.7.10 bis A.3.7.14, wenn die Krankheit oder Verletzung der versicherten Person innerhalb von sechs Wochen vor Beginn der Fahrt oder Reise aufgetreten ist oder zum Reisezeitpunkt noch vorhanden war. Gleiches gilt auch für eine Schwangerschaft, wenn diese Ursache für den Versicherungsfall ist. A.3.9.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. A.3.9.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.
Krankheit und Schwangerschaft. A.3.8.5 Kein Versicherungsschutz besteht wenn das Ereignis, aufgrund dessen wir in Anspruch genommen werden (Schadenfall), durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Beginn der Reise mit dem versicherten Fahrzeug erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder durch eine Schwangerschaft.
Krankheit und Schwangerschaft a. Bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit sowie bei Arbeitsverhinderung infolge Schwangerschaft haben die Angestellten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) von: