Common use of Kirchensteuer Clause in Contracts

Kirchensteuer. Ist der Steuerpflichtige kirchensteuerpflichtig, sind wir bei vorliegender Kirchensteuerpflicht verpflichtet nach § 51a EStG Kirchensteuer einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen. Hierzu werden wir rechtzei- tig vor einer Kapitalauszahlung oder einer Vertragsän- derung die Religionszugehörigkeit beim Bundeszentral- amt für Steuern (BZSt) erfragen. Ist der Steuerpflichtige nicht kirchensteuerpflichtig oder hat er einen Widerspruch zur Datenabfrage (Sperrver- merk) beim BZSt eingelegt, ist nichts zu unternehmen. Wir führen dann keine Kirchensteuer ab. Hat der Steuerpflichtige bei bestehender Kirchensteuer- pflicht einen Sperrvermerk eingelegt, muss dieser die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklä- rung angeben.

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Kirchensteuer. Ist der Steuerpflichtige kirchensteuerpflichtig, sind wir bei vorliegender Kirchensteuerpflicht verpflichtet nach § 51a EStG Kirchensteuer einzubehalten und direkt an das Finanzamt Fi- nanzamt abzuführen. Hierzu werden wir rechtzei- tig rechtzeitig vor einer Kapitalauszahlung oder einer Vertragsän- derung Vertragsänderung die Religionszugehörigkeit beim Bundeszentral- amt Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen. Ist der Steuerpflichtige nicht kirchensteuerpflichtig oder hat er einen Widerspruch zur Datenabfrage (Sperrver- merk) beim BZSt eingelegt, ist nichts zu unternehmen. Wir führen dann keine Kirchensteuer ab. Hat der Steuerpflichtige bei bestehender Kirchensteuer- pflicht einen Sperrvermerk eingelegt, muss dieser die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklä- rung angeben.

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Kirchensteuer. Ist der Steuerpflichtige kirchensteuerpflichtig, sind wir bei vorliegender Kirchensteuerpflicht verpflichtet nach § 51a EStG Kirchensteuer einzubehalten und direkt an das Finanzamt Fi- nanzamt abzuführen. Hierzu werden wir rechtzei- tig rechtzeitig vor einer Kapitalauszahlung oder einer Vertragsän- derung Vertragsänderung die Religionszugehörigkeit beim Bundeszentral- amt Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen. Ist der Steuerpflichtige nicht kirchensteuerpflichtig oder hat er einen Widerspruch zur Datenabfrage (Sperrver- merk) beim BZSt eingelegt, ist nichts zu unternehmen. Wir führen dann keine Kirchensteuer ab. Hat der Steuerpflichtige bei bestehender Kirchensteuer- pflicht einen Sperrvermerk eingelegt, muss dieser die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklä- rung angeben.

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