Kirchensteuerrecht. (1) Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestim- mungen Kirchensteuern als Landeskirchen oder als Ortskirchensteuern zu er- heben. Kirchensteuern sind die Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen, Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen sowie das besonde- re Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe. Die einzelnen Kirchsteuerarten können sowohl einzeln als auch nebeneinander erhoben werden.
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Samples: Staatsvertrag Über Den Rundfunk Im Vereinten Deutschland Vom 31. August 1991, Sächsgvbl
Kirchensteuerrecht. (1) Die 1Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestim- mungen Bestimmungen Kirchensteuern als Landeskirchen Landeskirchen- oder als Ortskirchensteuern zu er- hebenerheben. Kirchensteuern 2Kirchensteu- ern sind die Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen, Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen sowie das besonde- re besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe. Die 3Die einzelnen Kirchsteuerarten Kirchensteuerarten können sowohl einzeln als auch nebeneinander erhoben werden.
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Samples: Vertrag Des Freistaates Sachsen Mit Den Evangelischen Landeskirchen Im Freistaat Sachsen (Evang
Kirchensteuerrecht. (1) Die Kirchen sind Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestim- mungen Bestimmungen Kirchensteuern als Landeskirchen oder als Landeskirchen- und Ortskirchensteuern zu er- hebenerheben. Kirchensteuern sind die Kirchensteuer vom Einkommen Dies schließt das Recht zur Erhebung von Mindestbetragskirchensteuer sowie Kirchgeld (Allgemeines Kirchgeld und vom Vermögen, Besonderes Kirchgeld in glaubens- und konfessionsverschiedener Ehe) in festen oder gestaffelten Beträgen sowie das besonde- re Kirchgeld bei glaubensverschiedener EheSätzen ein. Die einzelnen Kirchsteuerarten Kirchensteuerarten können sowohl einzeln als auch nebeneinander erhoben werden.
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Kirchensteuerrecht. (1) Die Kirchen Bistümer sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestim- mungen Bestimmungen Kirchensteuern als Landeskirchen Diözesan- oder als Ortskirchensteuern Ortskirchensteu ern zu er- hebenerheben. Kirchensteuern sind die Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen, Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen sowie so wie das besonde- re besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe. Die einzelnen Kirchsteuerarten ein zelnen Kirchensteuerarten können sowohl einzeln als auch nebeneinander nebenein ander erhoben werden.
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Kirchensteuerrecht. (1) Die Kirchen Bistümer sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestim- mungen Bestimmungen Kirchensteuern als Landeskirchen Diözesan- oder als Ortskirchensteuern zu er- hebenerheben. Kirchensteuern sind die Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen, Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen sowie das besonde- re besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe. Die einzelnen Kirchsteuerarten Kirchensteuerarten können sowohl einzeln als auch nebeneinander erhoben werden.
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Kirchensteuerrecht. (1) Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestim- mungen Bestimmungen Kirchensteuern als Landeskirchen Landeskirchen- oder als Ortskirchensteuern zu er- hebenerheben. Kirchensteuern sind die Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen, Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen sowie das besonde- re besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe. Die einzelnen Kirchsteuerarten Kirchensteuerarten können sowohl einzeln als auch nebeneinander erhoben werden.
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Kirchensteuerrecht. (1) Die 1Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestim- mungen Bestimmungen Kirchensteuern als Landeskirchen Landeskirchen-oder als Ortskirchensteuern zu er- hebenerheben. Kirchensteuern 2Kirchensteuern sind die Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen, Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen sowie das besonde- re besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe. Die 3Die einzelnen Kirchsteuerarten Kirchensteuerarten können sowohl einzeln als auch nebeneinander erhoben werden.
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