Klagen gegen uns Musterklauseln

Klagen gegen uns. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Gericht Ihres Wohnsitzes oder - in Ermangelung desselben - Ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist dann nicht zuständig, wenn Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt haben. In diesen Fällen gelten die Gerichtsstände der ZPO.
Klagen gegen uns. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns be- stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständi- gen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Erman- gelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.
Klagen gegen uns. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtli- che Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohn- sitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Klagen gegen uns. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das österreichische Gericht zuständig, in dessen Sprengel du zur Zeit der Klageerhebung deinen Sitz, den Sitz deiner Niederlassung, deinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast.
Klagen gegen uns. Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage a) an unserem Sitz oder b) am Gericht Ihres Wohnsitzes einreichen. Haben Sie keinen Wohnsitz, ist das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. Dies gilt nicht, wenn Sie Ihren Wohnsitz beziehungsweise Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Ver- tragsschluss ins Ausland verlegen.

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