KOHÄRENZ IM BILDUNGSVERLAUF: GESTALTUNG VON ÜBERGÄNGEN Musterklauseln

KOHÄRENZ IM BILDUNGSVERLAUF: GESTALTUNG VON ÜBERGÄNGEN. Das Bildungssystem ist durch eine Reihe von Übergängen gekennzeichnet: Das Kind tritt in den Kindergarten ein, wechselt in die Schule, später von der Unterstufe in die Oberschule oder in die Berufsschule. Übergänge (Transitionen) sind komplexe Wandlungsprozesse, die der einzelne Mensch in der Auseinandersetzung mit seiner sozialen Umwelt durchläuft, und zwar über die gesamte Le- bensspanne hinweg. Die Veränderungen der Lebensumwelten sind mit markanten Anforde- rungen verbunden und können Belastungsfaktoren darstellen. Die Anpassung an die neue Situation muss in relativ kurzer Zeit in konzentrierten Lernprozessen geleistet und bewältigt werden. Das Kind und seine Familie bringen Ressourcen zur Bewältigung des Übergangs mit. In den Blickpunkt des Transitionsansatzes rücken die aus einer Bewältigung des Übergangs resultierenden Chancen und Entwicklungsimpulse, insbesondere für den Erwerb von Kompe- tenz zum Umgang mit Veränderung und zur Erschließung von Lernangeboten in einem neuen Lebensumfeld. Das Kind wird zum Kindergartenkind, seine Eltern werden Eltern eines Kindergartenkindes. Das Kind wird ein Schulkind, seine Eltern werden Eltern eines Schulkindes. Erfolgreich bewäl- tigte Übergänge erhöhen die Chancen für eine erfolgreiche Bewältigung nachfolgender Über- gänge. Damit kommt der Gestaltung von Übergängen eine besondere Bedeutung zu. Der Wechsel zwischen zwei Kindergärten oder von einer Grundschule in die andere (z. B. in Folge eines Umzugs) ist zwar auch mit komplexen Anforderungen für alle Beteiligten verbun- den, nicht aber mit Veränderungen auf der Identitätsebene, wie sie für Transitionen kennzeich- nend sind. Entsprechend dem unterschiedlichen Alter und der unterschiedlichen Entwicklung von Kindern und ihres familialen Hintergrundes sind Übergänge individuelle Herausforderungen, die indivi- xxxxx gestaltet werden. Für die Zusammenarbeit mit den Eltern ist die Berücksichtigung des Umstandes wesentlich, dass die Eltern selbst einen Übergang bewältigen. Sie begleiten also nicht nur den Übergang der Kinder, sondern sind durch die Bewältigung des eigenen Übergangs (Eltern eines Kinder- garten- oder Schulkindes zu sein) zusätzlich beansprucht. Die erfolgreiche Bewältigung von Übergängen ist als Prozess von Kommunikation und Parti- zipation zu verstehen, der von allen am Übergang Beteiligten gemeinsam und co-konstruktiv geleistet wird. Die Personen, die den Übergang begleiten, machen es sich zum Ziel, ein Transi- tionsprogramm zu erarbeiten, an dem sic...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.