Common use of Kommissionsgeschäfte Clause in Contracts

Kommissionsgeschäfte. Die Bank wird alle Aufträge des Kunden zum Handel außer- halb geregelter Märkte (Börsen) oder eines MTF (Multilatera- les Handelssystem) oder zum Handel auf einer außerbörslichen Handelsplattform (so genannte »systematische Internalisierer« oder Emittenten) (im Folgenden gemeinsam als »außerbörsliche Handelspartner« bezeichnet) als Kommissionärin im eigenen Namen für Rechnung des Kunden an den jeweiligen Handels- partner weiterleiten. Insoweit haftet die Bank nur für die sorgfältige Auswahl der in die Ausführung des Kundenauftrags eingeschalteten Stellen; die Bank wird dem Kunden bei Leistungsstörung seine Ansprüche gegen die außerbörslichen Handelspartner und die eingeschal- teten Stellen abtreten. Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den jeweiligen dort geltenden Rechtsvorschriften, den mit dem außerbörslichen Handelspartner ggf. vereinbarten Bedingungen sowie Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Usancen). Dies gilt auch für den Inhalt und die Abwicklung der Ausfüh- rungsgeschäfte, z.B. hinsichtlich des Ausübungszeitpunktes, der Laufzeit oder der Anforderung von Sicherheiten, aber auch der Aussetzung oder Einstellung der Geschäftsabwicklung durch die außerbörslichen Handelspartner und durch die sonstigen von der Bank in die Durchführung des Kundenauftrags eingeschal- teten Stellen. Die Bank weist darauf hin, dass solche außerbörs- lichen Handelspartner auch im Ausland geschäftsansässig sein können. Für diese gilt oben Gesagtes gleichermaßen. Ebenso kommt es dabei nicht darauf an, ob der Kunde die Aufträge tele- fonisch, schriftlich oder in elektronischer Form aufgibt.

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