Konformitätserklärung. Die sich bewerbende Person/Firma Name der bewerbenden Person/Firma Adresse vertreten durch Vertretende Person Adresse der vertretenden Person versichert, dass auf sie keiner der folgenden Fälle zutrifft:
Konformitätserklärung. Der Hersteller hat für zahntechnische Medizinprodukte (Sonderanfertigungen, § 3 Nr. 8 MPG) eine Erklärung nach Nummer 2.1 des Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/ EWG (Konformitätserklärung) in der jeweils geltenden Fassung auszustellen. Eine Kopie dieser Erklärung ist der jeweiligen Sonderanfertigung beizufügen. Alternativ kann die Konformitätserklärung auf die Rechnung gesetzt werden. Der Leistungs- erbringer hat die Dokumentation nach Nummer 3.1 des Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG zu erstellen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der hergestellten Medizinprodukte mit dieser Dokumentation zu gewährleisten. Erklärung und Dokumentation sind mindestens fünf Jahre aufzu- bewahren (vgl. hierzu § 7 Abs. 5 MPV).
Konformitätserklärung. Der Kunde erklärt mit Unterschrift des Vertrages, dass die Veranstaltung keinen antidemokratischen, rassistischen, rechts- oder linksextremen, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Inhalt haben wird. Insbesondere dürfen weder Freiheit und Würde des Menschen – unabhängig davon, in welcher Form dies erfolgt – verächtlich gemacht werden. Sollten Teil- nehmer, Besucher der Veranstaltung hiergegen verstoßen, hat der Kunde dies unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, ggf. auch durch einen Verweis von seiner Veranstaltung, zu unterbinden.
Konformitätserklärung. (1) Nach Abschluss der Arbeiten stellt das Installationsunternehmen dem Auftraggeber, nach Durchführung der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen einschließlich der Funktionsprüfung der Anlage, eine Konformitätserklärung aus, die bescheinigt, dass die Anlagen gemäß Artikel 11 errichtet wurden. Die Konformitätserklärung, welcher der Bericht über die Art der verwendeten Materialien und das Projekt laut Artikel 10 beizulegen sind, wird nach dem von der Landesregierung zu genehmigenden Muster abgegeben.
Konformitätserklärung. 1. Vor dem Inverkehrbringen eines Produkts muss der Hersteller, der nicht von der Verpflichtung zur Vorlage einer Leistungserklärung befreit ist,
Konformitätserklärung. 8. Messprotokoll der Anlage, des Schaltschranks und der Unterschränke
Konformitätserklärung. Bevor der HÄNDLER die vom HERSTELLER bezogenen Medizinprodukte auf dem Markt bereitstellt, überprüft der HÄNDLER, ob alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: • Das Medizinprodukt oder seine Verpackung trägt die CE-Kennzeichnung. • Der HERSTELLER hat eine CE-Konformitätserklärung für das Medizinprodukt ausgestellt und hält diese zur Einsicht bereit • Das Medizinprodukt ist identifizierbar und der HERSTELLER hat ggf. eine UDI für das Medizinprodukt vergeben Zur Überprüfung dieser Anforderungen kann der HÄNDLER ein Stichprobenverfahren anwenden, das für die an ihm vom HERSTELLER gelieferten Medizinprodukte repräsentativ ist.
Konformitätserklärung. Der AN sichert zu, dass alle seine Lieferungen und Leistungen nachweislich und jederzeit überprüfbar allen dafür geltenden EU(EG)-Richtlinien, harmonisierten Normen und dem österreichischen Recht entsprechen, dies gilt auch für aus dem außereuropäischen Ausland importierte Lieferungen und Leistungen.
Konformitätserklärung. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unaufgefordert für alle Materialien (Boden siehe auch Punkt 1.13, Rohre usw.) sowie Einbauteile (Pumpen, Drosselorgane, Schieber, Leiter, Steigbügel usw.) eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der verbindlich erklärt wird, dass die geforderten Eigenschaften mit den gelieferten Produkten übereinstimmen.
Konformitätserklärung. Der Lieferant ist zur Einhaltung der Gesetze und zur Berücksichtigung einschlägiger Normen und des Stands der Technik verpflichtet. Hierzu stellt er zu seinen Produkten die entsprechenden CE-Zertifikate zur Verfügung.