Bedienungsanleitung Musterklauseln

Bedienungsanleitung. Die jeweilige Bedienungsanleitung für das Equipment ist in Englisch und in einigen anderen Sprachen erhältlich. Schemata (elektrisch, pneumatisch oder andere) werden in Englisch angezeigt.
Bedienungsanleitung. Bezugnahme zu Auflagen bzw. deren Umsetzungsstand
Bedienungsanleitung. Die Bedienungsanleitung der Hauszentrale, so- wie der zentralen elektronischen Steuerung, ist in der Nähe der Hauszentrale vorzuhalten. Die Bedienungsanleitung der Übergabestation ist ebenfalls in der Nähe der Hauszentrale vorzu- halten.
Bedienungsanleitung. Sofern die Bedienung der „Standardsoftware“ sich ändert oder neue Funktionen hinzutreten, wird auch die Bedienungsanleitung des Programms aktualisiert. 1) Die testweise Überlassung von „Software“ erfolgt kostenlos. Die „Software“ wird mithin für die Laufzeit der Verträge verliehen. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen. Dem „Kunden“ obliegt die eigenständige Datensicherung der „Daten“. 2) Der Zweck der testweisen Überlassung des „technischen Systems“ “ während der Testphase besteht darin, dass sich der „Kunde“ von der Qualität des „technischen Systems“ “ überzeugen kann. Die Software darf weder selbst durch den „Kunden“ für gewerbliche Zwecke verwendet, noch „Dritten“ für gewerbliche Zwecke überlassen werden. I. Bis zur Erreichung der Betriebsphase 1) Die „Individualsoftware“ ist nach Maßgabe der vereinbarten, für die Erstellung der „Individualsoftware“ geltenden AGB abzunehmen bzw. zu überprüfen. Die „Standardsoftware“ ist vom „Kunden“ unverzüglich nach Überlassung des „technischen Systems“ nach Maßgabe der mietrechtlichen Regelung zu untersuchen und Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Dies geschieht innerhalb der Testphase. Für Mängel, die nach der Testphase auftreten, gelten die Regelungen des Abschnitts II dieses Paragraphen. 2) Eine Nutzung des „technischen Systems“ vor der Abnahmeprüfung ist unzulässig. Das System darf keinem Nutzer zur technischem Systemiven Nutzung überlassen werden, bevor die „Software“ nicht abgenommen ist. Sollte der Kunde die „Software“ vor der Abnahme technischem Systemiv nutzen, geschieht dies auf eigene Gefahr des „Kunden“. Die e.SIC GmbH haftet in solchen Fällen ausschließlich wegen arglistig oder vorsätzlich verursachter Schäden. 3) Im Falle des Auftretens von Mängeln während der Testphase richten sich die Gewährleistungsansprüche des „Kunden“ nach den Regelungen der jeweils anwendbaren besonderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Anwendung zwischen den Parteien vereinbart wurde;
Bedienungsanleitung bei Softwareprodukten - vollständige (systemtech- nische und Benutzer-) Dokumentation/ Programm im Quellformat/ Quellcode
Bedienungsanleitung. Vom Auftragnehmer ist eine Bedienungsanlei- tung/Produktbeschreibung in deutscher Sprache, spä- testens bei der Übergabe, vorzulegen.
Bedienungsanleitung. Bei Verlust der Bedienungsanleitung des Mietobjektes werden 100 € berechnet.
Bedienungsanleitung. Der Mieter ist verpflichtet, sich an die im Fahrzeug befindlichen Bedienungsanleitungen für Fahrzeug und Geräte zu halten.
Bedienungsanleitung. Stromkabel / Ladekabel Netzteil Notebook-Tasche Maus Leihsache / Laptop

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  • Einleitung Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Telefon 0000 0000-0, Fax 0000 0000-0000 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Versicherungsfähigkeit Eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelte, personen- gebundene Eigenschaft. Sie muss von der versicherten Person während der Versicherung erfüllt werden. Ihr Wegfall führt dazu, dass die versicherte Person nicht mehr in dem Tarif versichert blei- ben kann.

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person der Tarif BB oder BH, endet gleichzeitig auch der hierzu vereinbarte Tarif W2. Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif W220E.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt