Konsolidierungsgrundsätze Musterklauseln

Konsolidierungsgrundsätze. Der Konzernabschluss umfasst den Abschluss der BioNTech SE und ihrer beherrschten Beteiligungsunternehmen (Tochterunternehmen). Insbesondere beherrscht der Konzern ein Beteiligungsunternehmen dann und nur dann, wenn er alle nachfolgenden Eigenschaften besitzt: • die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen (d. h., BioNTech hat aufgrund derzeit bestehender Rechte die Möglichkeit, diejenigen Aktivitäten des Beteiligungsunternehmens zu steuern, die einen wesentlichen Einfluss auf dessen Rendite haben), • eine Risikobelastung durch oder Anrechte auf schwankende Xxxxxxxx aus seinem Engagement in dem Beteiligungsunternehmen und • die Fähigkeit, seine Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen so zu nutzen, dass dadurch die Rendite des Beteiligungsunternehmens beeinflusst wird. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass der Besitz einer Mehrheit der Stimmrechte zur Beherrschung führt. Ergeben sich aus Sachverhalten und Umständen Hinweise, dass sich bei einem Beteiligungsunternehmen eines oder mehrere der drei Beherrschungselemente verändert haben, erfolgt eine erneute Prüfung des Beherrschungsverhältnisses. Die Konsolidierung eines Tochterunternehmens beginnt an dem Tag, an dem BioNTech die Beherrschung über das Tochterunternehmen erlangt. Sie endet, wenn der Konzern die Beherrschung über das Tochterunternehmen verliert. Das Periodenergebnis und jeder Bestandteil des sonstigen Ergebnisses werden Inhabern von Stammaktien des Mutter- unternehmens und den nicht beherrschenden Anteilen zugerechnet, selbst wenn dies zu einem negativen Saldo der nicht beherrschenden Anteile führt. Bei Bedarf werden Anpassungen an den Abschlüssen von Tochterunternehmen vorge- nommen, um deren Rechnungslegungsmethoden denen des Konzerns anzugleichen. Alle konzerninternen Vermögenswerte und Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen sowie Cashflows aus Geschäftsvorfällen, die zwischen Konzernunternehmen stattfinden, werden bei der Konsolidierung eliminiert. Eine Veränderung der Beteiligungshöhe an einem Tochterunternehmen ohne Verlust der Beherrschung wird als Eigenkapitaltransaktion bilanziert. Verliert der Konzern die Beherrschung über ein Tochterunternehmen, so erfolgt eine Ausbuchung der damit verbundenen Vermögenswerte (einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert), Schulden, nicht beherrschenden Anteile und sonstigen Eigenkapitalbestandteile. Jeder daraus entstehende Gewinn oder Verlust wird in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt. Jede noch bestehende ...
Konsolidierungsgrundsätze. Tochterunternehmen sind Gesellschaften, die von der DekaBank direkt oder indirekt beherrscht werden. Die Beurteilung, ob die DekaBank als Mutterunternehmen Beherrschung ausüben kann und somit eine Konsolidierungspflicht besteht, erfolgt durch die Überprüfung der folgenden drei Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen: • Die DekaBank besitzt die Verfügungsgewalt direkt oder indirekt durch Stimmrechte oder andere vertragliche Rechte und hat deshalb die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung und Festlegung der maßgeblichen Tätigkeit der Unternehmen. • Die DekaBank ist aus ihrer Beziehung zu dem Unternehmen variablen Rückflüssen ausgesetzt. • Die DekaBank kann ihre Verfügungsgewalt gegenwärtig nutzen, um diese variablen Rückflüsse zu beeinflussen. Sind Stimmrechte maßgeblich für die Beurteilung, dann wird Beherrschung angenommen, wenn die DekaBank direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der relevanten Stimmrechte hält, die ihr die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeit geben. Bei der Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt, werden auch potenzielle Stimmrechte berücksichtigt, soweit diese als substanziell erachtet werden. In bestimmten Fällen kann Beherrschung über ein anderes Unternehmen auch ohne den Besitz der Mehrheit der relevanten Stimmrechte ausgeübt werden, beispielsweise aufgrund einer oder mehrerer vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Regelungen. Die Beurteilung, ob eine Konsolidierungspflicht vorliegt, erfolgt dabei unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegenden Tatsachen und Umstände. Hierbei ist unter anderem auf den Geschäftszweck und die relevante Tätigkeit des zu betrachtenden Unternehmens abzustellen. Dies gilt insbesondere für strukturierte Unternehmen, die so konzipiert wurden, dass Stimmrechte oder vergleichbare vertragliche Rechte nicht der dominierende Faktor sind, um festzulegen, wer das Unternehmen beherrscht. Die Deka-Gruppe bezieht deshalb in die Überprüfung der Konsolidierungspflicht auch strukturierte Unternehmen (Investmentfonds, Kreditfinanzierungen und Verbriefungsgesellschaften) ein. Bei der Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt, ist zudem zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Prinzipal- Agenten-Beziehung besteht. In diesem Fall lägen die Rechte zur Ausübung der Verfügungsgewalt bei einer weiteren Vertragspartei (Agent), die diese im Auftrag eines Prinzipals ausübt, der somit faktisch die Beherrschung ausübt. Die Deka-Gruppe verfügt über die Rechte zur Ausübung der Verfügungsgewalt für von der Deka-Gru...
Konsolidierungsgrundsätze. (a) Verkauf von Immobilien Verträge mit Kunden, bei denen der Verkauf von Immobilien die einzige Leistungsverpflichtung darstellt, werden sich voraussichtlich nicht auf den Konzernabschluss auswirken. Die Realisierung aus den Verkäufen erfolgt zukünftig nach IFRS 15. Bisher erfolgt die Realisierung grundsätzlich dann, wenn Besitz, Nutzen und Lasten übergehen. Die Gesellschaft erwartet, dass sich hieran nach IFRS 15 nichts ändert. (b) Erbringung von Vermietungsdienstleistungen Der Konzern erbringt Vermietungsdienstleistungen. Der Konzern ist vorläufig zu der Einschätzung gelangt, dass die Vermietungsdienstleistungen über einen Zeitraum erbracht werden, da dem Kunden der Nutzen aus der Leistung des Konzerns zufließt und er diesen gleichzeitig ver- braucht. Daher rechnet die TLG IMMOBILIEN nicht mit wesentlichen Auswirkungen aus diesen Dienstleistungsverträgen. Im Rahmen der jährlichen Verbesserungen an den IFRS (Zyklus 2011–2013) kam es zu Änderun- gen von IFRS-Standards, welche jedoch keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.
Konsolidierungsgrundsätze. Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2021 basiert auf den nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften erstellten Einzelabschlüssen der Xxxxxxxx Xxxx GmbH und der einbezogenen in- und ausländischen Tochter- und Enkelgesellschaften unter Berücksichtigung zusätzlicher Angaben im Rahmen der Konzernberichterstattung. Der Abschlussstichtag der einbezogenen Konzerngesellschaften entspricht dem Konzernabschlussstichtag 31. Dezember 2021. Die Kapitalkonsolidierung wurde nach der Neubewertungsmethode des § 301 Abs. 1 HGB vorgenommen. Der sich aus der Kapitalkonsolidierung ergebende negative Unterschiedsbetrag wurde gemäß § 301 Abs. 3 HGB auf der Passivseite der Bilanz nach dem Eigenkapital ausgewiesen und wurde, soweit er nicht durch erwartete künftige Aufwendungen oder Verluste begründet war und bei Anfall dieser Aufwendungen oder Verluste in Anspruch genommen wird, planmäßig über die gewichtete durchschnittliche Restnutzungsdauer der erworbenen abnutzbaren Vermögenswerte, welche 3 Jahre und 10 Monate beträgt, linear ertragswirksam aufgelöst. Konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten wurden im Rahmen der Schuldenkonsolidierung aufgerechnet; einseitige gebildete Rückstellungen für Risiken gegenüber Konzerngesellschaften und Abwertungen für Forderungen gegen verbundene Unternehmen wurden eliminiert. Im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung wurden die Innenumsätze und alle wesentlichen konzerninternen Erträge mit den auf sie entfallenden Aufwendungen verrechnet. Die Eliminierung berücksichtigte auch Abschreibungen auf Beteiligungen sowie Beteiligungserträge. Zwischenergebnisse aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen waren am Abschlussstichtag von untergeordneter Bedeutung. Gegenüber Konzerngesellschaften bestehende sonstige finanzielle Verpflichtungen werden im Konzernanhang nicht ausgewiesen.
Konsolidierungsgrundsätze. Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss der MOBOTIX AG einbezogenen Gesellschaften werden nach konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zum Stichtag 30. September 2021 aufgestellt.
Konsolidierungsgrundsätze. Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der Erwerbsmethode, bei der zum Zeitpunkt des Erwerbs die Anschaffungskosten mit dem der Beteiligungsquote entsprechenden anteiligen Eigenkapital verrechnet werden. Dabei wird nach der Erwerbsmethode das Eigenkapital der erworbenen Tochterunternehmen zum Erwerbszeitpunkt unter Berücksichtigung der beizulegenden Zeitwerte der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualverbindlichkeiten, latenter Steuern und eines eventuellen Geschäfts- oder Firmenwerts zu diesem Zeitpunkt ermittelt. Nicht beherrschende Anteile stellen den Teil des Ergebnisses und des Nettovermögens dar, der nicht den Anteilseignern der TLG IMMOBILIEN AG zuzurechnen ist. Nicht beherrschende Anteile werden in der Konzerngesamtergebnisrechnung und in der Konzernbilanz separat ausgewiesen. Der Ausweis in der Konzernbilanz erfolgt innerhalb des Eigenkapitals, getrennt vom auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens entfallenden Eigenkapital. Alle konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen sowie Gewinne und Verluste aus konzerninternen Transaktionen werden eliminiert. Assoziierte und Gemeinschaftsunternehmen Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen werden gemäß IAS 28 nach der Equity-Methode konsolidiert. Dabei erfolgt die Erstbilanzierung der Beteiligung zu Anschaffungs- kosten. Bei der Folgekonsolidierung wird der Buchwertansatz dann durch die anteiligen Eigen- kapitalveränderungen bei dem assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen fortgeschrieben. Zum Bilanzstichtag wurden keine assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen in den TLG IMMOBILIEN-Konzernabschluss einbezogen. Für die Anteilsbesitzliste wird auf Abschnitt H.14 verwiesen.