Konsolidierungsgrundsätze Musterklauseln

Konsolidierungsgrundsätze. Die Anteile von nicht beherrschenden Gesellschaftern sind im Rahmen der Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses entweder zum beizulegenden Zeitwert oder zum entsprechenden Anteil des identifizierten Nettovermögens des erworbenen Unternehmens zu bewerten. Dieses Bewertungswahlrecht kann für jede einzelne Transaktion ausgeübt werden. Anteile nicht beherrschender Gesellschafter stellen den Anteil des Ergebnisses und des Nettovermögens dar, der nicht dem Konzern zuzurechnen ist. Anteile nicht beherrschender Gesellschafter werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung und in der Konzernbilanz separat ausgewiesen. Der Ausweis in der Konzernbilanz erfolgt innerhalb des Eigenkapitals, getrennt vom auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens entfallenden Eigenkapital. Das Gesamtergebnis wird den nicht beherrschenden Anteilen selbst dann zugeordnet, wenn dies dazu führt, dass die nicht beherrschenden Anteile einen Negativsaldo aufweisen. Änderungen von Konzernquoten an Tochterunternehmen, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führen, werden als Eigenkapitaltransaktion bilanziert. Nach der Equity Methode bewertete Anteile werden in der Bilanz zu Anschaffungskosten zuzüglich nach dem Erwerb eingetretener Änderungen des Anteils des Konzerns am Reinvermögen des betreffenden Unternehmens erfasst. Darüber hinaus stellt der Konzern fest, ob hinsichtlich der Nettoinvestition des Konzerns ein weiterer Wertminderungsbedarf besteht. Die Gewinn- und Verlustrechnung enthält den Anteil des Konzerns am Erfolg eines Gemeinschaftsunternehmens bzw. assoziierten Unternehmens. Anteilige Veränderungen des sonstigen Ergebnisses bei Gemeinschaftsunternehmen bzw. assoziierten Unternehmen werden entsprechend im sonstigen Ergebnis des Konzerns erfasst. Verluste, die den Anteil des Konzerns an einem Gemeinschaftsunternehmen bzw. assoziierten Unternehmen übersteigen, werden nicht erfasst. Aufwendungen und Erträge sowie Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen zwischen voll konsolidierten Unternehmen werden aufgerechnet. Zwischenergebnisse aus konzerninternen Verkäufen von Vermögenswerten, die noch nicht an Dritte weiterveräußert sind, werden eliminiert. Für Konsolidierungen mit ertragsteuerlichen Auswirkungen werden latente Steuern angesetzt. Bei Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen werden Zwischenergebnisse unter Berücksichtigung latenter Steuern anteilig eliminiert.
Konsolidierungsgrundsätze. (a) Verkauf von Immobilien Verträge mit Kunden, bei denen der Verkauf von Immobilien die einzige Leistungsverpflichtung darstellt, werden sich voraussichtlich nicht auf den Konzernabschluss auswirken. Die Realisierung aus den Verkäufen erfolgt zukünftig nach IFRS 15. Bisher erfolgt die Realisierung grundsätzlich dann, wenn Besitz, Nutzen und Lasten übergehen. Die Gesellschaft erwartet, dass sich hieran nach IFRS 15 nichts ändert. (b) Erbringung von Vermietungsdienstleistungen Der Konzern erbringt Vermietungsdienstleistungen. Der Konzern ist vorläufig zu der Einschätzung gelangt, dass die Vermietungsdienstleistungen über einen Zeitraum erbracht werden, da dem Kunden der Nutzen aus der Leistung des Konzerns zufließt und er diesen gleichzeitig ver- braucht. Daher rechnet die TLG IMMOBILIEN nicht mit wesentlichen Auswirkungen aus diesen Dienstleistungsverträgen. Im Rahmen der jährlichen Verbesserungen an den IFRS (Zyklus 2011–2013) kam es zu Änderun- gen von IFRS-Standards, welche jedoch keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.
Konsolidierungsgrundsätze. Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der Erwerbsmethode, bei der zum Zeitpunkt des Erwerbs die Anschaffungskosten mit dem der Beteiligungsquote entsprechenden anteiligen Eigenkapital verrechnet werden. Dabei wird nach der Erwerbsmethode das Eigenkapital der erworbenen Tochterunternehmen zum Erwerbszeitpunkt unter Berücksichtigung der beizulegenden Zeitwerte der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualverbindlichkeiten, latenter Steuern und eines eventuellen Geschäfts- oder Firmenwerts zu diesem Zeitpunkt ermittelt. Nicht beherrschende Anteile stellen den Teil des Ergebnisses und des Nettovermögens dar, der nicht den Anteilseignern der TLG IMMOBILIEN AG zuzurechnen ist. Nicht beherrschende Anteile werden in der Konzerngesamtergebnisrechnung und in der Konzernbilanz separat ausgewiesen. Der Ausweis in der Konzernbilanz erfolgt innerhalb des Eigenkapitals, getrennt vom auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens entfallenden Eigenkapital. Alle konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen sowie Gewinne und Verluste aus konzerninternen Transaktionen werden eliminiert. Assoziierte und Gemeinschaftsunternehmen Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen werden gemäß IAS 28 nach der Equity-Methode konsolidiert. Dabei erfolgt die Erstbilanzierung der Beteiligung zu Anschaffungs- kosten. Bei der Folgekonsolidierung wird der Buchwertansatz dann durch die anteiligen Eigen- kapitalveränderungen bei dem assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen fortgeschrieben. Zum Bilanzstichtag wurden keine assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen in den TLG IMMOBILIEN-Konzernabschluss einbezogen. Für die Anteilsbesitzliste wird auf Abschnitt H.14 verwiesen.
Konsolidierungsgrundsätze. Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss der MOBOTIX AG einbezogenen Gesellschaften werden nach konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zum Stichtag 30. September 2021 aufgestellt.
Konsolidierungsgrundsätze. Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2021 basiert auf den nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften erstellten Einzelabschlüssen der Xxxxxxxx Xxxx GmbH und der einbezogenen in- und ausländischen Tochter- und Enkelgesellschaften unter Berücksichtigung zusätzlicher Angaben im Rahmen der Konzernberichterstattung. Der Abschlussstichtag der einbezogenen Konzerngesellschaften entspricht dem Konzernabschlussstichtag 31. Dezember 2021. Die Kapitalkonsolidierung wurde nach der Neubewertungsmethode des § 301 Abs. 1 HGB vorgenommen. Der sich aus der Kapitalkonsolidierung ergebende negative Unterschiedsbetrag wurde gemäß § 301 Abs. 3 HGB auf der Passivseite der Bilanz nach dem Eigenkapital ausgewiesen und wurde, soweit er nicht durch erwartete künftige Aufwendungen oder Verluste begründet war und bei Anfall dieser Aufwendungen oder Verluste in Anspruch genommen wird, planmäßig über die gewichtete durchschnittliche Restnutzungsdauer der erworbenen abnutzbaren Vermögenswerte, welche 3 Jahre und 10 Monate beträgt, linear ertragswirksam aufgelöst. Konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten wurden im Rahmen der Schuldenkonsolidierung aufgerechnet; einseitige gebildete Rückstellungen für Risiken gegenüber Konzerngesellschaften und Abwertungen für Forderungen gegen verbundene Unternehmen wurden eliminiert. Im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung wurden die Innenumsätze und alle wesentlichen konzerninternen Erträge mit den auf sie entfallenden Aufwendungen verrechnet. Die Eliminierung berücksichtigte auch Abschreibungen auf Beteiligungen sowie Beteiligungserträge. Zwischenergebnisse aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen waren am Abschlussstichtag von untergeordneter Bedeutung. Gegenüber Konzerngesellschaften bestehende sonstige finanzielle Verpflichtungen werden im Konzernanhang nicht ausgewiesen.
Konsolidierungsgrundsätze. Tochterunternehmen sind Gesellschaften, die von der DekaBank direkt oder indirekt beherrscht werden. Die Beurteilung, ob die DekaBank als Mutterunternehmen Beherrschung ausüben kann und somit eine Konsolidierungspflicht besteht, erfolgt durch die Überprüfung der folgenden drei Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen: • Die DekaBank besitzt die Verfügungsgewalt direkt oder indirekt durch Stimmrechte oder andere vertragliche Rechte und hat deshalb die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung und Festlegung der maßgeblichen Tätigkeit der Unternehmen. • Die DekaBank ist aus ihrer Beziehung zu dem Unternehmen variablen Rückflüssen ausgesetzt. • Die DekaBank kann ihre Verfügungsgewalt gegenwärtig nutzen, um diese variablen Rückflüsse zu beeinflussen. Sind Stimmrechte maßgeblich für die Beurteilung, dann wird Beherrschung angenommen, wenn die DekaBank direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der relevanten Stimmrechte hält, die ihr die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeit geben. Bei der Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt, werden auch potenzielle Stimmrechte berücksichtigt, soweit diese als substanziell erachtet werden. In bestimmten Fällen kann Beherrschung über ein anderes Unternehmen auch ohne den Besitz der Mehrheit der relevanten Stimmrechte ausgeübt werden, beispielsweise aufgrund einer oder mehrerer vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Regelungen. Die Beurteilung, ob eine Konsolidierungspflicht vorliegt, erfolgt dabei unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegenden Tatsachen und Umstände. Hierbei ist unter anderem auf den Geschäftszweck und die relevante Tätigkeit des zu betrachtenden Unternehmens abzustellen. Dies gilt insbesondere für strukturierte Unternehmen, die so konzipiert wurden, dass Stimmrechte oder vergleichbare vertragliche Rechte nicht der dominierende Faktor sind, um festzulegen, wer das Unternehmen beherrscht. Die Deka-Gruppe bezieht deshalb in die Überprüfung der Konsolidierungspflicht auch strukturierte Unternehmen (Investmentfonds, Kreditfinanzierungen und Verbriefungsgesellschaften) ein. Bei der Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt, ist zudem zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Prinzipal- Agenten-Beziehung besteht. In diesem Fall lägen die Rechte zur Ausübung der Verfügungsgewalt bei einer weiteren Vertragspartei (Agent), die diese im Auftrag eines Prinzipals ausübt, der somit faktisch die Beherrschung ausübt. Die Deka-Gruppe verfügt über die Rechte zur Ausübung der Verfügungsgewalt für von der Deka-Gru...

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  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Kündigungsschutz 62.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulich, wenn eine Partei sie ausspricht:48) a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb; c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene gesetzliche Pflicht erfüllt. 62.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49) a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige Tätigkeit ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. 62.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50) 62.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51) 62.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52) 62.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.