Konsultationen und Schutzmassnahmen Musterklauseln

Konsultationen und Schutzmassnahmen. 1. Die Parteien konsultieren einander, wenn eine Partei der Auffassung ist, dass die andere Partei einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.