Konsultationen und Schutzmassnahmen Musterklauseln

Konsultationen und Schutzmassnahmen. 1. Die Parteien konsultieren einander, wenn eine Partei der Auffassung ist, dass die andere Partei einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist. 2. Die um Konsultation ersuchende Partei teilt der anderen Partei alle Informationen mit, die zur eingehenden Prüfung des betreffenden Falls erforderlich sind. 3. Werden Schutzmassnahmen ergriffen, die in einer der Rechtsvorschriften für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen gemäss der in Artikel 1 genannten Anlage 1 vorgesehen sind, so ist das Verfahren gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens einzuhalten. 4. Wird im Rahmen der Konsultation gemäss Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a dritter Gedankenstrich des Abkommens keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die um die Konsultation ersucht oder die Schutzmassnahmen gemäss Absatz 3 erlassen hat, geeignete vorläufige Massnahmen treffen, die gewährleisten, dass dieser Anhang zur Anwendung gelangt.
Konsultationen und Schutzmassnahmen. 1. Die Parteien konsultieren einander, wenn eine Partei der Auffassung ist, dass die andere Partei einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist. 2. Die um Konsultation ersuchende Partei teilt der anderen Partei alle Informationen mit, die zur eingehenden Prüfung des betreffenden Falls erforderlich sind. 3. Werden Schutzmassnahmen ergriffen, die in einer der Rechtsvorschriften für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen gemäss der in Artikel 1 genannten Anlage 1 vorgesehen sind, so ist das Verfahren gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens einzuhalten.