Kontrollpflichten Musterklauseln

Kontrollpflichten a. Der Auftragsverarbeiter stellt durch geeignete Kontrollen sicher, dass die im Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten ausschließlich nach Maßgabe dieser Vereinbarung und/oder des Hauptvertrages und/oder den entsprechenden Weisungen verarbeitet werden.
Kontrollpflichten. Der Auftraggeber überzeugt sich in regelmäßigen Abständen von den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragsverarbeiters und kann sich dazu vom Auftragsverarbeiter deren Einhaltung schriftlich bestätigen lassen. Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter kann sich hierüber auch vor Ort selbst überzeugen. Der Auftragsverarbeiter räumt dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten insofern ein Zutrittsrecht während der üblichen Arbeitszeit für die Räumlichkeiten und Einrichtungen des Auftragsverarbeiters ein. Der Nachweis dafür, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Vorgaben der EU-DSGVO erfolgt, kann der Auftragsverarbeiter auch durch Vorlage einer Bestätigung eines anerkannten lizenzierten Auditors, dass genehmigte Verhaltensregeln gemäß Art. 40 EU-DSGVO oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahrens gemäß Art. 42 EU-DSGVO durch den Auftragsverarbeiter eingehalten werden, erbringen. Der Auftragsverarbeiter muss dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellen sowie Überprüfungen - einschließlich Inspektionen -, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und dazu beitragen. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die EU-DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten verstößt. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragsverarbeiter Weisungsbefugnis hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Der Auftragsverarbeiter erteilt dem Auftraggeber die hierfür notwendigen Auskünfte und ermöglicht die Überprüfung der vom Auftragsverarbeiter getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen in geeigneter Weise. Im Falle einer Überprüfung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg gilt dies entsprechend. Der Auftragsverarbeiter gestattet dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. e EU-DSGVO jederzeit Zutritt zu den Räumen, in denen er Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, und Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung dessen Aufgaben notwendig sind.
Kontrollpflichten a. meetyoo verpflichtet sich, durch geeignete Kontrollen sicherzustellen, dass die im Auftrag erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten ausschließlich nach Maßgabe dieser Vereinbarung und/oder des zugrundeliegenden Vertrages und/oder den entsprechenden Weisungen verarbeitet werden.
Kontrollpflichten. 11.1. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche bzw. ein von ihm beauftragter Dritter während der üblichen Betriebs‐ und Geschäftszeiten und ohne Störung des Betriebsablaufs berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz, die Datensicherheit bzw. der vertraglichen Vereinbarungen sowie die Angemessenheit der zugesicherten technischen und organisatorischen Maßnahmen in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVO).
Kontrollpflichten. (1) Der Servicenutzer überzeugt sich vor der Aufnahme der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von den technischen und organisatorischen Maßnahmen von Belimo und dokumentiert das Ergebnis. Hierfür kann der Servicenutzer:
Kontrollpflichten. Der Auftragnehmer wird die Erfüllung seiner Pflichten kontrollieren und dokumentieren. Der Auftragnehmer gewährleistet, dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Vereinbarung niedergelegten Pflichten zur Verfügung zu stellen und Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, zu ermöglichen und dazu beizutragen.
Kontrollpflichten. 1. Der Kunde überzeugt sich vor Aufnahme der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von den technischen und organisatorischen Maßnahmen von GCT und dokumentiert das Ergebnis. Hierfür kann er Selbstauskünfte von GCT einholen oder sich nach rechtzeitiger Anmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Regelbetriebs bei GCT persönlich überzeugen.
Kontrollpflichten. Die Vermieterin und die von ihr hierzu beauftragten Dienstkräfte sind berechtigt und verpflichtet, stichprobenweise zu kontrollieren, ob die Vorschriften der VStättV und die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen durch den/die Mieter/in eingehalten werden. Bei Verstößen gegen Sicherheitsbestimmungen und bei besonderen Gefahrenlagen steht ihnen ein unmittelbares Anweisungsrecht zu. Den Dienstkräften der Vermieterin ist jederzeit Zugang zu allen Räumen und Flächen zu gewähren. Bei Verstoß gegen die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen und gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen, kann die Vermieterin von dem/der Mieter/in die sofortige Abstellung des Mangels und soweit dies nicht möglich ist oder die Abstellung des Mangels verweigert wird, die Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der/die Mieter/in einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so sind die Dienstkräfte der Vermieterin zum Abbruch der Veranstaltung auf Kosten und Risiko des/der Mieter/in berechtigt.
Kontrollpflichten a. optoVision stellt durch geeignete Kontrollen sicher, dass die im Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten ausschließlich nach Maßgabe dieser Vereinbarung und/oder des Hauptvertrages und/oder den entsprechenden Weisungen verarbeitet werden.
Kontrollpflichten. 8.1 Der Auftraggeber überzeugt sich vor der Aufnahme der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von den technischen und organisa- torischen Maßnahmen von dem Auftragneh- mer und dokumentiert das Ergebnis. Hierfür kann er insbesondere Selbstauskünfte von dem Auftragnehmer einholen.