Mitteilungs- und Anzeigepflichten Musterklauseln

Mitteilungs- und Anzeigepflichten a) Die Personensorgeberechtigten haben eine Informationspflicht gegenüber den Personen, die mit der Betreuung ihres Kindes beauftragt sind. Dies betrifft insbesondere den allgemeinen Gesundheitszustand, Entwicklungsbesonderheiten oder spezielle Eigenarten des Kindes. Außerdem sollen sich die Personensorgeberechtigten regelmäßig über die Entwicklung ihres Kindes bei den Betreuern/innen informieren. b) Falls das Kind nicht zur Kindertagesstätte kommt, teilen die Personensorgeberechtigten dies rechtzeitig telefonisch mit. c) Falls die Personensorgeberechtigten im Einzelfall (z.B. Stau) das Kind nicht pünktlich abholen können, so wird dies der Kita vorher rechtzeitig telefonisch mitgeteilt. d) Falls die Personensorgeberechtigten das Kind nicht abholen können, so teilen sie telefonisch mit, wer stattdessen, d.h. wer von den nach Punkt 3 abholberechtigten Personen das Kind abholen wird. e) In Notfällen sind die Personensorgeberechtigten tagsüber erreichbar unter: Mutter: Vater: Firma/Schule: Straße: Ort: Tel: Handy: f) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich Änderungen der dem Vertrag zugrunde gelegten Daten, wie zum Beispiel der Anschrift, der Telefonnummern, des Familienstandes, der Personensorgeberechtigten, der Bankverbindungen usw. dem Xxxxxx unverzüglich mitzuteilen. Hierfür nutzen Sie bitte das Formblatt, welches Sie bei der Leitung der Einrichtung erfragen.
Mitteilungs- und Anzeigepflichten. Die versicherte Person hat zur Wahrung des Versicherungsschutzes besondere Bestimmungen der Versicherungsbedingungen zu beach- ten. Diese sind: I. 1. (sofortige Meldung bei dem Notfall-Telefon), I. 7. (Pflichten nach Schadeneintritt)
Mitteilungs- und Anzeigepflichten. Der ZE ist insbesondere verpflichtet, dem DEval unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er nach Vorlage des Finanzierungsplans oder nach Vorlage des Verwendungsnachweises weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er weitere Mittel von Dritten erhält, der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen, sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist oder sich die geplanten Gesamtausgaben reduzieren bzw. die für den geplanten Bedarf zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausgegeben werden können. sich herausstellt, dass das Projektziel/die Projektziele nicht mehr zu erreichen ist/sind, die angeforderten oder ausgezahlten Mittel nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden können, er Kenntnis davon erhält, dass das geplante Vorhabenergebnis inzwischen von Dritten erreicht wurde, durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden, dem Vorhaben einschließlich der Verwertung des Ergebnisses Schutzrechte und Schutzrechtanmeldungen Dritter entgegenstehen, die im Antrag nicht aufgeführt sind, und er hiervon Kenntnis erlangt. In diesem Zusammenhang hat der ZE auch mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen nach seiner Ansicht die Durchführung des Vorhabens einschließlich der Verwertung voraussichtlich dennoch möglich ist, er die im Vorhaben gewonnenen Ergebnisse außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz verwerten möchte, sofern die Verwertung von den Angaben im Antrag abweicht, Abweichungen von der Projektbeschreibung, die die Zweckbindung der Zuwendung berühren zu erwarten sind, ein Ereignis eintritt, welches dazu führt, dass der ZE, ein Mitglied seines Personals oder seiner geschäftsführenden und/oder sonstigen verwaltenden Organe, ein Gesellschafter oder ein Vertragspartner des ZE auf einer Sanktionsliste des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der EU oder der Bundesrepublik Deutschland gelistet werden oder er darüber Kenntnis erlangt, dass er oder eine der vorbezeichneten Personen auf einer solchen Sanktionsliste aufgeführt ist (vgl. Ziffer 14.3), ihm bekannt wird, dass ein Verdacht auf Menschenhandel oder Kinderarbeit im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt besteht (vgl. Ziffer 14.5), zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr entsprechen...
Mitteilungs- und Anzeigepflichten 

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  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Untersuchungs- und Rügepflicht 1. Zur Sicherstellung der in den Spezifikationen, Einzelvereinbarungen, diesen KOSTAL Einkaufsbedingungen und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen beschriebenen Produktanforderungen muss der Lieferant über ein Qualitätsmanagementsystem nach IATF 16949 (neueste Ausgabe) verfügen. 2. Der Besteller ist zur Wareneingangskontrolle nur insoweit verpflichtet, wie offensichtliche Mängel wie z.B. Transportschäden, Mengenabweichungen, Nichtübereinstimmung von Bestellung/Lieferplan und Begleitpapieren festgestellt werden. Mängel hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.