Konversion Musterklauseln

Konversion. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb dieses Anlagefonds von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des Anlagefonds berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 7 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank vorausgesetzt. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von An- teilen (vgl. Ziff. 5.2). Bei dieser Konversion werden den Anlegern weder Ausgabe- noch Rücknahme- kommissionen belastet. Bei der Konversion gelangt der modifizierte Nettoinventarwert zur Anwen- dung (vgl. § 17 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhandenen An- teile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A =Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C =modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D =modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse
Konversion. 15.1 Wenn sich eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als nicht rechtsgültig herausstellen sollte, bleiben die weiteren Bestimmungen uneingeschränkt in kraft. An die Stelle der eventuellen ungültigen Bestimmungen treten dann Bestimmungen, die angesichts der Absicht der Parteien weitestgehend mit der ungültigen Bestimmung übereinstimmen.
Konversion. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Gesellschafter werden die unwirksame Bestimmung unter Wahrung der gegenseitigen mit diesem Vertrag verfolgten Interessen durch eine rechtsgültige Bestimmung ersetzen.
Konversion. Im Fondsvertrag des Umbrella-Fonds wird in Bezug auf den Umtausch von Anteilen einer Anteilsklas- se in Anteile einer anderen Anteilsklasse innerhalb eines Teilvermögens (Konversion) neu vorgese- hen, dass die Anleger eine Konversion beantragen können (vgl. die Anpassung in § 6 Ziff. 5 des Fondsvertrages).
Konversion. Die Landesregierung sieht in einer modernen Konversionspolitik ein wichtiges Mittel zur Stärkung von ehemaligen Militärstandorten, die oft in strukturschwachen Räumen lie- gen. Die „Interministerielle Arbeitsgrup- pe (IMAG) Bundeswehrstrukturre- form“ wird unter Federführung des Wirtschaftsministeriums fortgeführt. Die Leitlinien „Konversion“ des Landes werden fortgeschrieben und den Bedingungen der alten und neu- en Konversionsaufgaben angepasst. Ehemalige Bundeswehrstandorte genießen auch weiterhin Förderpri- orität. Die Landesregierung wird mit Nachdruck die Forderung des Bun- desrates vom Februar 2001 zur Schaffung eines Bundeskonver- sionsprogramms unterstützen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.