Konversion von Anteilen Musterklauseln

Konversion von Anteilen. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimmten Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des entsprechenden Teilvermögens berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 9 i.V.m. § 5 Ziff. 8 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank gestellt. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff. 5.2). Bei dieser Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen noch Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der Nettoinventarwert zur Anwendung (vgl. § 16). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhandenen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C = Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D = Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse
Konversion von Anteilen. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimmten Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des entsprechenden Teilvermögens be- rechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 7 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank vorausgesetzt. Dabei gelten die glei- chen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff.
Konversion von Anteilen. Die Anteilinhaber können jederzeit von einem Teilvermögen in ein anderes wechseln bzw. von einer Anteilsklasse in eine andere wechseln. Für die Einreichung der Kon- versionsanträge gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ausgabe und Rück- nahme (vgl. § 17). Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand konver- tieren möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (B x C) / D wobei: A = Anzahl der Anteile des Teilvermögens, in welches konvertiert werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilvermögens, von wo aus die Konversion vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert der zur Konversion vorgelegten Anteile D = Nettoinventarwert der Anteile des Teilvermögens, in welches der Wechsel zu er- folgen hat Der Nettoinventarwert kann um die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen angepasst werden. Der Wechsel eines Anteilinhabers von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse innerhalb desselben Teilvermögens, erfolgt ohne Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen bzw. ohne An- und Verkaufsspesen resp. ohne Anwendung des Swung Faktors.
Konversion von Anteilen. Die Anteilinhaber können jederzeit von einem Teilvermögen in ein anderes wechseln. Für die Einreichung der Konversionsanträge gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ausgabe und Rücknahme (vgl. § 17). Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand konvertieren möchte, wird nach folgender Formel be- rechnet: A = (B x C) / D wobei: A = Anzahl der Anteile der Anteilsklasse des Teilvermögens, in welche konvertiert werden soll B = Anzahl der Anteile der Anteilsklasse des Teilvermögens, von wo aus die Konversion vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert der zur Konversion vorgelegten Anteile D = Nettoinventarwert der Anteile der Anteilsklasse des Teilvermögens, in welche der Wechsel zu erfolgen hat

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.