Konversion von Anteilen Musterklauseln

Konversion von Anteilen. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimm- ten Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des jeweiligen Teilver- mögens berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müs- sen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 7 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank voraus- gesetzt. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff. 1.8 des Prospektes). Bei der Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen noch Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der modi- fizierte Nettoinventarwert zur Anwendung (vgl. § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhande- nen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse
Konversion von Anteilen. Die Anteilinhaber können jederzeit von einem Teilvermögen in ein anderes wechseln bzw. von einer Anteilsklasse in eine andere wechseln. Für die Einreichung der Kon- versionsanträge gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ausgabe und Rück- nahme (vgl. § 17). Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand konver- tieren möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (B x C) / D wobei: A = Anzahl der Anteile des Teilvermögens, in welches konvertiert werden soll B = Anzahl der Anteile des Teilvermögens, von wo aus die Konversion vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert der zur Konversion vorgelegten Anteile D = Nettoinventarwert der Anteile des Teilvermögens, in welches der Wechsel zu er- folgen hat Der Nettoinventarwert kann um die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen angepasst werden. Der Wechsel eines Anteilinhabers von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse innerhalb desselben Teilvermögens, erfolgt ohne Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen bzw. ohne An- und Verkaufsspesen resp. ohne Anwendung des Swung Faktors.
Konversion von Anteilen. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimmten Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des entsprechenden Teilvermögens be- rechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 7 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank vorausgesetzt. Dabei gelten die glei- chen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff.
Konversion von Anteilen. Die Anteilinhaber können jederzeit von einem Teilvermögen in ein anderes wechseln. Für die Einreichung der Konversionsanträge gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ausgabe und Rücknahme (vgl. § 17). Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand konvertieren möchte, wird nach folgender Formel be- rechnet: A = (B x C) / D wobei: A = Anzahl der Anteile der Anteilsklasse des Teilvermögens, in welche konvertiert werden soll B = Anzahl der Anteile der Anteilsklasse des Teilvermögens, von wo aus die Konversion vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert der zur Konversion vorgelegten Anteile D = Nettoinventarwert der Anteile der Anteilsklasse des Teilvermögens, in welche der Wechsel zu erfolgen hat