Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. 2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Fest- stellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. 2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Pkt. 2.1. entsprechend kürzen.
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Samples: Glasbruchversicherung Gewerbe, Glasbruchversicherung Privat, Glasbruchversicherung Privat
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. 2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Fest- stellung Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten warenwaren und der Schaden 25.000 EUR übersteigt. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Pkt. 2.1. (1) entsprechend kürzen.
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Samples: Inhaltsversicherung Für Gastronomie, Inhaltsversicherung Für Bäckereien
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. 2.1. B5-3.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Fest- stellung Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
2.2. B5-3.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Pkt. 2.1. B5-3.2.1 entsprechend kürzen.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. 2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Fest- stellung Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen Umstän- den nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung Zuzie- hung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Pkt. 2.1. entsprechend kürzen.
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Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. 2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Fest- stellung Feststellung eines von ihm zu ersetzenden versicherten Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten warensind. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Pkt. 2.1. entsprechend kürzen.
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Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. 2.1. 10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Fest- stellung Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen Um- ständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen Sachverständi- gen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
2.2. 10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzenkür- zen, kann er auch den Kostenersatz nach Pkt. 2.1. B4-10.2.1 entsprechend kürzen.
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Samples: Hausratversicherung
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. 2.1. 38.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Fest- stellung Feststellung eines von ihm zu ersetzenden SchadensScha dens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand Bei stand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung Zu ziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
2.2. 38.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Pkt. 2.1. Ziffer 38.2.1 entsprechend kürzen.
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Samples: Hausratversicherung
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. 2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Fest- stellung Feststel- lung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand Bei- stand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung Zu- ziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert aufge- fordert wurde.
2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Pkt. 2.1. entsprechend kürzen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. 2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Fest- stellung Feststel- lung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese Auf- wendungen den Umständen nach geboten waren. Diese Kos- ten werden auch insoweit erstattet, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand Bei- stand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung Zu- ziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert aufgefor- dert wurde.
2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Pkt. 2.1. entsprechend kürzen.
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Samples: Bavaria Sonderbedingungen Zur Teilkasko Versicherung Von Sportbooten BTK 2008
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. 2.1. 2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Fest- stellung Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
2.2. 2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach PktNr. 2.1. 2.1 entsprechend kürzen.. § 32 - Übergang von Ersatzansprüchen
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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungen
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. 2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Fest- stellung Feststellung eines von ihm zu ersetzenden SchadensScha- dens, sofern diese den Umständen nach geboten warenwa- ren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen Sachver- ständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten Kos- ten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ver- pflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Pkt. 2.1. entsprechend kürzen.
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Samples: Hausratversicherung Classic Schutz
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. 2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Fest- stellung Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder o- der Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit so- weit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer Ver- sicherer aufgefordert wurde.
2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Pkt. 2.1. entsprechend kürzen.
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