Aufwendungsersatz Musterklauseln

Aufwendungsersatz. 652 Abs. 2 BGB sieht vor, dass der Makler den Ersatz seiner Aufwendungen vereinbaren kann. Hiervon wird im Formular Gebrauch gemacht. Der Aufwendungsersatz ist jedoch auf den Nichterfolgsfall beschränkt. Entsteht ein Provisionsanspruch, wird er hierauf voll angerechnet. Der Bundesgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass der Makler ein „verständliches und berechtigtes Interesse“ haben kann, den Ersatz seiner Aufwendungen zu vereinbaren (BGHLM BGB § 652 Nr. 39 = NJW 1971, 557). Daran hat sich bis heute nichts geändert.
Aufwendungsersatz. B4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Scha- dens
Aufwendungsersatz. Wir können zudem von Ihnen Ersatz unserer Aufwendungen verlangen, welche uns durch die Inan- spruchnahme aus der Bürgschaft entstehen und wir den Umständen nach für erforderlich halten durften. Dies sind insbesondere auch
Aufwendungsersatz. Das VU hat InterCard sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die InterCard zum Zwecke der Durchführung des Vertrages macht, soweit InterCard diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Aufwendungen in diesem Sinne sind insbesondere Strafgelder oder Gebühren der Kartenorganisationen, die InterCard von den Kartenorganisationen auferlegt werden, soweit diese Strafgelder oder Gebühren im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages stehen. Das VU wurde darauf hingewiesen, dass diese Strafgelder und Gebühren in erheblicher Höhe festgesetzt werden können. InterCard wird das VU auf Verlangen über die jeweils geltenden, wesentlichen Strafgelder und Gebühren der Kartenorganisationen in Kenntnis setzen. Ein Aufwendungsersatzanspruch von InterCard besteht nicht, soweit eine Aufwendung auf ein schuldhaftes Verhalten von InterCard zurückzuführen ist. § 254 BGB gilt in diesem Fall entsprechend. InterCard ist berechtigt, von dem VU einen Vorschuss für die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Statt eines solchen Vorschusses kann InterCard auch bankmäßige Sicherheiten in entsprechender Höhe verlangen.
Aufwendungsersatz. Beauftragt der Versender den Auftragsempfänger mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist der Auftragsempfänger berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen und deren Erstattung vom Versender zu verlangen.
Aufwendungsersatz. Als pauschaler Aufwendungsersatz steht dem Makler in jedem Fall ein Betrag von € 535,50 einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für seine bisher schon erbrachten Leistungen zu. Weist der Auftragnehmer einen höheren Aufwand nach (z. B. Inseratskosten, Reisekosten, Post- und Schreibauslagen) oder weist der Auftraggeber einen niedrigeren Aufwand nach, so ist dieser zu ersetzen.
Aufwendungsersatz. Das VU hat InterCard sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die InterCard zum Zwecke der Durchführung des Vertrages macht, soweit InterCard diese den Um- ständen nach für erforderlich halten durfte. Aufwendungen in diesem Sinne sind insbesondere Rückbelastungsansprüche gem. Ziffer 9 sowie Strafgelder, Gebüh- ren oder Schadensersatzansprüche des Zahlungssystems Alipay, die InterCard vom Zahlungssystemanbieter auferlegt werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages stehen. Ein Aufwendungsersatzanspruch von InterCard besteht nicht, soweit eine Aufwen- dung auf ein schuldhaftes Verhalten von InterCard zurückzuführen ist. § 254 BGB gilt in diesem Fall entsprechend. InterCard ist berechtigt, von dem VU einen Vorschuss für die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Statt eines solchen Vorschusses kann InterCard auch bankmäßige Sicherheiten in entsprechender Höhe verlangen.
Aufwendungsersatz. Der AG erstattet dem AN sämtliche im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen.