Aufwendungsersatz. A 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
A 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
A 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
A 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Auf- wendungsersatz nach A 4.10.1.1 und A 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
A 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
A 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß A 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
A 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
A 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
A 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
A 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach A 4.10.2.1 entsprechend kürzen.
Aufwendungsersatz. 13.1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
13.1.1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
13.1.2. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli- chen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolg- reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
13.1.3. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach 13.1.1 und 13.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
13.1.4. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungs- summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendun- gen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
13.1.5. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 13.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießen.
13.1.6. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
13.2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
13.2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
13.2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach 13.1.1 entsprechend kürzen.
Aufwendungsersatz. 652 Abs. 2 BGB sieht vor, dass der Makler den Ersatz seiner Aufwendungen vereinbaren kann. Hiervon wird im Formular Gebrauch gemacht. Der Aufwendungsersatz ist jedoch auf den Nichterfolgsfall beschränkt. Entsteht ein Provisionsanspruch, wird er hierauf voll angerechnet. Der Bundesgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass der Makler ein „verständliches und berechtigtes Interesse“ haben kann, den Ersatz seiner Aufwendungen zu vereinbaren (BGHLM BGB § 652 Nr. 39 = NJW 1971, 557). Daran hat sich bis heute nichts geändert.
Aufwendungsersatz. Porath verpflichtet sich, die Zollanmeldung zu allen Zollverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 16 UZK bzw. zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Art. 5 Abs. 17 UZK nach den Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers zu erledigen. Hierbei wird Porath stets die Angaben des Auftraggebers zu Grunde legen. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben sowie der übergebenen Dokumente trägt allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur unverzüglichen Erstattung sämtlicher Aufwendungen (einschließlich Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, Sicherheitsleistungen und Verwaltungsgebühren), die Porath im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags, einschließlich der Fiskalvertretung, für ihn verauslagt und die Porath den Umständen nach für erforderlich halten darf. Derartige Aufwendungen sind insbesondere auch dann nicht durch die Vergütung für die Zoll- bzw. Fiskalvertretung mit abgegolten, wenn ein Pauschalhonorar vereinbart wurde. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn Porath selbst im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch Dritte, einschließlich Zoll- und Finanzbehörden, in Anspruch genommen wird. Porath ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu verauslagen. Porath kann auch Freistellung oder einen Vorschuss vom Auftraggeber verlangen. Abgabenrechtliche Nachteile aus der nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser Pflichten, z.B. Säumniszuschläge, trägt der Auftraggeber. Zu den sonstigen Aufwendungen gehören auch die den Umständen nach erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr von unberechtigten Ansprüchen gegen Porath, die im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit für den Auftraggeber entstehen. Der Auftraggeber ist nach Maßgabe von Ziff. 13 verpflichtet, an der Rechtsverteidigung mitzuwirken, insbesondere Informationen bereitzustellen oder ggf. von seinen Auftraggebern einzuholen.
Aufwendungsersatz. Als pauschaler Aufwendungsersatz steht dem Makler in jedem Fall ein Betrag von € 535,50 einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für seine bisher schon erbrachten Leistungen zu. Weist der Auftragnehmer einen höheren Aufwand nach (z. B. Inseratskosten, Reisekosten, Post- und Schreibauslagen) oder weist der Auftraggeber einen niedrigeren Aufwand nach, so ist dieser zu ersetzen.
Aufwendungsersatz. B4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Scha- dens
Aufwendungsersatz. Beauftragt der Versender den Auftragsempfänger mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist der Auftragsempfänger berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen und deren Erstattung vom Versender zu verlangen.
Aufwendungsersatz. Das VU hat InterCard sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die InterCard zum Zwecke der Durchführung des Vertrages macht, soweit InterCard diese den Um- ständen nach für erforderlich halten durfte. Aufwendungen in diesem Sinne sind insbesondere Rückbelastungsansprüche gem. Ziffer 9 sowie Strafgelder, Gebüh- ren oder Schadensersatzansprüche des Zahlungssystems Alipay, die InterCard vom Zahlungssystemanbieter auferlegt werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages stehen. Ein Aufwendungsersatzanspruch von InterCard besteht nicht, soweit eine Aufwen- dung auf ein schuldhaftes Verhalten von InterCard zurückzuführen ist. § 254 BGB gilt in diesem Fall entsprechend. InterCard ist berechtigt, von dem VU einen Vorschuss für die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Statt eines solchen Vorschusses kann InterCard auch bankmäßige Sicherheiten in entsprechender Höhe verlangen.
Aufwendungsersatz. Das VU hat InterCard sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die InterCard zum Zwecke der Durchführung des Vertrages macht, soweit InterCard diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Aufwendungen in diesem Sinne sind insbesondere Strafgelder oder Gebühren der Kartenorganisationen, die InterCard von den Kartenorganisationen auferlegt werden, soweit diese Strafgelder oder Gebühren im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages stehen. Das VU wurde darauf hingewiesen, dass diese Strafgelder und Gebühren in erheblicher Höhe festgesetzt werden können. InterCard wird das VU auf Verlangen über die jeweils geltenden, wesentlichen Strafgelder und Gebühren der Kartenorganisationen in Kenntnis setzen. Ein Aufwendungsersatzanspruch von InterCard besteht nicht, soweit eine Aufwendung auf ein schuldhaftes Verhalten von InterCard zurückzuführen ist. § 254 BGB gilt in diesem Fall entsprechend. InterCard ist berechtigt, von dem VU einen Vorschuss für die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Statt eines solchen Vorschusses kann InterCard auch bankmäßige Sicherheiten in entsprechender Höhe verlangen.
Aufwendungsersatz. Der AG erstattet dem AN sämtliche im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen.