Aufwendungsersatz. A 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
A 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
A 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
A 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Auf- wendungsersatz nach A 4.10.1.1 und A 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
A 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
A 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß A 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
A 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
A 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
A 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
A 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach A 4.10.2.1 entsprechend kürzen.
Aufwendungsersatz. 13.1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
13.1.1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
13.1.2. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli- chen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolg- reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
13.1.3. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach 13.1.1 und 13.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
13.1.4. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungs- summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendun- gen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
13.1.5. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 13.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießen.
13.1.6. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
13.2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
13.2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
13.2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach 13.1.1 entsprechend kürzen.
Aufwendungsersatz. 652 Abs. 2 BGB sieht vor, dass der Makler den Ersatz seiner Aufwendungen vereinbaren kann. Hiervon wird im Formular Gebrauch gemacht. Der Aufwendungsersatz ist jedoch auf den Nichterfolgsfall beschränkt. Entsteht ein Provisionsanspruch, wird er hierauf voll angerechnet. Der Bundesgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass der Makler ein „verständliches und berechtigtes Interesse“ haben kann, den Ersatz seiner Aufwendungen zu vereinbaren (BGHLM BGB § 652 Nr. 39 = NJW 1971, 557). Daran hat sich bis heute nichts geändert.
Aufwendungsersatz. 7.1 Wir sind berechtigt, Zahlungen entspre- chend der Zahlungsbestimmungen des Luftfahrt unternehmen zu verlangen, soweit diese welche enthalten.
7.2 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflich- tet, die von Ihnen an den Leistungs -xxxxxx zu leistenden Zahlungen auf den Charterpreis ganz oder teilweise für Sie zu verauslagen, so- weit wir dieses im Rahmen der Ausführung des Buchungsauftrags und zur Erreichung des Leis-
7.3 Auch im Falle des Rücktritts vom Char- tervertrag (Stornierung) können wir für Sie be- reits verauslagte oder noch zu verauslagende Aufwendungen (Stornokosten) gegenüber dem Leistungsträger von Ihnen einfordern. Dieser Aufwendungsersatz kann sich auf den vollen Preis der Charterleistung belaufen; er richtet sich im Übrigen nach den Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen des betreffenden Luftfahrtunternehmen. Wir sind nicht verpflich- tet, Grund und Höhe der auf diese Weise an sie weitergegebenen Rücktritts -entschädigung und Stornokosten zu prüfen. Es bleibt Ihnen gegen- über dem Leistungs -xxxxxx vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein wesent- lich geringerer Schaden als die vom Leistungsträ- ger angegebene Stornopauschale entstanden ist.
7.4 Preisänderungen des Luftfahrtunterneh- men unterliegen nicht unserem Einfluss. Wir sind berechtigt, eingetretene Preisänderungen und zulässige Nachforderungen an Sie weiterzuge- ben, wenn wir mit entsprechenden Aufwendun- gen seitens der Luftfahrtunternehmen belastet werden.
7.5 Aufwendungen, die uns nach Maßgabe vorstehender Ziffern 6.1 bis 6.4 entstehen, kön- nen wir auch ohne ausdrückliche Vereinbarung von Ihnen aus dem gesetzlichen Rechtsgrund des Aufwendungsersatzes ersetzt verlangen.
7.6 Unserem Aufwendungsersatzanspruch können Sie keine Ansprüche gegenüber dem vermittelten Luftfahrtunternehmen, insbeson- dere aufgrund mangelhafter Erfüllung des ver- mittelten Chartervertrages entgegenhalten, und zwar weder im Wege der Zurückbehaltung, noch durch Aufrechnung. Dies gilt nicht, soweit wir das Entstehen solcher Ansprüche durch eine schuldhafte Verletzung unserer eigenen Ver- tragspflichten verursacht oder mitverursacht haben oder Ihnen gegenüber aus anderen Grün- den für die geltend gemachten Gegenansprüche haften. 8 Rücktritt durch das Flugunternehmen oder den Chartervermittler Das Flugunterneh- men oder der Charter - vermittler haben unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen:
a) ohne Einhaltung einer F...
Aufwendungsersatz. B4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Scha- dens
Aufwendungsersatz. Wir können zudem von Ihnen Ersatz unserer Aufwendungen verlangen, welche uns durch die Inan- spruchnahme aus der Bürgschaft entstehen und wir den Umständen nach für erforderlich halten durften. Dies sind insbesondere auch
(1) Kosten zur Feststellung unserer Zahlungspflicht,
(2) an den Vermieter gezahlte Zinsen, soweit diese von Ihnen verursacht worden sind.
Aufwendungsersatz. Das VU hat InterCard sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die InterCard zum Zwecke der Durchführung des Vertrages macht, soweit InterCard diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Aufwendungen in diesem Sinne sind insbesondere Strafgelder oder Gebühren der Kartenorganisationen, die InterCard von den Kartenorganisationen auferlegt werden, soweit diese Strafgelder oder Gebühren im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages stehen. Das VU wurde darauf hingewiesen, dass diese Strafgelder und Gebühren in erheblicher Höhe festgesetzt werden können. InterCard wird das VU auf Verlangen über die jeweils geltenden, wesentlichen Strafgelder und Gebühren der Kartenorganisationen in Kenntnis setzen. Ein Aufwendungsersatzanspruch von InterCard besteht nicht, soweit eine Aufwendung auf ein schuldhaftes Verhalten von InterCard zurückzuführen ist. § 254 BGB gilt in diesem Fall entsprechend. InterCard ist berechtigt, von dem VU einen Vorschuss für die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Statt eines solchen Vorschusses kann InterCard auch bankmäßige Sicherheiten in entsprechender Höhe verlangen.
Aufwendungsersatz. Beauftragt der Versender den Auftragsempfänger mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist der Auftragsempfänger berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen und deren Erstattung vom Versender zu verlangen.
Aufwendungsersatz. Als pauschaler Aufwendungsersatz steht dem Makler in jedem Fall ein Betrag von € 535,50 einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für seine bisher schon erbrachten Leistungen zu. Weist der Auftragnehmer einen höheren Aufwand nach (z. B. Inseratskosten, Reisekosten, Post- und Schreibauslagen) oder weist der Auftraggeber einen niedrigeren Aufwand nach, so ist dieser zu ersetzen.
Aufwendungsersatz. Das VU hat InterCard sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die InterCard zum Zwecke der Durchführung des Vertrages macht, soweit InterCard diese den Um- ständen nach für erforderlich halten durfte. Aufwendungen in diesem Sinne sind insbesondere Rückbelastungsansprüche gem. Ziffer 9 sowie Strafgelder, Gebüh- ren oder Schadensersatzansprüche des Zahlungssystems Alipay, die InterCard vom Zahlungssystemanbieter auferlegt werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages stehen. Ein Aufwendungsersatzanspruch von InterCard besteht nicht, soweit eine Aufwen- dung auf ein schuldhaftes Verhalten von InterCard zurückzuführen ist. § 254 BGB gilt in diesem Fall entsprechend. InterCard ist berechtigt, von dem VU einen Vorschuss für die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Statt eines solchen Vorschusses kann InterCard auch bankmäßige Sicherheiten in entsprechender Höhe verlangen.