Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden
Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.
Schiedsverfahren 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2. Ungeachtet von Absatz 1 muss das Verfahren für alle Schiedsgerichtsverhand- lungen sicherstellen, dass: (a) die Streitparteien das Recht auf mindestens eine Anhörung vor dem Schiedsgericht haben sowie die Möglichkeit zu schriftlichen Eingaben und Gegendarstellungen erhalten; (b) die Streitparteien zu allen Anhörungen, die das Schiedsgericht durchführt, eingeladen werden; (c) die Streitparteien unter Vorbehalt der Vertraulichkeit Einsicht in alle Einga- ben und Stellungnahmen erhalten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden; sowie (d) die Anhörungen, Beratungen und der Zwischenbericht sowie alle schrift- lichen Eingaben an das Schiedsgericht und alle Kontakte mit diesem vertrau- lich sind. 3. Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegen- heit, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 9.4 ver- wiesen wird, geprüft werden, und Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Streitbeile- gung abgegeben werden.» 4. Auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigenem Antrieb kann das Schiedsgericht wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies für angebracht erachtet. 5. Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des inter- nationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden. 6. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder können Sondervoten zu abweichenden Meinungen abgeben. Kein Schiedsgericht darf offen legen, welche Mitglieder die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten. 7. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)
Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.
Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.
Pflichten des Vermieters (1) Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfen. (2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs maßgebend. (3) Wir sind stets bemüht, die vom Mieter gewünschten oder angegebenen Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte an einem Werktag (außer Samstag), mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt. (4) Die Nichteinhaltung vereinbarter Mietzeiten berechtigen den Mieter nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (5) Bei Umständen, die uns die Bereitstellung der Mietsache erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/-frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Mieter kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist, - wenn wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. (6) Erschwerende Umstände sind z. B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung des Vermietungsbetriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. (7) Ist der Mieter wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. (8) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (9) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (10) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Mieter. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.