Kosten strafrechtlicher Verteidigung. Bei der Verteidigung gegen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeits- oder sonstiges behördliches Verfahren, das einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr- kosten eines Strafverteidigers, einschließlich der Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung eines Versicherten vorgegan- gen wird. Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Versicherter vorsätzlich eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist er verpflichtet, dem Ver- sicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung gegen den Vorwurf getragen hat. Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs- schein benannte Entschädigungsgrenze.
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Kosten strafrechtlicher Verteidigung. Bei der Verteidigung gegen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeits- oder sonstiges behördliches Verfahren, das einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr- kosten Abwehrkosten eines Strafverteidigers, einschließlich der Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung eines Versicherten vorgegan- gen Versicher- ten vorgegangen wird. Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Versicherter vorsätzlich eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist er verpflichtet, dem Ver- sicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung gegen den Vorwurf getragen hat. Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs- schein benannte Entschädigungsgrenze.
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