Voraussetzung der Fernwärmeversorgung Musterklauseln

Voraussetzung der Fernwärmeversorgung. Die Belieferung mit Fernwärme setzt den Anschluss der im Netzanschluss/ Fernwärmeversorgungsvertrag benannten Anschlussstelle/Abnahmestelle an das Fernwärmenetz, die Inbetriebsetzung der Kundenanlage und die Begleichung sämtlicher offener Forderungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens (nachfolgend: FVU) in Bezug auf Baukostenzuschüsse, Hausanschlusskosten und Kosten für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage voraus.
Voraussetzung der Fernwärmeversorgung. 1.1. Die Belieferung mit Fernwärme setzt den Anschluss der im Netzanschluss-/Fernwärmeversorgungs- vertrag benannten Verbrauchsstelle an das Fernwärmenetz, die Inbetriebsetzung der Kundenanlage und die Begleichung sämtlicher offener Forderungen der REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co KG, Xxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx (nachfolgend: REWAG) in Bezug auf Baukostenzuschüsse, Hausanschlusskosten und Kosten für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage voraus.
Voraussetzung der Fernwärmeversorgung. 1.1. Die Belieferung mit Fernwärme setzt den Anschluss der im Netzanschluss-/ Fernwärmeversorgungsver- trag benannten Anschlussstelle/Abnahmestelle an das Fernwärmenetz, die Inbetriebsetzung der Kunden- anlage und die Begleichung sämtlicher offener Forderungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens der Gemeindewerke Rülzheim (nachfolgend: FVU) in Bezug auf Baukostenzuschüsse, Hausanschlusskos- ten und Kosten für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage voraus.
Voraussetzung der Fernwärmeversorgung. Die Belieferung mit Fernwärme setzt den Anschluss der im Netzanschluss- / Fern- wärmeversorgungsvertrag benannten Anschlussstelle / Abnahmestelle an das Fern- wärmenetz, die Inbetriebsetzung der Versorgungsanlage und die Begleichung sämtli- cher offener Forderungen der Stadtwerke Werdau GmbH (nachfolgend: Stadtwerk) in Bezug auf Baukostenzuschüsse, Hausanschlusskosten und Kosten für die Inbetrieb- setzung der Versorgungsanlage voraus.

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.