Kostenpauschalen. (1) Die Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516, 86518 und 86520 umfassen, unter Beachtung der Nebeneinanderberechnungsausschlüsse, keine im EBM abgebildeten Leistungen. (2) Die Diagnose der Tumorerkrankung ist unter Angabe des endständigen Kodes gemäß ICD-10-GM zu dokumentieren. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86510 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345, 26315 und 86512 berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86512 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345, 26315 und 86510 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86512 ist nur unter Angabe der Therapieform berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86514 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86514 ist nur unter Angabe des/der verwendeten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86516 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86516 ist nur unter Angabe des/der verwendeten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86518 ist bei progredientem Verlauf der Krebserkrankung nach Abschluss einer medikamentösen Tumortherapie oder Strahlentherapie bzw. nach erfolgter Operation eines Patienten ohne Heilungschance abrechnungsfähig. − Durchführung eines standardisierten palliativmedizinischen Basisassessments (PBA) zu Beginn der Behandlung − Umfassende Behandlung zur Symptomkontrolle und - behandlung und psychosozialen Stabilisierung unter Einbeziehung der Angehörigen Die Kostenpauschale 86518 ist im Behandlungsfall nicht neben den Kostenpauschalen 86516 und 86520 berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86520 schließt die Gespräche im Zusammenhang mit einer peroralen medikamentösen Tumortherapie ein und ist bei einer ausschließlich hormonell bzw. antihormonell wirkenden Therapie (ATC-Klasse L02-Endokrine Therapie) nicht berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86520 ist im Behandlungsfall nicht neben den Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86518 und den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86520 ist nur unter Angabe des/der verwendeten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig. (3) Die Abrechnung der Kostenpauschalen 86510 bis 86520 setzt die Erfüllung aller Anforderungen nach den §§ 3 bis 8 dieser Vereinbarung voraus. (4) Die Kostenpauschalen können nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Vertragsärzte in die Behandlung eingebunden sind (z. B. bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- bzw. Weiterbehandlung). Abweichend von Satz 1 können die Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86520 bei Vorliegen voneinander unabhängiger Tumorerkrankungen gemäß § 1 Abs. 2 mehrfach abgerechnet werden, sofern die onkologisch qualifizierten Ärzte gemäß § 1 Abs. 4 nicht der gleichen Fachgruppe angehören. (5) Sofern die Kostenpauschalen gemäß Anhang 2 der Onkologie-Vereinbarung im Rahmen der Leistungserbringung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V nach Nr. 1 der Präambel zum Kapitel 50 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes berechnet werden, sind die Kostenpauschalen der Onkologie-Vereinbarung bei demselben Patienten in demselben Kalendervierteljahr bei Behandlung nach Maßgabe dieser Vereinbarung nicht berechnungsfähig. Abweichend von Satz 1 sind die Kostenpauschalen gemäß Anhang 2 der Onkologie-Vereinbarung, die im Rahmen der Leistungserbringung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V nach Nr. 1 der Präambel zum Kapitel 50 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes berechnet werden, und die Kostenpauschalen der Onkologie-Vereinbarung nach Maßgabe dieser Vereinbarung bei demselben Patienten in demselben Kalendervierteljahr berechnungsfähig, sofern der Patient entweder a) nach Maßgabe dieser Vereinbarung behandelt wurde und in demselben Kalendervierteljahr die Weiterbehandlung aufgrund derselben onkologischen Erkrankung im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V durch ein Kernteam erfolgt, dem weder der nach Maßgabe dieser Vereinbarung behandelnde Arzt angehört noch ein anderer Arzt aus derselben Berufsausübungsgemeinschaft bzw. aus demselben Medizinischen Versorgungszentrum des nach Maßgabe dieser Vereinbarung behandelnden Arztes oder b) im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V behandelt wurde und in demselben Kalendervierteljahr die Weiterbehandlung aufgrund derselben onkologischen Erkrankung nach Maßgabe dieser Vereinbarung durch einen Arzt erfolgt, der nicht dem Kernteam im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V angehört bzw. der nicht derselben Berufsausübungsgemeinschaft bzw. demselben Medizinischen Versorgungszentrum zuzuordnen ist, wie ein dem Kernteam im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V zugehöriger Arzt. (6) Die Rahmenempfehlungen nach § 106a sowie die Richtlinien nach § 106d SGB V in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung. Ergänzend dazu ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106a SGB V durchzuführen, falls die Kostenpauschale 86518 im Durchschnitt der in der Praxis palliativmedizinisch behandelten Patienten in einer Häufigkeit mehr als 2,5-mal je Patient abgerechnet wurde.
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Kostenpauschalen. (1) Die Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516, 86516 und 86518 und 86520 umfassen, unter un- ter Beachtung der Nebeneinanderberechnungsausschlüsse, keine im EBM abgebildeten ab- gebildeten Leistungen.
(2) Die Diagnose der Tumorerkrankung ist unter Angabe des endständigen Kodes gemäß ICD-10-GM zu dokumentieren. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86510 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345, 26315 und 86512 berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86512 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345, 26315 und 86510 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86512 ist nur unter Angabe der Therapieform Therapie- form berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86514 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86514 ist nur unter Angabe des/der verwendeten verwen- deten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86516 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86516 ist nur unter Angabe des/der verwendeten verwen- deten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86518 ist bei progredientem Verlauf der Krebserkrankung nach Abschluss einer medikamentösen Tumortherapie systemischen Chemothe- rapie oder Strahlentherapie bzw. nach erfolgter Operation eines Patienten ohne Heilungschance abrechnungsfähig. − Durchführung eines standardisierten palliativmedizinischen Basisassessments Ba- sisassessments (PBA) zu Beginn der Behandlung − Umfassende Behandlung zur Symptomkontrolle und - behandlung und psychosozialen Stabilisierung unter Einbeziehung Einbezie- hung der Angehörigen Die Kostenpauschale 86518 ist im Behandlungsfall nicht neben den Kostenpauschalen der Kostenpauschale 86516 und 86520 berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86520 schließt die Gespräche im Zusammenhang mit einer peroralen medikamentösen Tumortherapie ein und ist bei einer ausschließlich hormonell bzw. antihormonell wirkenden Therapie (ATC-Klasse L02-Endokrine Therapie) nicht berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86520 ist im Behandlungsfall nicht neben den Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86518 und den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86520 ist nur unter Angabe des/der verwendeten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig.
(3) Die Abrechnung der Kostenpauschalen 86510 bis 86520 86518 setzt die Erfüllung lung aller Anforderungen nach den §§ 3 bis 8 dieser Vereinbarung voraus.
(4) Die Kostenpauschalen können nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werdenwer- den. Dies gilt auch, wenn mehrere Vertragsärzte in die Behandlung eingebunden eingebun- den sind (z. B. bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- bzw. Weiterbehandlung). Abweichend von Satz 1 können die Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86514 und 86516 und 86520 bei Vorliegen voneinander unabhängiger Tumorerkrankungen gemäß ge- mäß § 1 Abs. 2 mehrfach abgerechnet werden, sofern die onkologisch qualifizierten qualifi- zierten Ärzte gemäß § 1 Abs. 4 nicht der gleichen Fachgruppe angehören.
(5) Sofern die Kostenpauschalen gemäß Anhang 2 der Onkologie-Vereinbarung im Rahmen der Leistungserbringung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Versor- gung nach § 116b SGB V nach Nr. 1 der Präambel zum Kapitel 50 des Einheitlichen Einheit- lichen Bewertungsmaßstabes berechnet werden, sind die Kostenpauschalen der Onkologie-Vereinbarung bei demselben Patienten in demselben Kalendervierteljahr Kalender- vierteljahr bei Behandlung nach Maßgabe dieser Vereinbarung nicht berechnungsfähigberech- nungsfähig. Abweichend von Satz 1 sind die Kostenpauschalen gemäß Anhang 2 der OnkologieOnko- logie-Vereinbarung, die im Rahmen der Leistungserbringung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V nach Nr. 1 der Präambel zum Kapitel 50 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes berechnet werden, und die Kostenpauschalen der Onkologie-Vereinbarung nach Maßgabe dieser Vereinbarung bei demselben Patienten in demselben Kalendervierteljahr berechnungsfähigbe- rechnungsfähig, sofern der Patient entweder
a) nach Maßgabe dieser Vereinbarung behandelt wurde und in demselben Kalendervierteljahr Ka- lendervierteljahr die Weiterbehandlung aufgrund derselben onkologischen Erkrankung im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V durch ein Kernteam erfolgt, dem weder der nach Maßgabe Maß- gabe dieser Vereinbarung behandelnde Arzt angehört noch ein anderer Arzt aus derselben Berufsausübungsgemeinschaft bzw. aus demselben Medizinischen Medizini- schen Versorgungszentrum des nach Maßgabe dieser Vereinbarung behandelnden behan- delnden Arztes oder
b) im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V behandelt wurde und in demselben Kalendervierteljahr die Weiterbehandlung Weiterbe- handlung aufgrund derselben onkologischen Erkrankung nach Maßgabe dieser die- ser Vereinbarung durch einen Arzt erfolgt, der nicht dem Kernteam im Rahmen Rah- men der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V angehört bzw. der nicht derselben Berufsausübungsgemeinschaft bzw. demselben dem- selben Medizinischen Versorgungszentrum zuzuordnen ist, wie ein dem Kernteam im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V zugehöriger Arzt.
(6) Die Rahmenempfehlungen nach § 106a sowie die Richtlinien nach § 106d 106 sowie § 106a SGB V in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung. Ergänzend dazu ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106a 106 SGB V durchzuführen, falls die Kostenpauschale GOP 86518 im Durchschnitt der in der Praxis Pra- xis palliativmedizinisch behandelten Patienten in einer Häufigkeit mehr als 2,5-2,5 mal je Patient abgerechnet wurde.
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Samples: Oncology Agreement
Kostenpauschalen. (1) Die Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516, 86518 und 86520 umfassen, unter Beachtung der Nebeneinanderberechnungsausschlüsse, keine im EBM abgebildeten Leistungen.
(2) Die Diagnose der Tumorerkrankung ist unter Angabe des endständigen Kodes gemäß ICD-10-GM zu dokumentieren. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86510 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345, 26315 und 86512 berechnungsfähig. 86512 Behandlung solider Tumore entsprechend § 1 Abs. 2 a-c unter tumorspezifischer Therapie oder Active Surveillance4 gemäß Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86512 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345, 26315 und 86510 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86512 ist nur unter Angabe der Therapieform berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86514 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86514 ist nur unter Angabe des/der verwendeten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86516 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86516 ist nur bei Verabreichung von mindestens einem intravasal applizierten Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86516 ist nur unter Angabe des/der verwendeten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86518 ist bei progredientem Verlauf der Krebserkrankung nach Abschluss einer medikamentösen Tumortherapie oder Strahlentherapie bzw. nach erfolgter Operation eines Patienten ohne Heilungschance abrechnungsfähig. − Durchführung eines standardisierten palliativmedizinischen Basisassessments (PBA) zu Beginn der Behandlung − Umfassende Behandlung zur Symptomkontrolle und - behandlung und psychosozialen Stabilisierung unter Einbeziehung der Angehörigen Die Kostenpauschale 86518 ist im Behandlungsfall nicht neben den Kostenpauschalen 86516 und 86520 berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86520 umfasst endokrine Therapien im metastasierten Stadium sowie Behandlungen mit neuen Medikamenten, schließt die Gespräche im Zusammenhang mit einer peroralen medikamentösen Tumortherapie ein und ist bei einer ausschließlich hormonell bzw. antihormonell wirkenden adjuvanten Therapie (ATC-Klasse L02-Endokrine Therapie) nicht berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86520 ist im Behandlungsfall nicht neben den Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86518 und den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86520 ist nur unter Angabe des/der verwendeten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig.
(3) Die Abrechnung der Kostenpauschalen 86510 bis 86520 setzt die Erfüllung aller Anforderungen nach den §§ 3 bis 8 dieser Vereinbarung voraus.
(4) Die Kostenpauschalen können nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Vertragsärzte in die Behandlung eingebunden sind (z. B. bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- bzw. Weiterbehandlung). Abweichend von Satz 1 können die Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86520 bei Vorliegen voneinander unabhängiger Tumorerkrankungen gemäß § 1 Abs. 2 mehrfach abgerechnet werden, sofern die onkologisch qualifizierten Ärzte gemäß § 1 Abs. 4 nicht der gleichen Fachgruppe angehören.
(5) Sofern die Kostenpauschalen gemäß Anhang 2 der Onkologie-Vereinbarung im Rahmen der Leistungserbringung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V nach Nr. 1 der Präambel zum Kapitel 50 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes berechnet werden, sind die Kostenpauschalen der Onkologie-Vereinbarung bei demselben Patienten in demselben Kalendervierteljahr bei Behandlung nach Maßgabe dieser Vereinbarung nicht berechnungsfähig. Abweichend von Satz 1 sind die Kostenpauschalen gemäß Anhang 2 der Onkologie-Vereinbarung, die im Rahmen der Leistungserbringung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V nach Nr. 1 der Präambel zum Kapitel 50 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes berechnet werden, und die Kostenpauschalen der Onkologie-Vereinbarung nach Maßgabe dieser Vereinbarung bei demselben Patienten in demselben Kalendervierteljahr berechnungsfähig, sofern der Patient entweder
a) nach Maßgabe dieser Vereinbarung behandelt wurde und in demselben Kalendervierteljahr die Weiterbehandlung aufgrund derselben onkologischen Erkrankung im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V durch ein Kernteam erfolgt, dem weder der nach Maßgabe dieser Vereinbarung behandelnde Arzt angehört noch ein anderer Arzt aus derselben Berufsausübungsgemeinschaft bzw. aus demselben Medizinischen Versorgungszentrum des nach Maßgabe dieser Vereinbarung behandelnden Arztes oder
b) im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V behandelt wurde und in demselben Kalendervierteljahr die Weiterbehandlung aufgrund derselben onkologischen Erkrankung nach Maßgabe dieser Vereinbarung durch einen Arzt erfolgt, der nicht dem Kernteam im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V angehört bzw. der nicht derselben Berufsausübungsgemeinschaft bzw. demselben Medizinischen Versorgungszentrum zuzuordnen ist, wie ein dem Kernteam im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V zugehöriger Arzt.
(6) Die Rahmenempfehlungen nach § 106a sowie die Richtlinien nach § 106d SGB V in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung. Ergänzend dazu ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106a SGB V durchzuführen, falls die Kostenpauschale 86518 im Durchschnitt der in der Praxis palliativmedizinisch behandelten Patienten in einer Häufigkeit mehr als 2,5-mal je Patient abgerechnet wurde.
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Samples: Oncology Agreement
Kostenpauschalen. (1) Die Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516, 86518 und 86520 umfassenumfas- sen, unter Beachtung der Nebeneinanderberechnungsausschlüsse, keine im EBM abgebildeten Leistungen.
(2) Die Diagnose der Tumorerkrankung ist unter Angabe des endständigen Kodes gemäß ICD-10-GM zu dokumentieren. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86510 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345, 26315 und 86512 berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86512 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345, 26315 und 86510 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86512 ist nur unter Angabe der Therapieform Therapie- form berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86514 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86514 ist nur unter Angabe des/der verwendeten verwen- deten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86516 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86516 ist nur unter Angabe des/der verwendeten verwen- deten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86518 ist bei progredientem Verlauf der Krebserkrankung nach Abschluss einer medikamentösen Tumortherapie systemischen Chemothe- rapie oder Strahlentherapie bzw. nach erfolgter Operation eines Patienten ohne Heilungschance abrechnungsfähig. − Durchführung eines standardisierten palliativmedizinischen Basisassessments Ba- sisassessments (PBA) zu Beginn der Behandlung − Umfassende Behandlung zur Symptomkontrolle und - behandlung und psychosozialen Stabilisierung unter Einbeziehung Einbezie- hung der Angehörigen Die Kostenpauschale 86518 ist im Behandlungsfall nicht neben den Kostenpauschalen der Kostenpauschale 86516 und 86520 berechnungsfähig. einmal je Behandlungsfall Die Kostenpauschale 86520 schließt die Gespräche im Zusammenhang Zusam- menhang mit einer peroralen medikamentösen zytostatischen Tumortherapie ein und ist bei einer ausschließlich hormonell bzw. antihormonell wirkenden wir- kenden Therapie (ATC-Klasse L02-Endokrine Therapie) nicht berechnungsfähigbe- rechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86520 ist im Behandlungsfall nicht neben den Kostenpauschalen 86514, 86514 und 86516 und 86518 und den Gebührenordnungspositionen Gebührenord- nungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86520 ist nur unter Angabe des/der verwendeten verwen- deten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig.
(3) Die Abrechnung der Kostenpauschalen 86510 bis 86520 setzt die Erfüllung aller al- ler Anforderungen nach den §§ 3 bis 8 dieser Vereinbarung voraus.
(4) Die Kostenpauschalen können nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werdenwer- den. Dies gilt auch, wenn mehrere Vertragsärzte in die Behandlung eingebunden eingebun- den sind (z. B. bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- bzw. Weiterbehandlung). Abweichend von Satz 1 können die Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86520 bei Vorliegen voneinander unabhängiger Tumorerkrankungen gemäß § 1 Abs. 2 mehrfach abgerechnet werden, sofern die onkologisch qualifizierten quali- fizierten Ärzte gemäß § 1 Abs. 4 nicht der gleichen Fachgruppe angehören.
(5) Sofern die Kostenpauschalen gemäß Anhang 2 der Onkologie-Vereinbarung im Rahmen der Leistungserbringung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Versor- gung nach § 116b SGB V nach Nr. 1 der Präambel zum Kapitel 50 des Einheitlichen Einheit- lichen Bewertungsmaßstabes berechnet werden, sind die Kostenpauschalen der Onkologie-Vereinbarung bei demselben Patienten in demselben Kalendervierteljahr Kalender- vierteljahr bei Behandlung nach Maßgabe dieser Vereinbarung nicht berechnungsfähigberech- nungsfähig. Abweichend von Satz 1 sind die Kostenpauschalen gemäß Anhang 2 der OnkologieOnko- logie-Vereinbarung, die im Rahmen der Leistungserbringung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V nach Nr. 1 der Präambel zum Kapitel 50 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes berechnet werden, und die Kostenpauschalen der Onkologie-Vereinbarung nach Maßgabe dieser Vereinbarung bei demselben Patienten in demselben Kalendervierteljahr berechnungsfähigbe- rechnungsfähig, sofern der Patient entweder
a) nach Maßgabe dieser Vereinbarung behandelt wurde und in demselben Kalendervierteljahr Ka- lendervierteljahr die Weiterbehandlung aufgrund derselben onkologischen Erkrankung im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V durch ein Kernteam erfolgt, dem weder der nach Maßgabe Maß- gabe dieser Vereinbarung behandelnde Arzt angehört noch ein anderer Arzt aus derselben Berufsausübungsgemeinschaft bzw. aus demselben Medizinischen Medizini- schen Versorgungszentrum des nach Maßgabe dieser Vereinbarung behandelnden behan- delnden Arztes oder
b) im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V behandelt wurde und in demselben Kalendervierteljahr die Weiterbehandlung Weiterbe- handlung aufgrund derselben onkologischen Erkrankung nach Maßgabe dieser die- ser Vereinbarung durch einen Arzt erfolgt, der nicht dem Kernteam im Rahmen Rah- men der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V angehört bzw. der nicht derselben Berufsausübungsgemeinschaft bzw. demselben dem- selben Medizinischen Versorgungszentrum zuzuordnen ist, wie ein dem Kernteam im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V zugehöriger Arzt.
(6) Die Rahmenempfehlungen Richtlinien nach § 106a sowie die Richtlinien nach § 106d SGB V in der jeweils gültigen Fassung Fas- sung finden Anwendung. Ergänzend dazu ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106a SGB V durchzuführen, falls die Kostenpauschale GOP 86518 im Durchschnitt der in der Praxis palliativmedizinisch behandelten Patienten in einer Häufigkeit mehr als 2,5-2,5 mal je Patient abgerechnet wurde.
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Samples: Oncology Agreement