Common use of Kostenpflichtige Leistungen Clause in Contracts

Kostenpflichtige Leistungen. 2.4.2.1. Für Xxxxxx der vertragsgegenständlichen Leistungen leistet S-Public ausschließlich nach Maßgabe dieser Ziffer 2.4.2. Gewähr. 2.4.2.2. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Taug- lichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder nicht unerheblich ge- mindert ist. Der vertragsgemäße Gebrauch wird durch etwa vereinbarte Spezifikatio- nen abschließend definiert. Ist die Taug- lichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch gänzlich aufgehoben, ist der Vertrags- partner von der Zahlung der Vergütung nach Ziffer 7 der „Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der S-Public Services GmbH für Vertragspartner“ bis zur Beseitigung des Mangels befreit. Im Fall der teilweisen Untauglichkeit mindert sich die Vergütung auf ein angemessenes Maß für die Zeit bis zur Beseitigung des Mangels. 2.4.2.3. Der Vertragspartner wird S-Public bei der Beseitigung der Mängel unentgeltlich un- terstützen und insbesondere alle notwen- digen Unterlagen, Daten etc. zur Verfü- gung stellen, die S-Public zu Analyse und Beseitigung der Mängel benötigt. 2.4.2.4. Kann S-Public einen Mangel nicht inner- halb einer angemessenen, vom Vertrags- partner zu setzender Frist, die mindestens drei (3) Versuche der Mangelbeseitigung ermöglicht, beheben, so kann der Ver- tragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. 2.4.2.5. Schadenersatz wegen eines Mangels leis- tet S-Public nur nach Maßgabe der Ziffer

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Kostenpflichtige Leistungen. 2.4.2.1. 2.4.2.1 Für Xxxxxx Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen leistet S-Public GiroSolution ausschließlich nach Maßgabe dieser Ziffer 2.4.2. Gewähr. 2.4.2.2. 2.4.2.2 Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Taug- lichkeit Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder nicht unerheblich ge- mindert gemindert ist. Der vertragsgemäße Gebrauch wird durch etwa vereinbarte Spezifikatio- nen Spezifikationen abschließend definiert. Ist die Taug- lichkeit Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch gänzlich aufgehoben, ist der Vertrags- partner Händler von der Zahlung der Vergütung nach Ziffer 7 der „Allgemeinen Geschäfts- bedingungen Geschäftsbedingungen der S-Public Services GiroSolution GmbH für VertragspartnerHändler“ bis zur Beseitigung des Mangels befreit. Im Fall der teilweisen Untauglichkeit mindert sich die Vergütung auf ein angemessenes Maß für die Zeit bis zur Beseitigung des Mangels. 2.4.2.3. 2.4.2.3 Der Vertragspartner Händler wird S-Public GiroSolution bei der Beseitigung der Mängel unentgeltlich un- terstützen unterstützen und insbesondere alle notwen- digen notwendigen Unterlagen, Daten etc. zur Verfü- gung Verfügung stellen, die S-Public GiroSolution zu Analyse und Beseitigung der Mängel benötigt. 2.4.2.4. 2.4.2.4 Kann S-Public GiroSolution einen Mangel nicht inner- halb innerhalb einer angemessenen, vom Vertrags- partner Händler zu setzender setzenden Frist, die mindestens drei (3) 3 Versuche der Mangelbeseitigung ermöglicht, beheben, so kann der Ver- tragspartner Händler den Vertrag außerordentlich kündigen. 2.4.2.5. 2.4.2.5 Schadenersatz wegen eines Mangels leis- tet S-Public leistet GiroSolution nur nach Maßgabe der ZifferZiffer 2.5. Die verschuldensunabhängige Haftung von GiroSolution für anfängliche Mängel wird ausgeschlossen. 2.4.2.6 Weitergehende und andere als in dieser Ziffer 2.4.2 ausdrücklich genannten Ansprüche und Rechte des Händlers wegen Mängeln der vertraglichen Leistungen bestehen nicht. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit GiroSolution einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

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