Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. 10 UMFANG DER VERSICHERUNG (1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht- lichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. (2) Mitversicherte Personen sind: a) der Halter, b) der Eigentümer, c) der Fahrer, d) Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungs- nehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten, e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versiche- rungsnehmer oder Halter tätig werden, f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versi- cherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird. (3) Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen. (4) Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Absatz 1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinen- den Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. (5) Bei Verträgen mit einer Versicherungssumme von 100 Mio. EUR pauschal gilt diese für Perso- nen-, Sach-, und Vermögensschäden. Je geschädigte Person gilt ein Personenschadenlimit von max. 8 Mio. EUR. Sind mehrere Geschädigte vorhanden und übersteigt der Gesamtscha- den die Versicherungssumme von 100 Mio. EUR, erfolgt die Verteilung nach den gesetzlichen Bestimmungen. (6) Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchst- grenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden unbeschadet Satz 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereig- nis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Ver- sicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteiles an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreites von weiteren Leistungen zu befreien. (7) Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungs- summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird auf Grund der Sterbetafeln DAV 1997 HUR Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses berechnet, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginnes mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisen- renten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. (8) Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, können die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge- setzt werden. (9) War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige Internationale Versi- cherungskarte ausgestellt oder wurde eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die Internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte - unbeschadet der Regelung über die Versicherungssummen in § 2 a - die Leistung des Versicherers mindestens nach den Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes vereinbart werden müssen. (10) Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde. (1) Die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges umfasst auch Schäden, die durch einen An- hänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauches von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen eingeschlossen. (2) Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie für die Anwendung des Absatzes 1 auch Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. (1) Die Versicherung eines als Pkw, Campingfahrzeug oder Kraftrad zugelassenen Fahrzeuges umfasst auch Schäden, die der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer eines gemieteten, versiche- rungspflichtigen Pkw auf einer Reise im Ausland verursacht. (2) Versicherungsschutz besteht nicht, soweit aus einer für den gemieteten Pkw abgeschlosse- nen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. (3) Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für eine Dauer von höchs- tens einem Monat. (4) Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 1, aber nicht Deutschland. (5) Der Versicherer leistet bis zur Höhe der nach dem Pflichtversicherungsgesetz jeweils gel- tenden gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Ausgeschlossen von der Versicherung sind 1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Um- fang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 2. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversi- cherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden; 3. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahr- zeuges, auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsun- fähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfsleis- tung; 4. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des Halters beförderten Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt über- wiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfes mit sich führen; 5. Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Carsharing Agreement, Carsharing Business Customer Contract