Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei einem bei zwei bei drei bei vier und Schaden Schäden Schäden mehr Schäden aus Klasse nach Klasse SF 30 SF 13 SF 5 SF ½ M SF 29 SF 13 SF 5 SF ½ M SF 28 SF 13 SF 5 SF ½ M SF 27 SF 12 SF 4 SF ½ M SF 26 SF 12 SF 4 SF ½ M SF 25 SF 11 SF 4 SF ½ M SF 24 SF 11 SF 4 SF ½ M SF 23 SF 10 SF 3 0 M SF 22 SF 10 SF 3 0 M SF 21 SF 10 SF 3 0 M SF 20 SF 9 SF 3 0 M SF 19 SF 9 SF 3 0 M SF 18 SF 8 SF 2 M M SF 17 SF 8 SF 2 M M SF 16 SF 7 SF 2 M M SF 15 SF 7 SF 2 M M SF 14 SF 6 SF 1 M M SF 13 SF 6 SF 1 M M SF 12 SF 5 SF ½ M M SF 11 SF 5 SF ½ M M SF 10 SF 4 SF ½ M M SF 9 SF 4 SF ½ M M SF 8 SF 3 0 M M SF 7 SF 3 0 M M SF 6 SF 2 M M M SF 5 SF 1 M M M SF 4 SF 1 M M M SF 3 SF ½ M M M SF 2 0 M M M SF 1 0 M M M SF ½ 0 M M M 0 M M M M M M M M M
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei einem bei zwei bei drei bei vier und Schaden Schäden Schäden mehr Schäden aus Klasse nach Klasse SF 30 SF 13 SF 5 SF ½ M SF 29 SF 13 SF 5 SF ½ M SF 28 SF 13 SF 5 SF ½ M SF 27 SF 12 SF 4 SF ½ M SF 26 SF 12 SF 4 SF ½ M SF 25 SF 11 SF 4 SF ½ M SF 24 SF 11 SF 4 SF ½ M SF 23 SF 10 SF 3 0 M SF 22 SF 10 SF 3 0 M SF 21 SF 10 SF 3 0 M SF 20 SF 9 SF 3 0 M SF 19 SF 9 SF 3 0 M SF 18 SF 8 SF 2 M M SF 17 SF 8 SF 2 M M SF 16 SF 7 SF 2 M M SF 15 SF 7 SF 2 M M SF 14 SF 6 SF 1 M M SF 13 SF 6 SF 1 M M
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. 10 UMFANG DER VERSICHERUNG
(1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht- lichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
(2) Mitversicherte Personen sind:
a) der Halter,
b) der Eigentümer,
c) der Fahrer,
d) Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungs- nehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,
e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versiche- rungsnehmer oder Halter tätig werden,
f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versi- cherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.
(3) Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen.
(4) Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Absatz 1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinen- den Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
(5) Bei Verträgen mit einer Versicherungssumme von 100 Mio. EUR pauschal gilt diese für Perso- nen-, Sach-, und Vermögensschäden. Je geschädigte Person gilt ein Personenschadenlimit von max. 8 Mio. EUR. Sind mehrere Geschädigte vorhanden und übersteigt der Gesamtscha- den die Versicherungssumme von 100 Mio. EUR, erfolgt die Verteilung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchst- grenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden unbeschadet Satz 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereig- nis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist berechti...
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus SF-Klasse 1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden nach Klasse mehr Schäden SF 20 SF 1/2 0 M SF 19 SF 1/2 0 M SF 18 SF 1/2 0 M SF 17 SF 1/2 0 M SF 16 SF 1/2 0 M SF 15 SF 1/2 0 M SF 14 SF 1/2 0 M SF 13 SF 1/2 0 M SF 12 SF 1/2 0 M SF 11 SF 1/2 0 M SF 10 SF 1/2 0 M SF 9 0 M M SF 8 0 M M SF 7 0 M M SF 6 0 M M SF 5 0 M M SF 4 0 M M SF 3 0 M M SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M 0 M M M M M M M
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Klasse aus Klasse bei einem Schaden bei zwei Schäden nach Klasse bei drei und mehr Schäden SF 20 SF 7 M M SF 19 SF 6 M M SF 18 SF 6 M M SF 17 SF 5 M M SF 16 SF 1 M M SF 15 SF 1 M M SF 14 SF ½ M M SF 13 SF ½ M M SF 12 SF ½ M M SF 11 0 M M SF 10 0 M M SF 9 0 M M SF 8 0 M M SF 7 0 M M SF 6 0 M M SF 5 0 M M SF 4 0 M M SF 3 0 M M SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF ½ 0 M M 0 M M M M M M M
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Nennt die ADAC Autoversicherung AG Ihnen die Versicherungsbestätigungs-Num- mer, haben Sie in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versiche- rungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. 4.1.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von 100 Mio. € (bei Personenschäden je geschädigte Person höchstens 15 Mio. €) oder
4.1.2 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von 100 Mio. € (bei Personenschäden je geschädigte Person höchstens 15 Mio. €) mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,-- € pro Schadenfall. oder
4.1.3 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von 100 Mio. € (bei Personenschäden je geschädigte Person höchstens 15 Mio. €) mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1000,-- € pro Schadenfall. oder
4.1.4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von 100 Mio. € (bei Personenschäden je geschädigte Person höchstens 15 Mio. €) mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.500,-- € pro Schadenfall. oder
4.1.5 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von 100 Mio. € (bei Personenschäden je geschädigte Person höchstens 15 Mio. €) mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2.000,-- € pro Schadenfall. oder
4.1.6 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von 100 Mio. € (bei Personenschäden je geschädigte Person höchstens 15 Mio. €) mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,-- € pro Schadenfall. Das Abwicklungsverfahren der Selbstbeteiligungs- handhabung im Bereich der KFZ-Haftpflichtschäden ist gesondert in § 11.h.2 dieser Sonderbedingungen beschrieben.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei einem bei zwei bei drei bei vier und Schaden Schäden Schäden mehr Schäden aus Klasse nach Klasse
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungs- schutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem ver- einbarten Zeitpunkt. B.2.2 Kasko-, Kraftfahrtunfallversicherung, Schutzbriefleistungen, Fahrerschutz und Auslandschutz In der Kasko- und der Kraftfahrtunfallversicherung sowie bei den Schutzbriefleistun- gen, beim Fahrerschutz und Auslandschutz haben Sie vorläufigen Versicherungs- schutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Sie können eine Rückstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vermei- den, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten. Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unter- richten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Entschädigung. Voraussetzung ist, dass unsere Entschädigung nicht mehr als 1.000 EUR beträgt. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von 12 Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt. Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.