Vorläufiger Versicherungsschutz Musterklauseln

Vorläufiger Versicherungsschutz. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:
Vorläufiger Versicherungsschutz. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufi- gen Versicherungsschutz: B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestäti- gungs-Nummer, haben Sie in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und, so- weit nicht abweichend vereinbart, beim Mobilitäts-Schutz vorläufigen Versiche- rungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungs- schutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. B.2.2 In der Fahrzeugversicherung und bei den Leistungsbausteinen ge- mäß A.4 haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies aus- drücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
Vorläufiger Versicherungsschutz. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz: B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungs- bestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, ha- ben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Kfz- Schutzbrief vorläufigen Versicherungsschutz zu dem ver- einbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestäti- gung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. B.2.2 In der Kasko-, der Kfz-Unfall-, der Fahrerschutz- und in der Ausland-Schadenschutzversicherung haben Sie vorläufi- gen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. B.2.3 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Ver- sicherungsschutz über. B.2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und Sie den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins be- zahlt haben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versi- cherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzei- tige Zahlung zu vertreten haben.
Vorläufiger Versicherungsschutz. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vor- läufigen Versicherungsschutz: B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz- Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versi- cherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. B.2.2 In der Kasko- und der Kfz-Unfallversicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt ha- ben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
Vorläufiger Versicherungsschutz. 1.1 Wir zahlen die beantragten Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsleis- tungen, höchstens jedoch jährliche Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsleis- tungen von 12.000 Euro, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, wenn die versicherte Person während der Dauer des vorläufigen Versicherungs- schutzes einen Unfall erleidet, uns der Unfall innerhalb von drei Monaten angezeigt wird und dadurch Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach Maß- gabe des Abschnitts A Nummer 1 der Bedingungen für die Berufsunfä- higkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zur Basisver- sorgung eintritt. Dabei wird zuerst aus der Beitragsbefreiung geleistet und danach, falls der Höchstbetrag von 12.000 Euro, gegebenenfalls in- klusive Sofortbonus, noch nicht erreicht ist, aus der Berufs- bzw. Erwerbs- unfähigkeitsrente. Die Begrenzung der Höhe der jährlichen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsleistungen auf 12.000 Euro, gegebenenfalls inklu- sive Sofortbonus, gilt, wenn bei uns für die versicherte Person mehrere Anträge auf Abschluss von Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits- Versicherungen betroffen sind, für alle Anträge zusammen. 1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwil- lig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.3 Wir leisten ab dem nächsten Monatsersten nach Eintritt der unfall- bedingten Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, frühestens ab dem beantrag- ten Versicherungsbeginn. 1.4 Für den vorläufigen Versicherungsschutz erheben wir keinen Bei- trag. Erbringen wir Leistungen aufgrund des vorläufigen Versicherungs- schutzes, so behalten wir einen Jahresbeitrag ein. Dieser entspricht dem Jahresbeitrag für das erste Versicherungsjahr der beantragten Berufsun- fähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Bereits ge- zahlte Beiträge rechnen wir an.
Vorläufiger Versicherungsschutz. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz: B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versi- cherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflicht- versicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahr- zeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeit- punkt. Kasko-, Autoschutzbrief, Kfz-Unfallversicherung und Fahrer-Unfallversicherung B.2.2 In der Kasko-, dem Autoschutzbrief, der Kfz-Unfallversicherung und der Fahrer-Unfallversicherung ha- ben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versi- cherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
Vorläufiger Versicherungsschutz. 1.1 Wir zahlen die für das erste Versicherungsjahr beantragte Ver- sicherungssumme, höchstens jedoch 100.000 Euro, bei Tod der versicherten Person aufgrund eines Unfalls während der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes. Die Gesamt- leistung aus dem vorläufigen Versicherungsschutz ist auch dann auf 100.000 Euro begrenzt, wenn mehrere Anträge auf das Leben derselben Person davon betroffen sind. 1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Un- fallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Vorläufiger Versicherungsschutz. C BEITRAgSZAHLUNg
Vorläufiger Versicherungsschutz. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie vorläufigen Versicherungs­ schutz nach den folgenden Regelungen: Kfz-Haftpflichtversicherung und Autoschutzbrief B.2.1 Wir haben Ihnen die Versicherungsbestätigung ausgehän­ digt oder die Versicherungsbestätigungs-Nummer (bei elekt­ ronischer Versicherungsbestätigung) genannt? Dann haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutz­ brief vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem Sie das Fahr­ zeug mit unserer Versicherungsbestätigungs-Nummer zulas­ sen. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. Kasko- und Kfz-Unfallversicherung
Vorläufiger Versicherungsschutz. In Ausnahme zu B.1 und C.7.1 haben Sie nach folgenden Bestimmun- gen vorläufigen Versicherungsschutz: