Vorläufiger Versicherungsschutz. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:
Vorläufiger Versicherungsschutz. 1.1 Wir zahlen die beantragten Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits- leistungen, höchstens jedoch jährliche Berufs- bzw. Erwerbs- unfähigkeitsleistungen von 12.000 Euro, gegebenenfalls in- klusive Sofortbonus, wenn die versicherte Person während der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes einen Un- fall erleidet, uns der Unfall innerhalb von drei Monaten ange- zeigt wird und dadurch Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe des Abschnitts A Nummer 1 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzver- sicherungen zur Basisversorgung eintritt. Wir leisten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Dabei wird zuerst aus der Beitragsbefreiung geleistet und danach, falls der Höchstbe- trag von 12.000 Euro, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, noch nicht erreicht ist, aus der Berufs- bzw. Erwerbsunfähig- keitsrente. Die Begrenzung der Höhe der jährlichen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsleistungen auf 12.000 Euro, gege- benenfalls inklusive Sofortbonus, gilt, wenn bei uns für die versicherte Person mehrere Anträge auf Abschluss von Be- rufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Versicherungen gestellt worden sind, für alle Anträge zusammen.
Vorläufiger Versicherungsschutz. 1.1 Wir zahlen die für das erste Versicherungsjahr beantragte Ver- sicherungssumme, höchstens jedoch 100.000 Euro, bei Tod der versicherten Person aufgrund eines Unfalls während der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes. Die Gesamt- leistung aus dem vorläufigen Versicherungsschutz ist auch dann auf 100.000 Euro begrenzt, wenn mehrere Anträge auf das Leben derselben Person davon betroffen sind.
Vorläufiger Versicherungsschutz. C BEITRAgSZAHLUNg
Vorläufiger Versicherungsschutz. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufi- gen Versicherungsschutz:
Vorläufiger Versicherungsschutz. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmun- gen vorläufigen Versicherungsschutz: Kfz-Haftpflicht- und -Umweltschadenversicherung
Vorläufiger Versicherungsschutz. Wenn wir Ihnen eine elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) geben, haben Sie nur in der Kfz-Haftpflicht vorläufigen Versicherungsschutz. Er beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug mit unserer eVB zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. Den vorläufigen Versicherungsschutz bieten wir nur in Höhe der gesetzlichen Min destdeckung. Ein höherer oder erweiterter vorläufiger Versicherungsschutz gilt nur, wenn wir es Ihnen gesondert und ausdrücklich bestätigt haben. Für weitere Versicherungsarten haben Sie nur vorläufigen Versicherungsschutz, wenn wir es Ihnen gesondert und ausdrücklich bestätigt haben. Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag bezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, d.h. Sie haben von Anfang an keinen Versicherungsschutz, wenn wir Ihren Antrag auf endgültigen Versicherungsschutz unverändert angenommen haben, Sie jedoch den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig , d. h. 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins, bezahlt haben. Das gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben. Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit in Textform (z. B. Brief, Fax, E- Mail) zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam. Ihre Kündigung wird sofort mit deren Zugang bei uns wirksam. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns. Für den Zeitraum, in dem der vorläufige Versicherungsschutz besteht, müssen Sie einen Beitrag zahlen. Er entspricht zeitanteilig dem Jahresbeitrag für den endgültigen Versicherungsschutz.
Vorläufiger Versicherungsschutz. In Ausnahme zu B.1 und C.7.1 haben Sie nach folgenden Bestimmun- gen vorläufigen Versicherungsschutz:
Vorläufiger Versicherungsschutz. 1.1 Wir zahlen die beantragte Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits- rente, höchstens jedoch eine jährliche Berufs- bzw. Erwerbs- unfähigkeitsrente von 12.000 Euro, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus sowie sonstiger eingeschlossener Rentenleistun- gen wie z.B. die lebenslange Pflegerente, wenn die versicherte Person während der Dauer des vorläufigen Versicherungs- schutzes einen Unfall erleidet, uns der Unfall innerhalb von drei Monaten angezeigt wird und dadurch Berufs- bzw. Er- werbsunfähigkeit nach Maßgabe des Abschnitts B Nummer 1 der Allgemeinen Bedingungen eintritt. Die Begrenzung der Höhe der jährlichen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente auf 12.000 Euro, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus sowie sonstiger eingeschlossener Rentenleistungen wie z.B. die le- benslange Pflegerente, gilt, wenn bei uns für die versicherte Person mehrere Anträge auf Abschluss von Berufsunfähig- keits- oder Erwerbsunfähigkeits-Versicherungen betroffen sind, für alle Anträge zusammen.
Vorläufiger Versicherungsschutz. Wurde vorläufige Deckung erteilt, so endet diese spätestens mit der Einlösung des Vertragsdokuments oder Beginn eines gleichartigen Versicherungsschutzes. Sie tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der im Vertragsdokument angegebene Einlösungsbetrag aber nicht unverzüglich gezahlt wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat und zwar auch dann, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Für diesen Fall muss der Versicherungsnehmer für den Schaden selbst aufkommen. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, die vorläufige Deckung zu kündigen. Die Kündigung des Versicherungsnehmers wird mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam, die Kündigung des Versicherers wird 2 Wochen nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie.