Kraftstoffkosten Musterklauseln

Kraftstoffkosten. Die meisten Mietfahrzeuge sind bei Abholung voll betankt, das ist jedoch nicht immer der Fall. Es gibt vier Möglichkeiten der Betankung: 19.1. Wenn Sie weniger als 75 Meilen zurücklegen, sind Sie damit einverstanden, dass wir ggfs., sofern gesetzlich zulässig, zusätzlich zum Mietpreis eine Pauschalgebühr berechnen, deren Höhe vor der Anmietung im Mietvertrag und am Schalter mitgeteilt wird. Sie können diese Gebühr bei der Rückgabe des Fahrzeugs umgehen, indem Sie eine Kraftstoffrechnung vorlegen; in dem Fall wird die Pauschalgebühr vom gesamten Mietpreis abgezogen. 19.2. Wenn Sie den ggfs. verfügbaren Betankungsservice zu Beginn der Mietzeit nicht in Anspruch nehmen und das Fahrzeug mit weniger Kraftstoff als zum Zeitpunkt der Anmietung zurückgeben, berechnen wir Ihnen eine Kraftstoff-Servicegebühr zu dem in den Mietunterlagen festgelegten Satz pro Kilometer/Meile oder pro Gallone/Liter. 19.2.1. Der Satz pro Meile/Kilometer wird berechnet, wenn Sie das Fahrzeug während der Mietdauer nicht betanken. Zur Berechnung dieses Betrages multiplizieren wir die Anzahl der gefahrenen Meilen/Kilometer nach dem Stand des Kilometerzählers mit dem in den Mietunterlagen angegebenen Satz pro Meile/Kilometer. 19.2.2. Der Satz pro Gallone/Liter wird berechnet, wenn Sie das Fahrzeug während der Mietdauer betanken und uns nach Aufforderung eine Quittung vorlegen, der Tank bei der Rückgabe jedoch nicht so voll ist wie bei Erhalt des Fahrzeugs. Zur Berechnung dieses Betrages multiplizieren wir die Anzahl der Gallonen/Liter, die benötigt werden, um den gleichen Füllstand zu erreichen wie zum Zeitpunkt der Anmietung (durch Ablesen des werksseitig eingebauten Kilometerzählers, abgerundet auf das nächste 1/8 des Tanks), mit dem in den Mietunterlagen angegebenen Satz pro Gallone/Liter. Obwohl es zur einfacheren Berechnung zwei Methoden gibt, führen der Satz pro Meile/Kilometer und der Satz pro Gallone/Liter ungefähr zum gleichen Ergebnis.
Kraftstoffkosten. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank zur Verfügung gestellt. Der Motor ist nach Herstellervorgaben mit Motorenöl befüllt. Der Mieter trägt alle während der Mietzeit anfallenden Kraftstoff-­‐, Motoröl-­‐ und Betriebsstoffkosten. Bringt der Mieter das Fahrzeug mit teilweise geleertem Kraftstofftank zurück, werden die Tankkosten mit 2€ pro Liter fehlenden Kraftstoffliter plus einer 10€ Tankgebühr berechnet und dem Mieter in Rechnung gestellt.
Kraftstoffkosten. Wir sorgen dafür, dass der Kraftstofftank von das Wohnmobil während der Vermittlung etwa halb gefüllt ist. Wenn es aufgefüllt werden muss, bringen wir diese Gebühren in Rechnung. Der Kraftstofftank von das Verleih Wohnmobil ist ganz vollgetankt beim Verlassen und beim Heimkommen.
Kraftstoffkosten. Sofern Sie auf dem Formular nicht die Kaufoption ausgewählt haben oder dies anderweitig auf dem Formular vermerkt haben, müssen Sie den Mietwagen entweder mit vollem Kraftstofftank zurückgeben oder Hertz nach der folgenden Preisgestaltung für das Auftanken bezahlen: A. Wenn der Mietwagen während des Mietzeitraums weniger als 250 km zurückgelegt hat, wird die Anzahl der gefahrenen Kilometer mit dem auf dem Formular angegebenen Kilometersatz multipliziert, oder B. wenn der Mietwagen während des Mietzeitraums mehr als 250 km zurückgelegt hat, wird die Anzahl der Liter an Kraftstoff, die zur Auffüllung des Tanks benötigt werden, mit dem auf dem Formular angegebenen Preis pro Liter multipliziert.

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.