Common use of Krankenhausambulanzen Clause in Contracts

Krankenhausambulanzen. In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der versicherten Person auch die Xxxx unter den approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind. Die Abrechnungen müssen nach den gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in einer Krankenhaus- oder Hoch- schulambulanz. Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009 gelten auch Bürgerkriegsereig- nisse und innere Unruhen. Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-, Bürger- kriegsereignisse und innere Unruhen nur dann, wenn das Auswärtige Amt für das betrof- fene Land vor Beginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Gebiet möglich ist. Terroristi- sche Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009. Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009 gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wäh- rungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkurssta- tistik”, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neues- tem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14 Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentli- che Kündigungsrecht.

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Krankenhausambulanzen. In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der versicherten Person auch die Xxxx unter den approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind. Die Abrechnungen müssen nach den gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmit- tel auch von approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten verordnet werden, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind. 7e.10085/07.18 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in einer Krankenhaus- oder Hoch- schulambulanzHochschulambulanz. Als Apotheke im Sinne des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 gelten auch Internet- und Ver- sandapotheken, die eine behördliche Erlaubnis zum Versandhandel in der Europäischen Union haben. Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009 gelten auch Bürgerkriegsereig- nisse Bürger- kriegsereignisse und innere Unruhen. Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-, Bürger- kriegsereignisse Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen nur dann, wenn das Auswärtige Amt für das betrof- fene betroffene Land vor Beginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung ausgesprochen aus- gesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochenausge- sprochen, besteht solange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Gebiet möglich mög- lich ist. Terroristi- sche Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen Kriegsereignis- sen im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009. Abweichend von § 5 Abs. 1 e MB/KK 2009 besteht Leistungspflicht für ambulante Heil- behandlung in einem anerkannten Heilbad oder anerkannten Kurort. Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009 gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wäh- rungenWährungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkurssta- tistik”Devisen- kursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neues- tem je- weils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben er- worben wurden. Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14 Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentli- che or- dentliche Kündigungsrecht.

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Krankenhausambulanzen. In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der versicherten Person auch die Xxxx unter den approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind. Die Abrechnungen müssen nach den gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten verordnet werden, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind. § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in einer Krankenhaus- oder Hoch- schulambulanz. Als Apotheke im Sinne des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 gelten auch Internet- und Versanda- potheken, die eine behördliche Erlaubnis zum Versandhandel in der Europäischen Union haben. Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009 gelten auch Bürgerkriegsereig- nisse und innere Unruhen. Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-, Bürger- kriegsereignisse und innere Unruhen nur dann, wenn das Auswärtige Amt für das betrof- fene Land vor Beginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Gebiet möglich ist. Terroristi- sche Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009. Abweichend von § 5 Abs. 1 e MB/KK 2009 besteht Leistungspflicht für ambulante Heilbe- handlung in einem anerkannten Heilbad oder anerkannten Kurort. Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009 gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wäh- rungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkurssta- tistik, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neues- tem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14 Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentli- che Kündigungsrecht.

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Krankenhausambulanzen. In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der versicherten ver- sicherten Person auch die Xxxx unter den approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind. Die Abrechnungen müssen nach den gültigen amtlichen amt- lichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in einer Krankenhaus- oder Hoch- schulambulanzHochschulambulanz. Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009 gelten auch Bürgerkriegsereig- nisse Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen. Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-, Bürger- kriegsereignisse Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen nur dann, wenn das Auswärtige Amt für das betrof- fene betroffene Land vor Beginn Be- ginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung ausgesprochen hat. aus- gesprochen hat Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Gebiet möglich ist. Terroristi- sche Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009. Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009 gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs Wech- selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wäh- rungengehan- delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkurssta- tistik”Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen Ver- öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Frankfurt/ Main, nach jeweils neues- tem neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung Bezah- lung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14 Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentli- che Kündigungsrechtordentliche Kündi- gungsrecht.

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Krankenhausambulanzen. In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der versicherten Person auch die Xxxx unter den approbierten appro- bierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen Hochschulambu- lanzen tätig sind. Die Abrechnungen müssen nach den gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von appro- bierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten verordnet werden, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind. § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in einer Krankenhaus- oder Hoch- schulambulanzHochschulambulanz. Als Apotheke im Sinne des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 gelten auch Internet- und Versandapotheken, die eine behördliche Erlaubnis zum Versandhandel in der Euro- päischen Union haben. Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009 gelten auch Bürgerkriegsereig- nisse Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen. Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-, Bürger- kriegsereignisse Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen nur dann, wenn das Auswärtige Amt für das betrof- fene betroffene Land vor Beginn Be- ginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung ausgesprochen aus- gesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Gebiet möglich ist. Terroristi- sche Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009. Abweichend von § 5 Abs. 1 e MB/KK 2009 besteht Leistungspflicht für ambulante Heilbehandlung in einem anerkannten Heilbad oder anerkannten Kurort. Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009 gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs Wech- selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wäh- rungengehan- delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkurssta- tistik”Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen Ver- öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Frankfurt/ Main, nach jeweils neues- tem neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung Bezah- lung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14 Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentli- che Kündigungsrechtordentliche Kündi- gungsrecht.

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Krankenhausambulanzen. In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der versicherten Person auch die Xxxx unter den approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind. Die Abrechnungen müssen nach den gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten verordnet werden, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind. § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in einer Krankenhaus- oder Hoch- schulambulanz. Als Apotheke im Sinne des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 gelten auch Internet- und Versand- apotheken, die eine behördliche Erlaubnis zum Versandhandel in der Europäischen Union haben. Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009 gelten auch Bürgerkriegsereig- nisse und innere Unruhen. Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-, Bürger- kriegsereignisse und innere Unruhen nur dann, wenn das Auswärtige Amt für das betrof- fene Land vor Beginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Gebiet möglich ist. Terroristi- sche Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009. Abweichend von § 5 Abs. 1 e MB/KK 2009 besteht Leistungspflicht für ambulante Heilbe- handlung in einem anerkannten Heilbad oder anerkannten Kurort. Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009 gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wäh- rungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkurssta- tistik, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neues- tem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14 Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentli- che Kündigungsrecht.

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Krankenhausambulanzen. In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der versicherten Person auch die Xxxx unter den approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die jeweils in Krankenhaus- bzw. Not- fallambulanzen, Hochschulambulanzen oder Hochschulambulanzen Bereitschaftspraxen tätig sind. Die Abrechnungen Abrech- nungen müssen nach den gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in einer Krankenhaus- bzw. Not- fallambulanz, Hochschulambulanz oder Hoch- schulambulanzBereitschaftspraxis. Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009 gelten auch Bürgerkriegsereig- nisse Bürgerkrieg- ser-eignisse und innere Unruhen. Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-, Bürger- kriegsereignisse Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen nur dann, wenn das Auswärtige Amt für das betrof- fene betroffene Land bzw. für die Region eines Landes vor Beginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes Aus- landsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Gebiet Ausrei- se möglich ist. Terroristi- sche Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen Kriegser- eignissen im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009. Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009 gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wäh- rungenWährun- gen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkurssta- tistikDevisenkursstatis- tik”, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Frankfurt / Main, nach jeweils neues- tem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14 Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentli- che Kündigungsrecht.

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Krankenhausambulanzen. In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der versicherten Person auch die Xxxx unter den approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind. Die Abrechnungen müssen nach den gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten verordnet werden, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind. § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in einer Krankenhaus- oder Hoch- schulambulanz. Als Apotheke im Sinne des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 gelten auch Internet- und Versanda- potheken, die eine behördliche Erlaubnis zum Versandhandel in der Europäischen Union haben. Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009 gelten auch Bürgerkriegsereig- nisse und innere Unruhen. Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-, Bürger- kriegsereignisse und innere Unruhen nur dann, wenn das Auswärtige Amt für das betrof- fene Land vor Beginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Gebiet möglich ist. Terroristi- sche Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009. Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009 gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wäh- rungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkurssta- tistik, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neues- tem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14 Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentli- che Kündigungsrecht.

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