Krankenhausambulanzen. In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver- sicherten Person auch die Xxxx unter den approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tä- tig sind. Die Abrechnungen müssen nach den gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von appro- bierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten verordnet werden, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind. § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in einer Krankenhaus- oder Hochschulambulanz.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Krankenhausambulanzen. In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver- sicherten versicherten Person auch die Xxxx unter den approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tä- tig tätig sind. Die Abrechnungen müssen nach den gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von appro- bierten approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten verordnet werden, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind. § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in einer Krankenhaus- oder HochschulambulanzHoch- schulambulanz.
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Samples: Private Krankenversicherung
Krankenhausambulanzen. In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver- sicherten versicherten Person auch die Xxxx unter den approbierten appro- bierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tä- tig Hochschulambu- lanzen tätig sind. Die Abrechnungen müssen nach den gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von appro- bierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten verordnet werden, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind. § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in einer Krankenhaus- oder Hochschulambulanz.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Krankenhausambulanzen. In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver- sicherten versicherten Person auch die Xxxx unter den approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tä- tig tätig sind. Die Abrechnungen müssen nach den gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel Hilfsmit- tel auch von appro- bierten approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten verordnet werden, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind. 7e.10085/07.18 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in einer Krankenhaus- oder Hochschulambulanz.
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Samples: Private Krankenversicherung