Leistungsunterlagen Musterklauseln

Leistungsunterlagen. Ergänzend zu § 6 Nr. 1 Teil II AVB/KK 2013 ist gemeinsam mit dem Antrag auf Leistungen ein Nachweis über die Vorleistung der Beihilfe (Kopie des Beihilfebescheids) einzureichen. Erbringt die Beihilfe keine Leistungen, benötigt der Versicherer das Original des Kostenbelegs bzw. dessen Zweitschrift gemeinsam mit dem Ablehnungsbescheid der Beihilfestelle.
Leistungsunterlagen. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen nachzuweisen, auf denen die Höhe der Leistung der GKV, die Höhe angerechneter Leistun- gen auf einen Selbstbehalt sowie die prozentuale Höhe des Festzuschusses bestätigt sein muss. Zur Erstattung der Kosten für Funktionsdiagnostik ist eine Dokumentation über den klinischen Funktionsstatus einzureichen. Die Höhe der Leistung anderer leistungspflichtiger Kosten- xxxxxx muss durch diese bestätigt sein. Wenn die GKV keine Leistung erbringt, müssen die Rech- nungen im Original sowie mit einer sachverhaltsbezo- genen Begründung der GKV, dass diese keine Erstattung vornimmt, vorgelegt werden. Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandel- ten Person, den zahnmedizinischen Befund, die Bezeich- nung der behandelten Zähne, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind.
Leistungsunterlagen. Zur Beurteilung unserer Leistungspflicht benötigen wir ergänzend zu der Rechnung des Arztes bzw. Zahnarztes (siehe § 6 Nr. 1 Teil II AVB/KK 2013): - Rechnung über zahntechnische Leistungen; - Material- und Laborkostenrechnung; - bei Zahnersatz einen Nachweis über den bewilligten Festzuschuss der GKV und etwaige Erstattungen Dritter, z. B. durch einen Erstattungsvermerk auf der Rechnung, bzw. Nichterstattungsvermerk, wenn die GKV keine Leistungen erbringt, jeweils im Original. Bei kieferorthopädischer Behandlung benötigen wir zusätzlich eine Kopie des von der GKV genehmigten bzw. abgelehnten Behandlungsplans.
Leistungsunterlagen. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen nachzuwei- sen, auf denen die Höhe der Leistung der GKV bestätigt sein muss. Wenn die GKV nach- weislich keine Leistung erbringt, müssen die Rechnungen im Original vorgelegt werden. Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapotheke bezogen, ist neben der Arz- neimittelrechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. Bei Kosten, die während des Auslandsaufenthaltes entstehen, müssen darüber hinaus aus den Rezepten das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich her- vorgehen; bei Zahnbehandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung ausweisen. Ein Leistungsvermerk der GKV ist in diesem Fall nicht erforderlich. Bei stationärer Heilbehandlung sind die Mehrkosten für die allgemeinen Krankenhausleis- tungen des gewählten Krankenhauses nachzuweisen. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind.
Leistungsunterlagen. Zum Nachweis des notwendigen Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über Be- ginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeich- nung der Krankheit einzureichen. Bei einer notwendigen stationären Kur ist eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden Arztes der Krankenanstalt einzureichen. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind.
Leistungsunterlagen. Die Kurbehandlung muss nach ihrem Abschluss durch eine Bescheinigung der Kurkrankenanstalt über die Dauer und des behandelnden Arztes über die Diagnose und die Art der Behandlung nachgewiesen werden.
Leistungsunterlagen. Die Rechnungen müssen im Original vorgelegt werden. Wenn die Höhe der Leistung der GKV oder anderer lei- stungspflichtiger Kostenträger durch diese bestätigt wird, können auch Duplikatrechnungen vorgelegt werden. Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandel- ten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behand- lungstage und die Honorare für die einzelnen Behand- lungen enthalten. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die Art der Unterkunft führen. Bei Xxxx eines anderen als in der Einweisung genannten Krankenhauses sind die Mehr- kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen des gewählten Krankenhauses nachzuweisen. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind.
Leistungsunterlagen. Die Rechnungen müssen im Original vorgelegt werden und spezifiziert sein, insbesondere den Vor- und Zunamen der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnung und die Behandlungstage enthalten. Soweit Duplikatrechnungen vorgelegt werden, muss die Vorleistung eines anderen Ko- stenträgers betragsmäßig bestätigt sein. Bei Kosten, die während des Auslandsaufenthaltes entste- hen, müssen darüber hinaus aus den Rezepten das ver- ordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen; bei Zahnbehandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen. Der Versiche- rer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind.
Leistungsunterlagen. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen nachzuweisen, auf denen die Höhe der Leistung der GKV, die Höhe angerechneter Leistun- gen auf einen Selbstbehalt sowie bei Zahnersatz, oralen Implantaten und augmentativen Behandlungen die pro- zentuale Höhe des Festzuschusses bestätigt sein muss. Zudem ist zur Erstattung der Kosten für Funktionsdiagnos- tik eine Dokumentation über den klinischen Funktionssta- tus einzureichen. Die Höhe der Leistung anderer leistungspflichtiger Kosten- xxxxxx muss durch diese bestätigt sein. Wenn die GKV keine Leistung erbringt, müssen die Rech- nungen im Original sowie mit einer sachverhaltsbezo- genen Begründung der GKV, dass diese keine Erstattung vornimmt, vorgelegt werden. Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandel- ten Person, den zahnmedizinischen Befund, die Bezeich- nung der behandelten Zähne, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind.
Leistungsunterlagen. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Originalrech- nungen nachzuweisen. Die Rechnungen müssen spe- zifiziert sein, insbesondere den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungs- dauer, die Behandlungstage und die Honorare für die ein- zelnen Behandlungen enthalten. Die Rechnungen der Leistungserbringer sind mit den an- gefallenen Arznei- und Heilmittelrechnungen zusammen vorzulegen, andernfalls kann die Erstattung abgelehnt werden