Körperschaftssteuer Musterklauseln

Körperschaftssteuer. Die Würth Finance International B. V. unterliegt sowohl der Niederländischen, als auch der Schweizerischen Körper- schaftssteuer. Sämtliche Steuern, die aufgrund der Geschäftsjahre bis und mit 2005 geschuldet sind oder in Zukunft veranlagt werden, sind per 31. Dezember 2005 zurückgestellt. Der relevante Steuersatz für die Niederlande beträgt 31,5 %. (2004: 34,5 %) Aufgrund der separaten Besteuerung von Hauptsitz und Zweigniederlassung nach den jeweils gültigen Richtlinien in den entsprechenden Ländern, besteht eine Abweichung zwischen dem effektiven Steuersatz und dem relevanten Steuersatz für die Niederlande. Die Überleitungsrechnung der Ertragssteuern setzt sich wie folgt zusammen: Ergebnis vor Ertragssteuern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18.227.601 17.009.987 Erwarteter Steueraufwand zum aktuellen Steuersatz 2005 (24 %) / 2004 (24 %) . – 4.374.624 – 4.082.397 Auflösung nicht benötigter Steuerrückstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 1.730.000 Steuerrückerstattung, Differenz zu Steuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.759.339 1.368.813 Differenzen zum aktuellen Steuersatz ergeben sich aus Differenzen zwischen der Besteuerung in den Niederlanden und der Schweiz. Es bestehen keine Bewertungsunterschiede, die zu einer latenten Steuerschuld oder eines latenten Steuerguthabens führen würden.
Körperschaftssteuer. Die Gesellschaft unterliegt sowohl der niederländischen, als auch der schweizerischen Körperschaftssteuer. Sämtliche Steuern, die aufgrund der Geschäftsjahre bis und mit 2004 geschuldet sind oder in Zukunft veranlagt werden, sind per
Körperschaftssteuer. Dem aktuellen chinesischen Körperschaftssteuergesetz und entsprechenden Verordnungen zufolge wird der Fonds, wenn er als für Steuerzwecke in der VRC ansässig erachtet wird, mit einem Prozentsatz von 25 % auf seine weltweit erwirtschafteten steuerpflichtigen Erträge zur chinesischen Körperschaftssteuer veranlagt. Wenn der Fonds als Körperschaft ohne Steuersitz in der VRC gilt, aber eine Niederlassung in der VRC unterhält, wird er mit dem Satz von 25 % auf die dieser Niederlassung zuzuordnenden Erträge zur Körperschaftssteuer veranlagt. Der Anlageverwalter beabsichtigt, die Geschäfte des Fonds so zu führen, dass er für die Zwecke der chinesischen Körperschaftssteuer weder als für Steuerzwecke in der VRC ansässig noch als Körperschaft ohne Steuersitz, aber mit Niederlassung in der VRC erachtet wird. Es gibt jedoch keine Gewähr, dass dies gelingt. Wenn der Fonds eine Körperschaft ohne Steuersitz und ohne Niederlassung in der VRC ist, wird auf die in der VRC mit Wertpapieranlagen in der VRC erzielten Erträge eine Quellensteuer von 10 % in der VRC erhoben, soweit für ihn keine Befreiung oder Erleichterung durch das chinesische Körperschaftssteuergesetz, sonstige Steuervorschriften oder ein maßgebliches Doppelbesteuerungsabkommen gilt. Die Erträge des Fonds aus Beteiligungen, Dividenden und Gewinnausschüttungen, die aus China stammen und die vom QFI-Status von Invesco für den Fonds vereinnahmt werden, unterliegen generell einer Quellensteuer von 10 %. Das Unternehmen, das diese Dividenden/Zinsen ausschüttet, ist verpflichtet, diese Steuer für die Empfänger einzubehalten. Zinsen auf chinesische Staatsanleihen, die vom zuständigen Schatzamt des Staatsrates begeben wurden, und/oder auf vom Staatsrat genehmigte Kommunalanleihen sind laut dem chinesischen Körperschaftssteuergesetz von der Ertragssteuer befreit. Am 7. November 2018 veröffentlichten das Finanzministerium (Ministry of Finance, „MOF“) und die staatliche Steuerverwaltung (State Taxation Administration, „STA“) Caishui [2018] Nr. 108 („Rundschreiben 108“), demzufolge ausländische institutionelle Anleger in Bezug auf Zinserträge aus Anleihen, die vom 7. November 2018 bis zum 6. November 2021 aus Anlagen am chinesischen Anleihenmarkt erhalten werden, von der chinesischen Quellensteuer und Mehrwertsteuer befreit sind. Da diese im Rahmen des Rundschreibens 108 gewährte Befreiung vorübergehend ist, ist nicht sicher, ob diese Ausnahmeregelung über den 6. November 2021 hinaus verlängert wird. Gemäß dem am 31. Oktob...

Related to Körperschaftssteuer

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Steuern Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die von oder in Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer politischen Untergliederung oder Steuerbehörde oder der oder in Deutschland auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, dieser Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die den Gläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug von den Gläubigern empfangen worden wären; die Verpflichtung zur Zahlung solcher zusätzlichen Beträge besteht jedoch nicht im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die:

  • Besteuerung Warnhinweis: Die Steuergesetzgebung des Mitgliedsstaats des jeweiligen Anlegers sowie der Bundesrepublik Deutschland als Gründungsstaat der Emittentin können sich auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken.

  • Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.