Körperschaftssteuer Musterklauseln

Körperschaftssteuer. Die Würth Finance International B. V. unterliegt sowohl der Niederländischen, als auch der Schweizerischen Körper- schaftssteuer. Sämtliche Steuern, die aufgrund der Geschäftsjahre bis und mit 2005 geschuldet sind oder in Zukunft veranlagt werden, sind per 31. Dezember 2005 zurückgestellt. Der relevante Steuersatz für die Niederlande beträgt 31,5 %. (2004: 34,5 %) Aufgrund der separaten Besteuerung von Hauptsitz und Zweigniederlassung nach den jeweils gültigen Richtlinien in den entsprechenden Ländern, besteht eine Abweichung zwischen dem effektiven Steuersatz und dem relevanten Steuersatz für die Niederlande. Die Überleitungsrechnung der Ertragssteuern setzt sich wie folgt zusammen: Ergebnis vor Ertragssteuern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18.227.601 17.009.987 Erwarteter Steueraufwand zum aktuellen Steuersatz 2005 (24 %) / 2004 (24 %) . – 4.374.624 – 4.082.397 Auflösung nicht benötigter Steuerrückstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 1.730.000 Steuerrückerstattung, Differenz zu Steuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.759.339 1.368.813 Differenzen zum aktuellen Steuersatz ergeben sich aus Differenzen zwischen der Besteuerung in den Niederlanden und der Schweiz. Es bestehen keine Bewertungsunterschiede, die zu einer latenten Steuerschuld oder eines latenten Steuerguthabens führen würden.
Körperschaftssteuer. Die Gesellschaft unterliegt sowohl der niederländischen, als auch der schweizerischen Körperschaftssteuer. Sämtliche Steuern, die aufgrund der Geschäftsjahre bis und mit 2004 geschuldet sind oder in Zukunft veranlagt werden, sind per 31. Dezember 2004 zurückgestellt.
Körperschaftssteuer. Dem aktuellen chinesischen Körperschaftssteuergesetz und entsprechenden Verordnungen zufolge wird der Fonds, wenn er als für Steuerzwecke in der VRC ansässig erachtet wird, mit einem Prozentsatz von 25 % auf seine weltweit erwirtschafteten steuerpflichtigen Erträge zur chinesischen Körperschaftssteuer veranlagt. Wenn der Fonds als Körperschaft ohne Steuersitz in der VRC gilt, aber eine Niederlassung in der VRC unterhält, wird er mit dem Satz von 25 % auf die dieser Niederlassung zuzuordnenden Erträge zur Körperschaftssteuer veranlagt. Der Anlageverwalter beabsichtigt, die Geschäfte des Fonds so zu führen, dass er für die Zwecke der chinesischen Körperschaftssteuer weder als für Steuerzwecke in der VRC ansässig noch als Körperschaft ohne Steuersitz, aber mit Niederlassung in der VRC erachtet wird. Es gibt jedoch keine Gewähr, dass dies gelingt. Wenn der Fonds eine Körperschaft ohne Steuersitz und ohne Niederlassung in der VRC ist, wird auf die in der VRC mit Wertpapieranlagen in der VRC erzielten Erträge eine Quellensteuer von 10 % in der VRC erhoben, soweit für ihn keine Befreiung oder Erleichterung durch das chinesische Körperschaftssteuergesetz, sonstige Steuervorschriften oder ein maßgebliches Doppelbesteuerungsabkommen gilt. Die Erträge des Fonds aus Beteiligungen, Dividenden und Gewinnausschüttungen, die aus China stammen und die vom QFI-Status von Invesco für den Fonds vereinnahmt werden, unterliegen generell einer Quellensteuer von 10 %. Das Unternehmen, das diese Dividenden/Zinsen ausschüttet, ist verpflichtet, diese Steuer für die Empfänger einzubehalten. Zinsen auf chinesische Staatsanleihen, die vom zuständigen Schatzamt des Staatsrates begeben wurden, und/oder auf vom Staatsrat genehmigte Kommunalanleihen sind laut dem chinesischen Körperschaftssteuergesetz von der Ertragssteuer befreit. Am 7. November 2018 veröffentlichten das Finanzministerium (Ministry of Finance, „MOF“) und die staatliche Steuerverwaltung (State Taxation Administration, „STA“) Caishui [2018] Nr. 108 („Rundschreiben 108“), demzufolge ausländische institutionelle Anleger in Bezug auf Zinserträge aus Anleihen, die vom 7. November 2018 bis zum 6. November 2021 aus Anlagen am chinesischen Anleihenmarkt erhalten werden, von der chinesischen Quellensteuer und Mehrwertsteuer befreit sind. Da diese im Rahmen des Rundschreibens 108 gewährte Befreiung vorübergehend ist, ist nicht sicher, ob diese Ausnahmeregelung über den 6. November 2021 hinaus verlängert wird. Gemäß dem am 31. Oktob...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.