KÖRPERSCHAFTSTEUER Musterklauseln

KÖRPERSCHAFTSTEUER. Die (nach steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermit- telten) Einkünfte einer Blockergesellschaft unterliegen der Körperschaftsteuer i. H. v. 15 % und dem Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % darauf, insgesamt also 15,825 %. Teile der Einkünfte einer Blockergesellschaft können aber einer besonderen steuerlichen Behandlung unterliegen. Soweit die Blockergesellschaft beziehungsweise eine Zielper- sonengesellschaft, an der sie beteiligt ist, Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen erzielt, sind diese nach § 8 b Abs. 2 KStG steuerfrei. Allerdings gelten für Zwecke der Körperschaftsteuer 5 % des erzielten Veräuße- rungsgewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. In dieser Höhe unterliegt der Veräußerungsgewinn im Ergebnis also doch der Besteuerung. Verluste aus der Veräußerung sind steuerlich unbeachtlich. Werden laufende Dividenden- einnahmen erzielt, bleiben diese ebenfalls (faktisch) nach § 8 b Abs. 1 KStG zu 95 % steuerfrei, wenn die Beteiligung der Blockergesellschaft an der entsprechenden Kapitalgesell- schaft zum Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % be- tragen hat. Andernfalls sind die Dividenden voll körper- schaftsteuerpflichtig. Es wird zum Zeitpunkt des Vertriebsbe- ginns diskutiert, auch für die Befreiung von Veräußerungsge- winnen eine 10%-Schwelle (wie bei den Dividenden) vorzu- sehen. Sollte sich diese Meinung durchsetzen und eine entsprechende Schwelle auch für Veräußerungsgewinne ein- geführt werden, so erfordert die (faktische) 95%ige Befrei- ung, dass die Beteiligung der Blockergesellschaft an der ent- sprechenden Kapitalgesellschaft zum Beginn des Kalender- jahres mindestens 10 % betragen hat. Darüber hinaus wären die Einkünfte einer Blockergesell- schaft aufgrund § 19 Abs. 2 Satz 2 InvStG auch dann in vol- lem Umfang körperschaftsteuerpflichtig, wenn die Blocker- gesellschaft in eine Kapital-Investitionsgesellschaft investiert und die – in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige – Kapital-Investitionsgesellschaft nicht einer Ertrags- besteuerung unterliegt oder von ihr befreit ist bzw. die – in einem Drittstaat ansässige – Kapital-Investitionsgesellschaft nicht einer Ertragsbesteuerung von mindestens 15 % unter- liegt. Alle Betriebsausgaben, die im wirtschaftlichen Zusammen- hang mit den Dividendeneinkünften stehen, sind unabhän- gig von der Behandlung der Dividenden abzugsfähig. In Abhängigkeit von der steuerlichen Konzeption der Zielper- sonengesellschaft bzw. des konkreten Sachwertinvestmen...
KÖRPERSCHAFTSTEUER. Die Genossenschaft Oikocredit unterliegt der niederländischen Körperschaftsteuer. Gemäß dem derzeit gültigen Steuertarif werden die ersten 200.000 EUR des steuerpflichtigen Einkommens mit einem Steuersatz in Höhe von 19 %, alle darüber hinausgehenden steuerpflichtigen Einkommen mit einem Steuersatz von 25 % belastet.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

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