Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist. Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, • wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnis- se gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditge- währung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundene Ge- schäfte (z.B. Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Be- deutung waren; bei Verbraucherdarlehen gilt dies nur, wenn der Kunde für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vor enthalten oder diese gefälscht hat und dies zu einem Mangel der Kredit würdigkeitsprüfung geführt hat oder • wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse- des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzu- treten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Er- füllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch un- ter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist oder • wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Ziff. 13.2 dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Abs. 2 und 3 BGB) entbehrlich.
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Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist. Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, • wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnis- se gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditge- währung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundene Ge- schäfte (z.B. Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Be- deutung waren; bei Verbraucherdarlehen gilt dies nur, wenn der Kunde für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vor enthalten oder diese gefälscht hat und dies zu einem Mangel der Kredit würdigkeitsprüfung geführt hat oder • wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse- Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzu- treten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Er- füllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch un- ter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist oder • wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Ziff. 13.2 dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Abs. 2 und 3 BGB) entbehrlich.
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Samples: Kontoeröffnungsunterlagen Für Privatkunden, Kontoeröffnungsunterlagen Für Privatkunden