Kündigung des Vertragsverhältnisses Musterklauseln

Kündigung des Vertragsverhältnisses. 1Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe § 3 Abs. 2 und 3 TVSöD gekündigt werden. 2Diese haben zurzeit folgenden Wortlaut: § 3 Abs. 2 TVSöD Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. § 3 Abs. 3 TVSöD Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
Kündigung des Vertragsverhältnisses. Das Vertragsverhältnis kann während der vereinbarten Mietdauer nur außerordentlich bei Vorliegen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden Kündigungsgrundes gekündigt werden.
Kündigung des Vertragsverhältnisses. 10.1 Wir sind berechtigt, den abgeschlossenen Vertrag (insbesondere Mietvertrag, Nutzungsüber- lassungsvertrag, Krangestellungsvertrag) fristlos zu kündigen, wenn a) sich der Kunde bei Vereinbarung eines Mietvertrages mit einer fälligen Monats-, Wochen- oder Tagesmiete länger als 14 Kalendertage in Zahlungsverzug befindet oder ein vom Kunden/Mieter übergebener Scheck oder Wechsel protestiert bzw. eine Überweisung des Kunden innerhalb der Frist von 14 Kalendertagen nicht ausgeführt wird, b) nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Zahlung der Vergütung (fälliger Mietzins, fälliger Werklohn, fällige Vergütung für Dienst- und sonstige Leistungen) durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden (insbesondere Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung) gefährdet ist, c) der Kunde die ihm vermittelte Sache bzw. von ihm genutzte, von uns zur Verfügung ge- stellte Gegenstände nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als den vertragsgemäßen Ort verbringt oder unbefugten Dritten überlässt, d) dem Kunden ein sonstiger, schwerwiegender und schuldhafter Verstoß gegen die obigen Bestimmungen, insbesondere Ziff. 3.4, 3.5, 3.6, 4.1 bis 4.7, 5.1, 5.2, 5.4, 5.5, 5.6, 9.2, 9.3,
Kündigung des Vertragsverhältnisses. 1. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, - wenn der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen bezüglich der Zwischenrechnung oder bezüglich eines ansonsten zwischen Vermieter und Mieter bestehenden Rechtsverhältnisses länger als 10 Tage in Rückstand gerät, - wenn Zahlungsunfähigkeit des Mieters festgestellt oder über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfah-rens beantragt werden, - wenn der Mieter die aus diesem Vertrag folgenden Verpflichtun-gen verletzt. 2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die diesem anlässlich der Kündigung entstehenden Schäden zu ersetzen.
Kündigung des Vertragsverhältnisses. (1) Auftraggeber und Berater können den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. (2) Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die er zu vertreten hat, so behält der Berater den Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung abzüglich der Aufwendungen, die er infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich erspart hat (Fahrtzeit, Fahrtkosten). Der Berater braucht sich nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt. (3) Kündigt der Berater aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat der Berater Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung gemäß Abschnitt (2). (4) Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grunde, der auf vertragswidrigem Verhalten des Beraters beruht, so kann der Berater nur Vergütung für die bisher geleisteten Arbeiten verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Beraters bleiben unberührt.
Kündigung des Vertragsverhältnisses. Vertraglich geregelte Beauftragungen enden, falls nicht anders vereinbart mit dem Abschluss des Projekts. Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigen Gründen mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen. Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die er zu vertreten hat, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung abzüglich der Aufwendungen, die er infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich erspart hat (Spesen, Fahrtkosten). Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grunde, der auf vertragswidrigem Verhalten des Auftragnehmers beruht, so kann dieser nur Vergütung für die bisher geleisteten Arbeiten verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Kündigung des Vertragsverhältnisses. (1) Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Vertragspartner bleibt unberührt. (3) Die Anschlusspflicht des VNB bleibt in diesem Fall davon unberührt. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Kündigung des Vertragsverhältnisses. 12.1. Sofern nicht anders vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von beiden Vertrags- parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Aufkündigung des Dienstleistungsvertrags muss dem Vertragspartner dreißig Kalendertage vor Ablauf des laufendenAuftrages schriftlich mitgeteilt werden. Wird dieser Vertrag von keinem der beiden Beteiligten unter Einhaltung der o. g. Frist gekündigt, gelten folgende Regelungen: bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin: keine Kosten bis 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin: 30 % des Betrages der bestellten Leistung bis 1 Woche vor dem vereinbarten Termin: 60 % des Betrages der bestellten Leistung unter 1 Woche vor dem vereinbarten Termin: 80 % des Betrages der bestellten Leistung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Annullierung ist der Zugang der Annullierungsanzeige bei Occaseo. Vorreservierung oder Kontingenthaltung von Räumlichkeiten sind für beide Vertragspartner bindend. Occaseo behält sich das Recht vor, nach Ablauf der Vorreservierung die Räumlichkeiten anderweitig zu vergeben. Dem Veranstalter stehen die reservierten Räumlichkeiten zu der vereinbarten Uhrzeit zur Verfügung. Eine Verlängerung der Inanspruchnahme dieser Räume bedarf der vorherigen Absprache mit Occaseo.
Kündigung des Vertragsverhältnisses. (1) Die Bewohnerin/ der Bewohner kann den Wohn- und Betreuungsvertrag spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Dar- über hinaus steht der Bewohnerin/ dem Bewohner jederzeit ein Kündigungsrecht für den Zeitpunkt zu, an dem eine Erhöhung des Entgeltes wirksam werden soll. (2) Die Bewohnerin/ der Bewohner kann den Wohn- und Betreuungsvertrag innerhalb von 2 Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kündigen. (3) Sofern der Bewohnerin/ dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrages ausgehändigt wird, kann diese/ dieser den Wohn- und Betreu- ungsvertrag bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Aushändigung des Vertrages kündigen. (4) Der Wohn- und Betreuungsvertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist gekündigt werden, wenn der Bewohnerin/ dem Bewohner die Fortsetzung des Wohn- und Betreuungsvertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. (5) Der Wohn- und Betreuungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung seine vorvertraglichen Informationspflichten ve r- letzt hat. (6) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Kündigung ist der Tag des Eingangs der Künd i- gung maßgeblich. (7) Darüber hinaus steht der Bewohnerin/ dem Bewohner jederzeit ein Kündigungsrecht für den Zeitpunkt zu, an dem eine Erhöhung des Entgeltes gemäß 3.6 dieses Vertrages wirksam wer- den soll. (8) Mit dem Tod der Bewohnerin/ des Bewohners endet das Vertragsverhältnis. (9) Die Einrichtung kann den Wohn- und Betreuungsvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbe- sondere vor, wenn: 1. die Einrichtung den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrages für die Einrichtung eine unzumutba- re Härte bedeuten würde, 2. die Einrichtung eine fachgerechte Pflege- und Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil die Bewohnerin/ der Bewohner eine von der Einrichtung angebotene notwendige Anpassung der Leistungen an veränderte Pflege- oder Betreuungsbe- darfe nicht annimmt und der Einrichtung deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, 3. die Bewohnerin/ der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröb- lich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr z u- gemutet werden kann, oder 4. Angehörige und/ ode...