Kündigung des Vertragsverhältnisses. 1Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 und 3 TVSöD (§ 16 Abs. 2 Buchst. a) TVSöD gekündigt werden. 2Diese haben zurzeit folgenden Wortlaut: § 3 Abs. 2 TVSöD Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. § 3 Abs. 3 TVSöD Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
Kündigung des Vertragsverhältnisses. Das Vertragsverhältnis kann während der vereinbarten Mietdauer nur außerordentlich bei Vorliegen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden Kündigungsgrundes gekündigt werden.
Kündigung des Vertragsverhältnisses. Vertraglich geregelte Beauftragungen enden, falls nicht anders vereinbart mit dem Abschluss des Projekts. Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigen Gründen mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen. Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die er zu vertreten hat, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung abzüglich der Aufwendungen, die er infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich erspart hat (Spesen, Fahrtkosten). Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grunde, der auf vertragswidrigem Verhalten des Auftragnehmers beruht, so kann dieser nur Vergütung für die bisher geleisteten Arbeiten verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Aufkündigung des Dienstleistungsvertrags muss dem Vertragspartner dreißig Kalendertage vor Ablauf des laufendenAuftrages schriftlich mitgeteilt werden. Wird dieser Vertrag von keinem der beiden Beteiligten unter Einhaltung der o. g. Frist gekündigt, gelten folgende Regelungen: bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin: keine Kosten bis 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin: 30 % des Betrages der bestellten Leistung bis 1 Woche vor dem vereinbarten Termin: 60 % des Betrages der bestellten Leistung unter 1 Woche vor dem vereinbarten Termin: 80 % des Betrages der bestellten Leistung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Annullierung ist der Zugang der Annullierungsanzeige bei Occaseo. Vorreservierung oder Kontingenthaltung von Räumlichkeiten sind für beide Vertragspartner bindend. Occaseo behält sich das Recht vor, nach Ablauf der Vorreservierung die Räumlichkeiten anderweitig zu vergeben. Dem Veranstalter stehen die reservierten Räumlichkeiten zu der vereinbarten Uhrzeit zur Verfügung. Eine Verlängerung der Inanspruchnahme dieser Räume bedarf der vorherigen Absprache mit Occaseo.
Kündigung des Vertragsverhältnisses. 1. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, - wenn der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen bezüglich der Zwischenrechnung oder bezüglich eines ansonsten zwischen Vermieter und Mieter bestehenden Rechtsverhältnisses länger als 10 Tage in Rückstand gerät, - wenn Zahlungsunfähigkeit des Mieters festgestellt oder über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfah-rens beantragt werden, - wenn der Mieter die aus diesem Vertrag folgenden Verpflichtun-gen verletzt.
2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die diesem anlässlich der Kündigung entstehenden Schäden zu ersetzen.
Kündigung des Vertragsverhältnisses. 12.1. Sofern nicht anders vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von beiden Vertrags- parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Kündigung des Vertragsverhältnisses. 1. Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist - Von einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag ist - Von zwei Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche - Von zwei Wochen, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist schriftlich kündigen.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert, kann die Xxxxxxx Bauzentrum Baumaschinen GmbH den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und das gemietete Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich nehmen. Dies gilt auch, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Xxxxxxx Bauzentrum Baumaschinen GmbH an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet.
Kündigung des Vertragsverhältnisses. Das Vertragsverhältnis kann während der vereinbarten Mietdauer nur außerordentlich bei Vorliegen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden Kündigungsgrundes gekündigt werden. Die Parteien sind zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses insbesondere bei groben Vertragspflichtverletzungen des Vertragspartners berechtigt. Eine grobe Verletzung der Vertragspflicht durch den Mieter liegt insbesondere vor, wenn - fällige Mietzinszahlungen für durchgeführte Messungen trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer in dem Abmahnschreiben gesetzten angemessenen Frist bezahlt werden; - eine Untervermietung des Gerätes ohne die zuvor eingeholte Zustimmung der Vermieterin erfolgt; - die Pflichten nach § 12 verletzt werden. Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist das Messgerät in der Originalverpackung mit sämtlichem Zubehör innerhalb eines Werktages versandfertig bereitzustellen. Der Rückholauftrag ist per Telefon, Fax, oder Email ebenfalls innerhalb eines Werktages nach Beendigung der Mietdauer zu bestätigen. Bei Nichteinhaltung der Fristen verlängert sich die Mietzeit automatisch um weitere 30 Tage mit entsprechender Berechnung. Nach Rücksendung festgestellte Fehlteile oder fehlendes Zubehör werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Kündigung des Vertragsverhältnisses. (1) Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Vertragspartner bleibt unberührt.
(3) Die Anschlusspflicht des VNB bleibt in diesem Fall davon unberührt.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Kündigung des Vertragsverhältnisses. (1) Die Bewohnerin/ der Bewohner kann den Wohn- und Betreuungsvertrag spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Dar- über hinaus steht der Bewohnerin/ dem Bewohner jederzeit ein Kündigungsrecht für den Zeitpunkt zu, an dem eine Erhöhung des Entgeltes wirksam werden soll.
(2) Die Bewohnerin/ der Bewohner kann den Wohn- und Betreuungsvertrag innerhalb von 2 Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kündigen.
(3) Sofern der Bewohnerin/ dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrages ausgehändigt wird, kann diese/ dieser den Wohn- und Betreu- ungsvertrag bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Aushändigung des Vertrages kündigen.
(4) Der Wohn- und Betreuungsvertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist gekündigt werden, wenn der Bewohnerin/ dem Bewohner die Fortsetzung des Wohn- und Betreuungsvertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
(5) Der Wohn- und Betreuungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung seine vorvertraglichen Informationspflichten ve r- letzt hat.
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Kündigung ist der Tag des Eingangs der Künd i- gung maßgeblich.
(7) Darüber hinaus steht der Bewohnerin/ dem Bewohner jederzeit ein Kündigungsrecht für den Zeitpunkt zu, an dem eine Erhöhung des Entgeltes gemäß 3.6 dieses Vertrages wirksam wer- den soll.
(8) Mit dem Tod der Bewohnerin/ des Bewohners endet das Vertragsverhältnis.
(9) Die Einrichtung kann den Wohn- und Betreuungsvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbe- sondere vor, wenn:
1. die Einrichtung den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrages für die Einrichtung eine unzumutba- re Härte bedeuten würde,
2. die Einrichtung eine fachgerechte Pflege- und Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil die Bewohnerin/ der Bewohner eine von der Einrichtung angebotene notwendige Anpassung der Leistungen an veränderte Pflege- oder Betreuungsbe- darfe nicht annimmt und der Einrichtung deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist,
3. die Bewohnerin/ der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröb- lich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr z u- gemutet werden kann, oder
4. Angehörige und/ ode...