Kündigung durch den AN Musterklauseln

Kündigung durch den AN. Das Kündigungsrecht des AN bestimmt sich nach den Vorschriften des BGB, insbesondere § 648a BGB.
Kündigung durch den AN. Unterlässt der AG eine ihm nach dem Vertrag obliegende Mitwirkung und setzt er dadurch den AN außer Stande, die Leistungen vertragsgemäß zu erbringen, so kann der AN dem AG zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht schriftlich eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass er nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündigen werde. Im Falle der berechtigten Kündigung sind die bis dahin erbrachten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im Übrigen hat der AN Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 BGB zu bestimmen ist. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Die sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte und Ansprüche des AN bleiben unberührt.
Kündigung durch den AN. 21.3.1 Der AN kann den Vertrag wegen fehlender Zahlung nur kündigen, wenn EXYTE mit einer berechtigten Zahlung in Höhe von mindestens 20 % des Auftragswertes über einen Zeitraum von 12 Wochen in Verzug ist und wenn der AN EXYTE ohne Erfolg eine angemessene Frist mit Kündigungsandrohung gesetzt hat. 21.3.2 In diesem Fall sind die bisherigen Leistungen nach diesem Vertrag abzurechnen. Außerdem hat der AN Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; weitergehende Ansprüche des AN sind ausgeschlossen.
Kündigung durch den AN. 17.2.1. Der AN kann einen mit dem AG geschlossenen Vertrag mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen schriftlich kündigen, wenn: (i) der AG es versäumt, einen unstrittigen Betrag an den AN zu zahlen, der ordnungsgemäß vorgelegt wurde und seit über 60 Tagen fällig und zahlbar ist; und (ii) wenn der AG es versäumt, die Zahlung nachzuholen beziehungsweise stichhaltige Gründe für die Nichtzahlung während der Kündigungsfrist vorzulegen; oder (iii) der AG die Bedingungen des geschlossenen Vertrags auf wesentliche Art und Weise erheblich verletzt hat. 17.2.2. Wenn eine nicht erfolgte Zahlung mit der Ausübung eines geltenden Rechts auf Verrechnung zusammenhängt, so finden diese Kündigungsrechte keine Anwendung.
Kündigung durch den AN. 9.1 Das Kündigungsrecht richtet sich nach § 9 VOB/ B.
Kündigung durch den AN. Es gilt uneingeschränkt § 9 VOB/X. Xxxxxxx hinaus gelten die Ziffern 8.6 und 8.7 dieser Vertrags‐ bedingungen entsprechend.
Kündigung durch den AN. Für die Kündigung durch den AN gilt § 9 VOB/B. Hiervon unberührt bleiben weitere Kündigungsrechte, die dem AN aufgrund anderweitiger Vereinbarun- gen mit dem AG, insbesondere den Bestimmungen des Nachunternehmerver- trags, zustehen.

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  • Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Folgen der Kündigung 17.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden. Die Aufwendun- gen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, hat der Karteninhaber – bzw. haben die gemäß den Ziffern 12.2 bis 12.3 gesamtschuldnerisch Haftenden und bei der BasicCard für Jugendliche der/die Sorge- berechtigte(n) gemäß den Ziffern 13.4 und 13.6 – zu tragen. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit gekün- digten Karten nach Wirksamwerden der Kündigung zu unterbinden. 17.2 Mit Wirksamwerden der Kündigung des zu- sätzlichen Vertrags über das Einlagengeschäft und/oder die Kreditgewährung mit der Bank (vgl. Ziffer 1.3) ist letztere verpflichtet, etwaiges Gutha- ben samt aufgelaufenen Zinsen auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Abrechnungskonto der Karte zu überweisen. Im Falle einer Kreditgewährung ist der gewährte Kredit samt ausstehender Kreditzinsen mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditver- trags fällig gestellt und wird dem zu diesem Zeit- punkt gültigen Abrechnungskonto der Karte belas- tet.

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Kündigungsfristen 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt wer- den. 2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Einhaltung der nachstehenden Kündigungsfristen auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den: im 1. Dienstjahr 1 Monat im 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate ab 10. Dienstjahr 3 Monate Diese Fristen dürfen abgeändert werden und sind im Einzelarbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab. 3. Für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen gelten die gleichen Kündigungsfristen. 4. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigen- den empfangen werden (das Datum des Poststempels einer schriftlichen Kün- digung ist nicht massgebend). 5. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 6. Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Fe- rien, Feiertage, Überstunden und Überzeiten (unter Berücksichtigung der Ver- rechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. 7. Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeits- tages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden 5 Tage erstellt wer- den. In diesem Fall sind Lohn, Schlussabrechnung und Zeugnis dem Arbeitneh- mer nachzusenden.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Kündigungsfrist Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ab- schluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Abweichend davon gilt im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kündigung muss dem Vertragspartner innerhalb eines Monats zugehen • nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben, • nachdem wir zu Unrecht abgelehnt haben oder • nachdem wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie und wir den Vertrag innerhalb eines Monats seit Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

  • Kündigungsgründe Jeder Xxxxxxxxx ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 beschrieben), zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls: (a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag gezahlt werden; oder (b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Emissionsstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat, oder (c) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt, oder (d) ein Gericht ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder (e) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist, oder (f) in Deutschland irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.

  • Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.