Kündigung nach der Probezeit. 59.1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, vom zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Zur Berechnung der Kündigungsfrist ist das jeweilige Dienstjahr massgebend, in welchem die Kündigung der Gegen- seite zugegangen ist. 59.2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden. 59.3 Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortge- setzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen.
Appears in 2 contracts
Samples: Regionaler Gesamtarbeitsvertrag, Regionaler Gesamtarbeitsvertrag
Kündigung nach der Probezeit. 59.1 70.1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, vom im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Zur Berechnung der Kündigungsfrist ist das jeweilige Dienstjahr massgebend, in welchem die Kündigung der Gegen- seite Gegenseite zugegangen ist.
59.2 70.2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden.
59.3 70.3 Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnisse können nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
70.4 Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortge- setztfortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogenmit einbezogen.
Appears in 2 contracts
Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Kündigung nach der Probezeit. 59.1 57.1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist von einem Monat, vom zweiten Monat gekündigt werden. Ab dem ersten Tag nach Ablauf des ersten Dienstjahres bis und mit dem neunten neun- ten Dienstjahr kann mit einer Frist von zwei Monaten und nachher nach-
1) Art. 335 OR 4) Art. 335b Abs. 2 OR
2) Art. 335a Abs. 1 OR 5) Art. 335b Abs. 3 OR
3) Art. 335b Abs. 1 OR her mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Zur Berechnung der Kündigungsfrist ist das jeweilige Dienstjahr massgebend, in welchem die Kündigung der Gegen- seite zugegangen ist.
59.2 werden.1) Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden.werden.2)
59.3 57.2 Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortge- setztBe- trieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogenmit einbezogen.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Kündigung nach der Probezeit. 59.1 65.1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, vom im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Zur Berechnung der Kündigungsfrist ist das jeweilige Dienstjahr massgebend, in welchem die Kündigung der Gegen- seite zugegangen ist.
59.2 65.2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter einen ei- nen Monat herabgesetzt werden.
59.3 65.3 Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortge- setzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogenmiteinbe- zogen.
Appears in 1 contract
Kündigung nach der Probezeit. 59.1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, vom zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je unter Berücksichtigung der folgenden Kündigungsfristen jederzeit auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Zur Berechnung der Kündigungsfrist ist das jeweilige : • im ersten Dienstjahr massgebend, in welchem die Kündigung der Gegen- seite zugegangen ist.ein Monat • im zweiten bis zum neunten Dienstjahr zwei Monate • ab dem neunten Dienstjahr drei Monate
59.2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden.
59.3 Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortge- setztfortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Kündigung nach der Probezeit. 59.1 66.1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, vom im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Zur Berechnung der Kündigungsfrist ist das jeweilige Dienstjahr massgebend, in welchem die Kündigung der Gegen- seite Gegenseite zugegangen ist.
59.2 66.2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden.
59.3 66.3 Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnisse können nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
66.4 Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortge- setztfortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigung nach der Probezeit. 59.1 65.1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, vom im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Zur Berechnung der Kündigungsfrist ist das jeweilige Dienstjahr massgebend, in welchem die Kündigung der Gegen- seite zugegangen ist.
59.2 65.2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden.
59.3 65.3 Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortge- setzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogenmitein- bezogen.
Appears in 1 contract