Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle des Versiche- rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle 20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn 20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Für KFZ Dienstleistungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle an Stelle des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers in die während wäh- rend der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
20.2 Das Versicherungsverhältnis Der Versicherungsvertrag kann in diesem Falle
20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode Versicherungs- periode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige bis- herige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung
Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle an Stelle des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
20.2 Das Versicherungsverhältnis Der Versicherungsvertrag kann in diesem Falle
20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode Versicherungs- periode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle an Stelle des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
20.3 Das Kündigungsrecht erlischtFalle − durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, wenn
20.4 Erfolgt der Übergang − durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Dritten während einer Schluss der laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldnerin Textform gekündigt werden.
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle des Versiche- rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.an Stelle des
20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag die Versicherungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner.
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung bestehtbe- steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle an Stelle des Versiche- rungsnehmers Versi- cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines NießbrauchsNieß- brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses Verhältnis- ses von einem Dritten übernommen wird.
20.2 20.1 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem FalleFall
20.3 20.2 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
20.4 20.3 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als GesamtschuldnerGesamt- schuldner.
20.5 20.4 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich unver- züglich anzuzeigen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung