Kündigung ohne Grund Musterklauseln

Kündigung ohne Grund. Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 60 Tagen zu kündigen. Eine Kündigung ohne Angabe von Gründen hat keine Auswirkung auf die unbefristeten Lizenzen des Kunden und Lizenzen, die auf Abonnementbasis gewährt werden, bleiben für die Dauer des jeweiligen Abonnementzeitraums gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gültig.
Kündigung ohne Grund. 23.1. Der Auftraggeber hat das Recht, einen bestimmten Vertrag jederzeit und nach freiem Ermessen (ohne Grund) mit einer Frist von 30 (dreißig) Tagen und unter Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Bedingungen schriftlich zu kündigen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Kündigung (im Folgenden "Kündigungsfrist" genannt). Die Kündigung wird mit Ablauf der Kündigungsfrist (nachfolgend "Wirksamwerden der Kündigung") wirksam. 23.2. In dem in Artikel 23.1 genannten Fall zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Preis für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung tatsächlich erbrachte Leistung. Es versteht sich, dass der Auftragnehmer kein weiteres Recht hat, Schadenersatz und/oder Ersatz für direkte oder indirekte Kosten und Ausgaben zu verlangen, die dem Auftragnehmer möglicherweise entstanden sind. 24.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen