Common use of Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft Clause in Contracts

Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Insemination bzw. künstliche Befruchtung bei einer versicherten Person entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn die jeweilige Maßnahme nach ärztlicher Feststellung die einzig erfolgversprechende Möglichkeit zur Herbeiführung einer Schwangerschaft darstellt, vor Behandlungsbe- ginn nach Durchführung eines unabhängigen ärztlichen Beratungsver- fahrens eine schriftliche Leistungszusage des Versicherers erteilt wurde und a) die Behandlung bei einer verheirateten versicherten Person und ihrem Ehepartner erfolgt, b) zum Zeitpunkt der Behandlung die Frau mindestens 25 Jahre alt ist und sie das 40. und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, c) ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet werden, d) eine hinreichende Erfolgsaussicht für die gewählte Behandlungsme- thode besteht; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 50 Prozent ersetzt.

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Samples: Tarifbedingungen

Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Insemination bzw. künstliche Befruchtung bei einer versicherten Person entsprechend den Richtlinien Richt- linien des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn die jeweilige Maßnahme nach ärztlicher Feststellung die einzig erfolgversprechende Möglichkeit zur Herbeiführung einer Schwangerschaft darstellt, vor Behandlungsbe- ginn Behandlungsbeginn nach Durchführung eines unabhängigen ärztlichen Beratungsver- fahrens ärztli- chen Beratungsverfahrens eine schriftliche Leistungszusage des Versicherers erteilt wurde und a) die Behandlung bei einer verheirateten versicherten Person und ihrem Ehepartner erfolgt, b) zum Zeitpunkt der Behandlung die Frau mindestens 25 Jahre alt ist und sie das 40. und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, c) ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet werden, d) eine hinreichende Erfolgsaussicht für die gewählte Behandlungsme- thode Behandlungsmethode besteht; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 50 Prozent ersetzt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif

Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Insemination bzw. künstliche künst- liche Befruchtung bei einer versicherten Person entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn die jeweilige jewei- lige Maßnahme nach ärztlicher Feststellung die einzig erfolgversprechende erfolgverspre- chende Möglichkeit zur Herbeiführung einer Schwangerschaft darstelltdar- stellt, vor Behandlungsbe- ginn Behandlungsbeginn nach Durchführung eines unabhängigen unabhängi- gen ärztlichen Beratungsver- fahrens Beratungsverfahrens eine schriftliche Leistungszusage des Versicherers erteilt wurde und a) x. die Behandlung bei einer verheirateten versicherten Person und ihrem Ehepartner erfolgt, b) b. zum Zeitpunkt der Behandlung die Frau mindestens 25 Jahre alt ist und sie das 40. und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, c) c. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet werden, d) d. eine hinreichende Erfolgsaussicht für die gewählte Behandlungsme- thode Behandlungs- methode besteht; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge Ab- xxxx für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 50 Prozent ersetzt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif

Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Insemination bzw. künstliche Befruchtung bei einer versicherten Person entsprechend entspre- chend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn die jeweilige Maßnahme nach ärztlicher Feststellung die einzig erfolgversprechende Möglichkeit zur Herbeiführung einer Schwangerschaft darstellt, vor Behandlungsbe- ginn Behandlungsbeginn nach Durchführung Durch- führung eines unabhängigen ärztlichen Beratungsver- fahrens Beratungsverfahrens eine schriftliche Leistungszusage des Versicherers erteilt wurde und a) die Behandlung bei einer verheirateten versicherten Person und ihrem Ehepartner erfolgt, b) zum Zeitpunkt der Behandlung die Frau mindestens 25 Jahre alt ist und sie das 40. und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, c) ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet werden, d) eine hinreichende Erfolgsaussicht für die gewählte Behandlungsme- thode Behand- lungsmethode besteht; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt durchge- führt worden ist. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen vorzuneh- men sind, zu 50 Prozent ersetzt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif

Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Insemination bzw. künstliche Befruchtung Be- fruchtung bei einer versicherten Person entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn die jeweilige Maßnahme nach ärztlicher Feststellung die einzig erfolgversprechende Möglichkeit zur Herbeiführung Her- beiführung einer Schwangerschaft darstellt, vor Behandlungsbe- ginn Behandlungsbeginn nach Durchführung eines unabhängigen ärztlichen Beratungsver- fahrens Beratungsverfahrens eine schriftliche Leistungszusage des Versicherers erteilt wurde und a) die Behandlung bei einer verheirateten versicherten Person und ihrem Ehepartner erfolgt, b) zum Zeitpunkt der Behandlung die Frau mindestens 25 Jahre alt ist und sie das 40. und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, c) ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet werden, d) eine hinreichende Erfolgsaussicht für die gewählte Behandlungsme- thode Behandlungsmethode besteht; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme Maß- nahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen ei- nen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 50 Prozent ersetzt.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag