Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft. Erstattungsfähig sind die Kosten für Krankenhausleistun- gen nach Nr. 1 und privatärztliche Behandlungen nach Nr. 2, sofern aus medizinisch notwendigen Gründen eine ambulante Behandlung zur künstlichen Herbeiführung ei- ner Schwangerschaft nicht möglich ist. Die Kosten werden für maximal drei Versuche einer künstlichen Herbeiführung einer Schwangerschaft unter denselben Voraussetzungen wie unter Abschnitt B I 13 erstattet. Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versicherer dem Grunde und der Höhe nach eine vorherige schriftliche Zusage erteilt hat. Die Begrenzung auf maximal drei Versuche einer künstli- chen Herbeiführung einer Schwangerschaft gilt in Summe für stationär und ambulant durchgeführte Versuche.
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Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft. Erstattungsfähig sind die Kosten für Krankenhausleistun- gen Krankenhausleistungen nach Nr. 1 und privatärztliche Behandlungen nach Nr. 21, sofern aus medizinisch notwendigen Gründen eine ambulante Behandlung zur künstlichen Herbeiführung ei- ner Herbei- führung einer Schwangerschaft nicht möglich ist. Die Kosten werden für maximal drei Versuche einer künstlichen Herbeiführung einer Schwangerschaft unter denselben Voraussetzungen den selben Vo- raussetzungen wie unter Abschnitt B I 13 12 erstattet. Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versicherer dem Grunde und der Höhe nach eine vorherige schriftliche Zusage erteilt hat. Die Begrenzung auf maximal drei Versuche einer künstli- chen künstlichen Herbeiführung einer Schwangerschaft gilt in Summe für stationär und ambulant durchgeführte Versuche.
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Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft. Erstattungsfähig sind die Kosten für Krankenhausleistun- gen nach Nr. 1 und privatärztliche Behandlungen nach Nr. 21, sofern aus medizinisch notwendigen Gründen Grün- den eine ambulante Behandlung zur künstlichen Herbeiführung ei- ner Herbeifüh- rung einer Schwangerschaft nicht möglich ist. Die Kosten werden für maximal drei Versuche einer künstlichen Herbeiführung Her- beiführung einer Schwangerschaft unter denselben Voraussetzungen Vor- aussetzungen wie unter Abschnitt B I 13 erstattet. Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versicherer dem Grunde und der Höhe nach eine vorherige schriftliche Zusage erteilt hat. Die Begrenzung auf maximal drei Versuche einer künstli- chen Herbeiführung einer Schwangerschaft gilt in Summe für stationär und ambulant durchgeführte Versuche.
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Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft. Erstattungsfähig sind die Kosten für Krankenhausleistun- gen Krankenhausleistungen nach Nr. 1 und privatärztliche Behandlungen nach Nr. 21, sofern aus medizinisch notwendigen Gründen eine ambulante Behandlung zur künstlichen Herbeiführung ei- ner Herbei- führung einer Schwangerschaft nicht möglich ist. Die Kosten werden für maximal drei Versuche einer künstlichen Herbeiführung einer Schwangerschaft unter denselben Voraussetzungen Vo- raussetzungen wie unter Abschnitt B I 13 erstattet. Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versicherer dem Grunde und der Höhe nach eine vorherige schriftliche Zusage erteilt hat. Die Begrenzung auf maximal drei Versuche einer künstli- chen künstlichen Herbeiführung einer Schwangerschaft gilt in Summe für stationär und ambulant durchgeführte Versuche.
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