Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen: (1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen. (2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen: (a) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. (b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird. (c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen. (3) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt. (4) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen. (5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen. (6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat. (7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig. (8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt. (9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt. (10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Lagerhalters in geeigneten betriebseigenen dessen eigenen oder -fremden fremden (privaten oder öffentlichen) Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei Lagerhalter in einem fremden Lagerhalter Lager ein, so hat er dessen Namen den Lagerort und den Lagerort Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um eine Lagerung im Ausland oder um eine mit dem Transport zusammenhängende Lagerung handelt.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis Hat der eingelagerten Güter erstellt Lagerhalter das Gut in einem fremden Lager eingelagert, so sind für das Verhältnis zwischen ihm und vom Einlagerer seinem Auftraggeber gemäß § 2 lit. c) die gleichen Bedingungen maßgebend, die im Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem fremden Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasstgelten. Der Lagerhalter kann hat auf Wunsch diese Bedingungen dem Auftraggeber zu übersenden. Die Bedingungen des fremden Lagerhalters sind insoweit für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Lagerhalter nicht maßgebend, als sie ein Pfandrecht enthalten, das über das im § 50 dieser Bedingungen festgelegte Pfandrecht hinausgeht.
c) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als es sich um seine eigenen Lagerräume handelt und die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichtenSicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei der Anstellung oder Annahme von Bewachung die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wirdnötige Sorgfalt angewendet hat.
(cd) Dem Einlagerer wird nach steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Übernahme eine Ausfertigung Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagervertrages Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
a) Das Betreten des Lagerverzeichnisses ausgehändigt Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des Lagerhalters oder zugesandteines vom Lagerhalter beauftragten Angestellten erlaubt.
b) Das Betreten darf nur während der bei dem Lagerhalter eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, und auch dann nur, wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ist.
a) Nimmt der Einlagerer irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor (z. B. Probeentnahmen), so hat er danach dem Lagerhalter das Gut neuerlich in einer den Umständen und der Verkehrssitte entsprechenden Weise zu übergeben und erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Bei Teilauslagerungen erfolgen Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden ausgeschlossen.
b) Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Einlagerer mit dem Lagergut vorzunehmen wünscht, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen.
a) Der Einlagerer haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Hauseigentümer zufügen, es sei denn, daß den Einlagerer, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. Als Beauftragter des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf seine Veranlassung das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen.
b) Der Lagerhalter darf die ihm gemäß lit. a) zustehenden Ansprüche, soweit sie über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, an Dritte nicht abtreten.
a) Der Lagerhalter darf , wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, den Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die letzte ihm bekanntgegebene Adresse kündigen.
b) Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere zulässig, wenn das Gut andere Güter gefährdet.
c) Entstehen dem LagerscheinLagerhalter Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Lagerverzeichnis Einlagerer eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Lagerhalters oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungenfür anderweitige Unterbringung des Lagergutes Sorge tragen kann. Kommt der Einlagerer diesem Verlangen nicht nach, so ist der Lagerhalter zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
(3a) Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist, wird auf Verlangen hierüber entweder ein Lagerempfangsschein oder ein Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt die vom Lagerhalter erteilte Bescheinigung nur als Lagerempfangsschein.
b) Der Lagerempfangsschein ist lediglich eine Bescheinigung des Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Scheines herauszugeben.
c) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen des Vorzeigers des Empfangsscheines zu prüfen; er ist ohne weiteres berechtigt, der gegen Aushändigung des Scheines das Lagerverzeichnis und Gut an den Lagervertrag vorlegtVorzeiger herauszugeben.
(4d) Der Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter erst wirksam, wenn sie ihm schriftlich vom Einlagerer mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden dem Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerscheingegenüber nur derjenige, dem Lagerverzeichnis die Rechte abgetreten oder dem Abschreibungsvermerk vornehmenverpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
(5e) Während der Dauer der Einlagerung Ist ein "Namenslagerschein" ausgestellt, so ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld eingelagerte Gut nur gegen Aushändigung des Namenslagerscheines, insbesondere nicht lediglich gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein o. dgl., und im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats Falle der Abtretung nur an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fälligdenjenigen Inhaber des Lagerscheines herauszugeben, der durch eine zusammenhängende Kette von auf dem Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen legitimiert ist.
(8) f) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die zur Prüfung
1. der Echtheit der Unterschriften der Abtretungserklärungen,
2. der Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Lieferscheinen u. dgl.,
3. der Befugnis des Unterzeichners der Unterzeichner zu prüfen1. und 2. nicht verpflichtet, es sei denn, daß mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart worden oder der Mangel der Echtheit oder Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
g) Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekanntgegenüber nur dann wirksam, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegtwenn sie auf dem Lagerschein schriftlich erklärt und im Falle der Verpfändung außerdem dem Lagerhalter mitgeteilt worden ist.
(9h) Ist eine feste Laufzeit Der Lagerhalter kann dem nach vorstehenden Bestimmungen legitimierten Rechtsnachfolger des Vertrages Einlagerers nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung des Scheines betreffen oder sich aus dem Schein ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger zustehen. Das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters wird durch diese Bestimmung nicht vereinbartberührt. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigenz. B. zwecks Versendung, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigtsoweit nicht § 43 etwas anderes bestimmt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp), Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp), Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp)
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) 11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) 11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) 11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen Teilauslage- rungen erfolgen auf dem Lagerschein, Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) 11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme Entgegen- nahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) 11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk und im Lagervertrag vornehmen.
(5) 11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) 11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) 11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) 11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) 11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Umzugsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 15.1 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in geeigneten betriebseigenen dessen eigenen oder -fremden fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis 15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der eingelagerten Güter erstellt Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagerraumes und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an Unterbringung unter Wahrung der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wirdSorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.
(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung 15.3 Das Betreten des Lagervertrages und Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende AbschreibungenSpediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (3) Der Lagerhalter z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage die Haftung des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigenSpediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Gut zurückzuführen.
15.5 Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtetAuftraggeber haftet für alle Schäden, die Legitimation desjenigen zu prüfener, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) Der Einlagerer ist verpflichtetseine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis anderen Einlagerern oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfensonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegtBeauftragten kein Verschulden trifft.
(9) Ist 15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine feste Laufzeit wertmäßige Saldierung des Vertrages nicht vereinbartLagerbestandes vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in Textform kündigender dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Spediteur zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Allgemeine Deutsche Speditionsbedingungen (Adsp), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Adsp)
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) 11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden –fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) 11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) 11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) 11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) 11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk und im Lagervertrag vornehmen.
(5) 11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) 11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) 11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) 11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) 11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 9.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur Möbel- spediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlendeexplosionsgefährliche oder strahl- ende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt über- haupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) 9.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 9.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert La- gert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) 9.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer Einlage- rer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse Be- hältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung Er- stellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar unmit- telbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen verschlos- sen und verschlossen gelagert wird.
(c) 9.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) 9.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis La- gerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk Abschrei- bungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes Lager gutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) 9.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lager- vertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk und im Lager- vertrag vornehmen.
(5) 9.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden Ge- schäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis Lagerverzeich- nis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 9.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich unver- züglich in Textform Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang Zu- gang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt ge- sandt hat.
(7) 9.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.zum
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 11.1 Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) 11.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 11.2.1 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden LagerräumenLager- räumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich Auftraggeber unver- züglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ausge- stellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) 11.2.2 Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) 11.2.3 Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages Lager- vertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis Lagerschein oder dem Abschreibungsvermerk Lagerver- zeichnis entsprechende Abschreibungen.
(3) 11.3 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages Lager- vertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthal- tenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekanntunbe- kannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt istbefugtist. Der Lagerhalter ist befugtLagerhalteristbefugt, aber nicht verpflichtetabernichtverpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) 11.4 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes Lager- gutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches schrift- liches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen Abschrei- bungen in Schriftform auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk und im Lagervertrag vornehmen.
(5) 11.5 Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 11.6 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen Anschriftsänderungen dem Lagerhalter Lager- halter unverzüglich in Textform Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter Lager- halter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) 11.7 Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) 11.8 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners Unter- zeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) 11.9 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) 11.10 Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Haftung Des Möbelspediteurs
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 9.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur Möbelspe- diteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt über- haupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter Lagergü- ter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) 9.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 9.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben bekanntzuge- ben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) 9.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer Einla- gerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werdenwer- den. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) 9.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen Teilauslagerun- gen erfolgen auf dem Lagerschein, Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.entsprechende
(3) 9.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme Entgegen- nahme des Lagergutes Lager gutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtetver- pflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) 9.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis Empfangsbe- kenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter Lagerhal- ter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk Lager- verzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.
(5) 9.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden Ge- schäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis Lager- verzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 9.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden feh- lenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) 9.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) 9.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut La- gergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfenprü- fen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) 9.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) 9.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(3 a Warenannahme a) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert Aufgaben und Arbeitsablauf der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(Warenannahme beschreiben b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis betriebliche Regelungen und rechtliche Vorschriften anwenden c) Waren annehmen, Verpackung auf Transportschäden kontrollieren, Beschaffen- heit der eingelagerten Güter erstellt Waren überprüfen, Schäden und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar offene Mängel an der Verladestelle in einen Container verbracht werdenWare feststellen, dieser dort verschlossen betriebsübliche Maßnahmen unter Anleitung ergreifen, beim dazugehörigen Schriftverkehr mitwirken d) Transportverpackungen unter Berücksichtigung der Rücknahme- und verschlossen gelagert wird.
(Verwer- tungspflichten nach der Verpackungsverordnung umweltgerecht entsorgen e) Bestellung mit Lieferschein und Wareneingang nach Art, Menge und Preis ver- gleichen, Abweichungen melden, Waren weiterleiten f) Ziele und Möglichkeiten einer artikelgenauen und zeitnahen Erfassung der Wa- reneingänge erklären, Anwendung der Daten erklären, Wareneingänge erfassen 3 b Warenlagerung a) Organisation des Lagers und Arbeitsabläufe im Lager beschreiben b) Aufteilung und Ordnung des Lagers und des Verkaufsraumes erläutern c) Dem Einlagerer wird nach gesetzliche Vorschriften sowie branchen- und betriebsübliche Grundsätze für die Lagerung von Waren erläutern d) Waren sachgerecht lagern und pflegen e) Hilfsmittel in Lager und Verkaufsraum unter Beachtung der Übernahme eine Ausfertigung gesetzlichen Vor- schriften einsetzen und pflegen
3 c Bestandsüberwachung a) Bestände auf Mängel und Qualität kontrollieren b) beim Erstellen und Führen von Warenstatistiken mitwirken, Hilfsmittel anwenden c) durchschnittlichen Lagerbestand, Umschlaghäufigkeit und Lagerdauer beispiel- haft berechnen d) wirtschaftliche Überlegungen zur Zusammensetzung und Höhe des Lagervertrages optimalen Lagerbestandes anführen e) Ziele und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen Möglichkeiten einer Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen im Lager beschreiben, Bestandsveränderungen erfassen
4 a Verkaufsvorbereitung a) Vorarbeiten für den Verkauf ausführen b) verschiedene Arten der Warenauszeichnung beschreiben, rechtliche Vorschriften und Angaben auf dem LagerscheinAuszeichnungsetikett erläutern c) System der Codierung von Artikeln des Fachbereichs beschreiben, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3Ware aus- zeichnen d) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage Arbeitsgeräte bedienen und pflegen e) Vollständigkeit des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu Warenangebots im Verkaufsbereich prüfen, fehlende Artikel nachfüllen, dabei Platzierungsregeln einhalten f) Verkaufsfähigkeit der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu Ware prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt nicht verkaufsfähige Ware retournieren oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.sachgerecht entsorgen
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Samples: Berufsausbildungsvertrag
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 15.1 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in geeigneten betriebseigenen dessen eigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleichfremden La- gerräumen. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis 15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder ge- gen die Xxxx des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der eingelagerten Güter erstellt Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagerraumes und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an Unterbrin- gung unter Wahrung der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wirdSorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.
(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung 15.3 Das Betreten des Lagervertrages und Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende AbschreibungenSpediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (3) Der Lagerhalter z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemein- sam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlan- gen nicht nach, ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage die Haftung des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigenSpediteurs für später festgestellte Schäden ausge- schlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Gut zurückzuführen.
15.5 Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtetAuftraggeber haftet für alle Schäden, die Legitimation desjenigen zu prüfener, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) Der Einlagerer ist verpflichtetseine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis anderen Einlagerern oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfensonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt daß den Auftraggeber, seine Angestellten oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegtBeauftragten kein Verschulden trifft.
(9) Ist 15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbestän- den desselben Auftraggebers eine feste Laufzeit wertmäßige Saldierung des Vertrages nicht vereinbartLagerbestandes vor- nehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in Textform kündigender dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auf- traggeber diesem Verlangen nicht nach, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Spediteur zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist Kün- digungsfrist berechtigt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 15.1 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in geeigneten betriebseigenen dessen eigenen oder -fremden fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis 15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der eingelagerten Güter erstellt Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagerraumes und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an Unterbringung unter Wahrung der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wirdSorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.
(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung 15.3 Das Betreten des Lagervertrages und Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende AbschreibungenSpediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (3) Der Lagerhalter z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage die Haftung des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigenSpediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Gut zurückzuführen.
15.5 Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtetAuftraggeber haftet für alle Schäden, die Legitimation desjenigen zu prüfener, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) Der Einlagerer ist verpflichtetseine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis anderen Einlagerten oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfensonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegtBeauftragten kein Verschulden trifft.
(9) Ist 15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine feste Laufzeit wertmäßige Saldierung des Vertrages nicht vereinbartLagerbestandes vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in Textform kündigender dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Spediteur zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtetver- pflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigendenei- gende, giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ Lagergü- ter und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages Ver- trages werden sollen.
(2) 11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen betriebs-eigenen oder -fremden - fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung Einlage- rung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt aus- gestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) 11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) 11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, La- gerschein oder dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende AbschreibungenAb- schreibungen.
(3) 11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigenauszuhändi- gen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis Lagerver- zeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) 11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung Aus- lieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende entspre- chende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk und im Lagervertrag vornehmen.
(5) 11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigtberech- tigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung Be- gleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher vor- her zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen Anschriftenänderun- gen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilenText- oder Schriftform mitzu- teilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen Mitteilun- gen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) 11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn Monatsbe- ginn fällig.
(8) 11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften Un- terschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder o- der die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners Unter- zeichners nicht vorliegt.
(9) 11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) 11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
Appears in 1 contract
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 2.1. Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Lagerhalters in geeigneten betriebseigenen dessen eigenen oder -fremden fremden (privaten oder öffentlichen) Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei Lagerhalter in einem fremden Lagerhalter Lager ein, so hat wird er dessen Namen den Lagerort und den Lagerort Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer unverzüglich Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben bekanntgeben oder, sofern falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt 2.2. Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als die Sicherung und vom Einlagerer Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ortsüblich ist. Der Lagerhalter ist befugtgenügt seiner Bewachungspflicht, aber nicht verpflichtetwenn er bei der Anstellung oder Annahme von Bewachung die nötige Sorgfalt angewendet hat.
2.3. Dem Auftraggeber steht es frei, die Legitimation desjenigen Lagerräume zu prüfenbesichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der das Lagerverzeichnis Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagerraumes und den Lagervertrag vorlegtdie Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind.
(4) Der Einlagerer 2.4. Das Betreten des Lagers ist verpflichtetdem Auftraggeber nur in Begleitung des Lagerhalters oder eines vom Lagerhalter beauftragten Angestellten erlaubt. Das Betreten darf nur während der bei dem Lagerhalter eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, und auch dann nur, wenn ein Arbeiten bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmenTageslicht möglich ist.
2.5. Nimmt der Auftraggeber irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor (5) Während z. B. Probeentnahmen), so hat er danach dem Lagerhalter das Gut neuerlich in einer den Umständen und der Dauer der Einlagerung Verkehrssitte entsprechenden Weise zu übergeben und erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden jede Haftung des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmenfür später festgestellte Schäden ausgeschlossen.
2.6. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und Lagerhalter behält sich das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtetRecht vor, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufendie Handlungen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hatAuftraggeber mit dem Lagergut vorzunehmen wünscht, durch seine Angestellten ausführen zu lassen.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Storage Agreement
Lagerung. Für Lagerungen die Lagerung gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 11.1 Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- und explosionsgefährliche oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) 11.2 Der Lagerhalter erbringt bringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 11.2.1 Die Lagerung Ladung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen dem Lagerraum stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben bekannt zu geben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) 11.2.2 Bei Einlagerung Einlagerungen wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) 11.2.3 Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) 11.3 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den im Lagervertrag vorlegt.
(4) 11.4 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung Ausleerung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk und im Lagervertrag vornehmen.
(5) 11.5 Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 11.6 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen Anschriftenänderung dem Lagerhalter unverzüglich in Textform Text- oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) 11.7 Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) 11.8 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften Unterschrift auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners Unterzeichnenden zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) 11.9 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
11.10 Gegenüber Ansprüchen des Lagerhalters aus dem Lagervertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen kann nur mit unbestrittenen, fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet oder das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.
11.11 Eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten aus dem Lagervertrag durch den Einlagerer bedarf der Zustimmung des Lagerhalters.
11.12 Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen aus dem Lagervertrag gegenüber dem Einlagerer ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
11.13 Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum freien Verkauf der in seinem Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers.
11.14 Der Lagerhalter darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus einem anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderungen des Lagerhalters gefährdet.
11.15 Zeit und Ort der Versteigerung werden unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt gemacht.
11.16 Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden infolge höherer Gewalt, die durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten entstanden sind, für Verluste des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist; Verlust von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere, Dokumente, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlergegenstände und Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren.
11.17 Die Haftung des Lagerhalters bei Verlust oder Beschädigung des Gutes ist bei der Lagerung begrenzt. Bei Güterschäden auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, € 5.000,00 je Behältnis bzw. Ladeeinheit (10) Container, Palette, Collo), jedoch höchstens € 10.000,00 je Schadensfall und bei Schäden eines Einlagerers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes auf € 50.000,00, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadensfälle. Dies gilt nicht, wenn dem Lagerhalter schriftlich bei Einlagerung ein höherer Wert der einzulagernden Güter angegeben worden ist. Die Haftung des Lagerhalters ist bei allen Schäden, die nicht Personenschäden sind oder Dritten entstehen - unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden - auf € 1 Mio. je Schadenereignis begrenzt. Bei mehreren Geschädigten haftet der Lagerhalter anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. Der Haftungsausschluss und die Beschränkung gelten nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist. In letzterem Fall sind Schadenersatzansprüche jedoch auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
11.18 Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen Lagerbedingung des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 17.1. Die Lagerung erfolgt nach unserer Xxxx in geeigneten betriebseigenen unseren eigenen oder -fremden fremden (privaten oder öffentlichen) Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei Lagern wir in einem fremden Lagerhalter Lager ein, so hat er dessen Namen haben wir den Lagerort und den Lagerort Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um eine Lagerung im Ausland oder um eine mit dem Transport zusammenhängende Lagerung handelt.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt 17.2. Haben wir das Gut in einem fremden Lager eingelagert, so sind für das Verhältnis zwischen uns und vom Einlagerer unserem Auftraggeber die gleichen Bedingungen maßgebend, die im Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem fremden Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasstgelten. Der Lagerhalter kann hat auf Wunsch diese Bedingungen dem Auftraggeber zu übersenden. Die Bedingungen des fremden Lagerhalters sind insoweit für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und uns nicht maßgebend, als sie ein Pfandrecht enthalten, das über das im § 50 AÖSp festgelegte Pfandrecht hinausgeht.
17.3. Eine Verpflichtung zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als es sich um unsere eigenen Lagerräume handelt und die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichtenSicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Wir genügen unserer Bewachungspflicht, wenn wir bei der Anstellung oder Annahme von Bewachung die eingelagerten Güter unmittelbar an nötige Sorgfalt angewendet haben.
17.4. Dem Einlagerer steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Verladestelle Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind.
17.5. Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur in einen Container verbracht Begleitung eines unserer beauftragten Angestellten erlaubt.
17.6. Das Betreten darf nur während der bei uns eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wirdauch dann nur, wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ist.
17.7. Nimmt der Einlagerer irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor (c) Dem z. B. Probeentnahmen), so hat er uns danach das Gut in dem selben Zustand, in welchem es sich vor diesen Handlungen befunden hat, zu übergeben und erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit uns festzustellen. Andernfalls ist unsere Haftung des für später festgestellte Schäden und Fehlmengen ausgeschlossen.
17.8. Wir behalten uns das Recht vor, die Handlungen, die der Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung mit dem Lagergut vorzunehmen wünscht, durch unsere Angestellten ausführen zu lassen.
17.9. Der Einlagerer haftet verschuldensunabhängig für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten oder ihm zurechenbare Dritte beim Betreten des Lagervertrages und Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagerverzeichnisses ausgehändigt Lagergrundstückes uns, anderen Einlagerern oder zugesandtdem Hauseigentümer zufügen. Bei Teilauslagerungen erfolgen Als Beauftragter des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf dem Lagerscheinseine Veranlassung das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen.
17.10. Wir dürfen, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, den Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die letzte uns vom Einlagerer bekanntgegebene Adresse kündigen.
17.11. Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere zulässig, wenn das Gut andere Güter gefährdet.
17.12. Entstehen uns Zweifel, ob unsere Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so sind wir berechtigt, dem Lagerverzeichnis Einlagerer eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung unserer Ansprüche oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungenfür anderweitige Unterbringung des Lagergutes Sorge tragen kann. Kommt der Einlagerer diesem Verlangen nicht nach, so sind wir zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
(3) 17.13. Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist, wird auf Verlangen hierüber entweder ein Lagerempfangsschein oder ein Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt die von uns erteilte Bescheinigung nur als Lagerempfangs- schein.
17.13.1. Der Lagerhalter Lagerempfangsschein ist berechtigtlediglich eine Bescheinigung des Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Wir sind nicht verpflichtet, das Lagergut gegen Vorlage Gut nur dem Vorzeiger des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt istScheines herauszugeben.
17.13.2. Der Lagerhalter ist befugtWir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen des Vorzeigers des Empfangsscheines zu prüfen; wir sind ohne weiteres berechtigt, der gegen Aushändigung des Scheines das Lagerverzeichnis und Gut an den Lagervertrag vorlegtVorzeiger herauszugeben.
(4) Der 17.13.3. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist uns gegenüber erst wirksam, wenn sie uns schriftlich vom Einlagerer mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerscheinuns gegenüber nur derjenige, dem Lagerverzeichnis die Rechte abgetreten oder dem Abschreibungsvermerk vornehmenverpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt17.13.4. Ist ein "Namenslagerschein" ausgestellt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis so sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist wir verpflichtet, das monatliche Lagergeld eingelagerte Gut nur gegen Aushändigung des Namenslagerscheines, insbesondere nicht lediglich gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein o. dgl., und im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats Falle der Abtretung nur an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fälligdenjenigen Inhaber des Lagerscheines herauszugeben, eine zusammenhängende Kette von auf dem Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen legitimiert ist.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die 17.14. Wir sind zur Prüfung
a. der Echtheit der Unterschriften der Abtretungserklärungen,
b. der Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Lieferscheinen u. dgl.,
c. der Befugnis des Unterzeichners der Unterzeichner zu prüfena. und b. nicht verpflichtet, es sei denn, dass mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart worden oder der Mangel der Echtheit oder Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
17.15. Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist uns gegenüber nur dann wirksam, wenn sie auf dem Lagerschein schriftlich erklärt und im Falle der Verpfändung außerdem uns schriftlich mitgeteilt worden ist.
17.16. Wir können dem nach vorstehenden Bestimmungen legitimierten Rechtsnachfolger des Einlagerers nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung des Scheines betreffen oder sich aus dem Schein ergeben oder dem Lagerhalter ist bekannt unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger zustehen. Unser gesetzliches Pfand- oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners Zurückbehaltungsrecht wird durch diese Bestimmung nicht vorliegtberührt.
(9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages 17.17. Die Bestimmungen dieses Punktes 17. gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, z.B. zwecks Versendung, oder anlässlich von Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen im Zusammenhang mit Beförderungen, soweit nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigtdiesem Punkt etwas anderes bestimmt ist.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) 11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 11.2.1 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden LagerräumenLaggerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung Lagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort Xxxxxxxx dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) 11.2.2 Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig stückzahlenmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) 11.2.3 Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt ausghändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen Teilaus- lagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis Lagerschein oder dem Abschreibungsvermerk Lagerverzeichniss entsprechende Abschreibungen.
(3) 11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis Lagerverzeichis oder einem auf dem Verzeichis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge in folge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme Entgegen- nahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) 11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk und im Lagervertrag vornehmen.
(5) 11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag Lagervetrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) 11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld Lagergelt für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) 11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) 11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) 11.10. Bei Verträgen Veträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.auf
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Samples: Haftung Des Möbelspediteurs
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, ,giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) 11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) 11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) 11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) 11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) 11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk und im Lagervertrag vornehmen.
(5) 11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) 11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) 11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) 11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) 11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer Kunde darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur uns darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand Gegen- stand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter merTens erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a2.1) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b2.2) Bei Einlagerung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer von ihm und Lagerhalter unterzeichnet. uns unterzeichnet Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig stückzahl- mäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c2.3) Dem Einlagerer Kunden wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages Lieferscheins und ggf. des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen er- folgen auf dem Lagerschein, Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) Der Lagerhalter ist Wir sind berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages Lieferscheins (ggf. mit Lagerverzeichnis Lager- verzeichnis) oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk Abschreibungs- vermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter uns ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist Wir sind befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis Lager- verzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer Kunde berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters unserer Ge- schäftsstunden in seiner unserer Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag Lieferschein (und ggf. das Lagerverzeichnis Lagerverzeichnis) sind bei dem Termin vorzulegen.
(65) Der Einlagerer Kunde ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter merTens unverzüglich in Textform Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter merTens an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(76) Der Einlagerer Kunde ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter 14 Tage nach Rech- nungserhalt zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fälligDanach kommt er automatisch in Verzug.
(8) Der Lagerhalter 7) merTens ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden be- treffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter uns ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) 8) Ist eine keine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vier Wochen schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(109) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 9.1 Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/und/ oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) 9.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 9.2.1 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) 9.2.2 Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) 9.2.3 Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) 9.3 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) 9.4 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
(5) 9.5 Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 9.6 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) 9.7 Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) 9.8 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) 9.9 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) 9.10 Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) 11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) 11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) 11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) 11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) 11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk und im Lagervertrag vornehmen.
(5) 11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) 11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) 11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) 11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) 11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 15.1 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in geeigneten betriebseigenen dessen eigenen oder -fremden fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis 15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der eingelagerten Güter erstellt Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagerraumes und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an Unterbringung unter Wahrung der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wirdSorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.
(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung 15.3 Das Betreten des Lagervertrages und Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende AbschreibungenSpediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (3) Der Lagerhalter z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage die Haftung des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigenSpediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Gut zurückzuführen.
15.5 Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtetAuftraggeber haftet für alle Schäden, die Legitimation desjenigen zu prüfener, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) Der Einlagerer ist verpflichtetseine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis anderen Einlagerern oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfensonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegtBeauftragten kein Verschulden trifft.
(9) Ist 15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehlund Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine feste Laufzeit wertmäßige Saldierung des Vertrages nicht vereinbartLagerbestandes vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in Textform kündigender dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Spediteur zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 15.1 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in geeigneten betriebseigenen dessen eigenen oder -fremden fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis 15.2 Der Auftraggeber, der eingelagerten Güter erstellt die Lagerräume besichtigt oder besichtigen lässt, hat alle Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lagerraums unverzüglich vorzubringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich der Einwände gegen die Art und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf Weise der Unterbringung, die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichtenbei Besichtigung feststellbar gewesen wären, wenn und soweit die eingelagerten Güter unmittelbar an Xxxx des Lagerraums und die Unterbringung unter Wahrung der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wirdSorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgten.
(c) Dem Einlagerer wird nach 15.3 Der Auftraggeber, der Übernahme eine Ausfertigung ein gelagertes Gut besichtigt oder besichtigen lässt, hat die Geschäftszeiten des Lagervertrages Spediteurs zu beachten und auf Verlangen des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem LagerscheinSpediteurs zu dulden, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungendass die Besichtigung nur in seiner Begleitung stattfindet.
15.4 Der Auftraggeber, der Handlungen mit dem Gut (3z. B. Probeentnahme) Der Lagerhalter vornimmt, hat auf Verlangen des Spediteurs Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage die Haftung des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigenSpediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Gut zurückzuführen.
15.5 Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtetAuftraggeber haftet für alle Schäden, die Legitimation desjenigen zu prüfener, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) Der Einlagerer ist verpflichtetseine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstücks dem Spediteur, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis anderen Einlagerern oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfensonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegtBeauftragten kein Verschulden trifft.
(9) Ist 15.6 Mangels abweichender Vereinbarung • 15.6.1 beginnt die Übernahme zur Lagerung mit der Entladung des anliefernden Fahrzeugs und die Auslieferung endet mit dem Beladen des abholenden Fahrzeugs, • 15.6.2 erfolgt die Bestandsführung durch die Lagerbuchhaltung des Spediteurs, • 15.6.3 erfolgt eine feste Laufzeit physische Inventur pro Jahr.
15.7 Entstehen dem Spediteur nach Vertragsschluss begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Vertrages nicht vereinbartGutes gesichert sind, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in Textform kündigender dieser entweder für Sicherung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Spediteur zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/und/ oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter La- gerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnetun- terzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasster- fasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses Lager- verzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht ver- bracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen verschlos- sen gelagert wird.
(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung Ausfer- tigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen er- folgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende AbschreibungenAbschrei- bungen.
(3) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden entspre- chenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit Fahrlässig- keit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilener- teilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter La- gerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk Abschrei- bungsvermerk vornehmen.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigtbe- rechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen Anschriftenände- rungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate Folgemo- nate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen jewei- ligen Monatsbeginn fällig.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften Unter- schriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können kön- nen die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages Ver- trages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen MöbeltransportsMöbeltrans- ports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbarab- rufbar.
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Samples: Möbelspediteur Vertrag
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) 11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) 11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) 11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) 11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) 11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk und im Lagervertrag vornehmen.
(5) 11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) 11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) 11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) 11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) 11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) 11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) a. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen betriebs-eigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) b. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) c. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) 11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) 11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu Empfangsbekenntnismzu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk und im Lagervertrag vornehmen.
(5) 11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform Text- oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) 11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) 11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) 11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Lagerhalters in geeigneten betriebseigenen dessen eigenen oder -fremden fremden (privaten oder öffentlichen) Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei Lagerhalter in einem fremden Lagerhalter Lager ein, so hat er dessen Namen den Lagerort und den Lagerort Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um eine Lagerung im Ausland oder um eine mit dem Transport zusammenhängende Lagerung handelt.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis Hat der eingelagerten Güter erstellt Lagerhalter das Gut in einem fremden Lager eingelagert, so sind für das Verhältnis zwischen ihm und vom Einlagerer seinem Auftraggeber gemäß § 2 lit. c) die gleichen Bedingungen maßgebend, die im Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem fremden Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasstgelten. Der Lagerhalter kann hat auf Wunsch diese Bedingungen dem Auftraggeber zu übersenden. Die Bedingungen des fremden Lagerhalters sind insoweit für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Lagerhalter nicht maßgebend, als sie ein Pfandrecht enthalten, das über das im § 50 dieser Bedingungen festgelegte Pfandrecht hinausgeht.
c) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als es sich um seine eigenen Lagerräume handelt und die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichtenSicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei der Anstellung oder Annahme von Bewachung die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wirdnötige Sorgfalt angewendet hat.
(cd) Dem Einlagerer wird nach steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Übernahme eine Ausfertigung Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagervertrages Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind.
a) Das Betreten des Lagerverzeichnisses ausgehändigt Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des Lagerhalters oder zugesandteines vom Lagerhalter beauftragten Angestellten erlaubt.
b) Das Betreten darf nur während der bei dem Lagerhalter eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, und auch dann nur, wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ist.
a) Nimmt der Einlagerer irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor (z. B. Probeentnahmen), so hat er danach dem Lagerhalter das Gut neuerlich in einer den Umständen und der Verkehrssitte entsprechenden Weise zu übergeben und erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Bei Teilauslagerungen erfolgen Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden ausgeschlossen.
b) Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Einlagerer mit dem Lagergut vorzunehmen wünscht, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen.
a) Der Einlagerer haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Hauseigentümer zufügen, es sei denn, dass den Einlagerer, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. Als Beauftragter des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf seine Veranlassung das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen.
b) Der Lagerhalter darf die ihm gemäß lit. a) zustehenden Ansprüche, soweit sie über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, an Dritte nicht abtreten.
a) Der Lagerhalter darf, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, den Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die letzte ihm bekanntgegebene Adresse kündigen.
b) Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere zulässig, wenn das Gut andere Güter gefährdet.
c) Entstehen dem LagerscheinLagerhalter Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Lagerverzeichnis Einlagerer eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Lagerhalters oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungenfür anderweitige Unterbringung des Lagergutes Sorge tragen kann. Kommt der Einlagerer diesem Verlangen nicht nach, so ist der Lagerhalter zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
(3a) Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist, wird auf Verlangen hierüber entweder ein Lagerempfangsschein oder ein Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt die vom Lagerhalter erteilte Bescheinigung nur als Lagerempfangsschein.
b) Der Lagerempfangsschein ist lediglich eine Bescheinigung des Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Scheines herauszugeben.
c) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen des Vorzeigers des Empfangsscheines zu prüfen; er ist ohne weiteres berechtigt, der gegen Aushändigung des Scheines das Lagerverzeichnis und Gut an den Lagervertrag vorlegtVorzeiger herauszugeben.
(4d) Der Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter erst wirksam, wenn sie ihm schriftlich vom Einlagerer mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden dem Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerscheingegenüber nur derjenige, dem Lagerverzeichnis die Rechte abgetreten oder dem Abschreibungsvermerk vornehmenverpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
(5e) Während der Dauer der Einlagerung Ist ein "Namenslagerschein" ausgestellt, so ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld eingelagerte Gut nur gegen Aushändigung des Namenslagerscheines, insbesondere nicht lediglich gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein o. dgl., und im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats Falle der Abtretung nur an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fälligdenjenigen Inhaber des Lagerscheines herauszugeben, der durch eine zusammenhängende Kette von auf dem Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen legitimiert ist.
(8) f) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die zur Prüfung
1. der Echtheit der Unterschriften der Abtretungserklärungen,
2. der Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Lieferscheinen u. dgl.,
3. der Befugnis des Unterzeichners der Unterzeichner zu prüfen1. und 2. nicht verpflichtet, es sei denn, dass mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart worden oder der Mangel der Echtheit oder Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
g) Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekanntgegenüber nur dann wirksam, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegtwenn sie auf dem Lagerschein schriftlich erklärt und im Falle der Verpfändung außerdem dem Lagerhalter mitgeteilt worden ist.
(9h) Ist eine feste Laufzeit Der Lagerhalter kann dem nach vorstehenden Bestimmungen legitimierten Rechtsnachfolger des Vertrages Einlagerers nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung des Scheines betreffen oder sich aus dem Schein ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger zustehen. Das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters wird durch diese Bestimmung nicht vereinbartberührt. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigenz. B. zwecks Versendung, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigtsoweit nicht § 43 etwas anderes bestimmt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp)
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Lagerhalters in geeigneten betriebseigenen dessen eigenen oder -fremden fremden (privaten oder öffentlichen) Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei Lagerhalter in einem fremden Lagerhalter Lager ein, so hat er dessen Namen den Lagerort und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.Namen des fremden Lagerhalters dem
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis Hat der eingelagerten Güter erstellt Lagerhalter das Gut in einem fremden Lager eingelagert, so sind für das Verhältnis zwischen ihm und vom Einlagerer seinem Auftraggeber gemäß § 2 lit. c) die gleichen Bedingungen maßgebend, die im Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem fremden Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasstgelten. Der Lagerhalter kann hat auf Wunsch diese Bedingungen dem Auftraggeber zu übersenden. Die Bedingungen des fremden Lagerhalters sind insoweit für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Lagerhalter nicht maßgebend, als sie ein Pfandrecht enthalten, das über das im § 50 dieser Bedingungen festgelegte Pfandrecht hinausgeht.
c) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als es sich um seine eigenen Lagerräume handelt und die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichtenSicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei der Anstellung oder Annahme von Bewachung die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wirdnötige Sorgfalt angewendet hat.
(cd) Dem Einlagerer wird nach steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Übernahme eine Ausfertigung Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagervertrages Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind.
a) Das Betreten des Lagerverzeichnisses ausgehändigt Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des Lagerhalters oder zugesandteines vom Lagerhalter beauftragten Angestellten erlaubt.
b) Das Betreten darf nur während der bei dem Lagerhalter eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, und auch dann nur, wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ist.
a) Nimmt der Einlagerer irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor (z. B. Probeentnahmen), so hat er danach dem Lagerhalter das Gut neuerlich in einer den Umständen und der Verkehrssitte entsprechenden Weise zu übergeben und erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Bei Teilauslagerungen erfolgen Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden ausgeschlossen.
b) Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Einlagerer mit dem Lagergut vorzunehmen wünscht, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen.
a) Der Einlagerer haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Hauseigentümer zufügen, es sei denn, dass den Einlagerer, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. Als Beauftragter des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf seine Veranlassung das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen.
b) Der Lagerhalter darf die ihm gemäß lit. a) zustehenden Ansprüche, soweit sie über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, an Dritte nicht abtreten.
a) Der Lagerhalter darf, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, den Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die letzte ihm bekanntgegebene Adresse kündigen.
b) Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere zulässig, wenn das Gut andere Güter gefährdet.
c) Entstehen dem LagerscheinLagerhalter Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Lagerverzeichnis Einlagerer eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Lagerhalters oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungenfür anderweitige Unterbringung des Lagergutes Sorge tragen kann. Kommt der Einlagerer diesem Verlangen nicht nach, so ist der Lagerhalter zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
(3a) Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist, wird auf Verlangen hierüber entweder ein Lagerempfangsschein oder ein Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt die vom Lagerhalter erteilte Bescheinigung nur als Lagerempfangsschein.
b) Der Lagerempfangsschein ist lediglich eine Bescheinigung des Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Scheines herauszugeben.
c) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen des Vorzeigers des Empfangsscheines zu prüfen; er ist ohne weiteres berechtigt, der gegen Aushändigung des Scheines das Lagerverzeichnis und Gut an den Lagervertrag vorlegtVorzeiger herauszugeben.
(4d) Der Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter erst wirksam, wenn sie ihm schriftlich vom Einlagerer mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden dem Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerscheingegenüber nur derjenige, dem Lagerverzeichnis die Rechte abgetreten oder dem Abschreibungsvermerk vornehmenverpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
(5e) Während der Dauer der Einlagerung Ist ein "Namenslagerschein" ausgestellt, so ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld eingelagerte Gut nur gegen Aushändigung des Namenslagerscheines, insbesondere nicht lediglich gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein o. dgl., und im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats Falle der Abtretung nur an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fälligdenjenigen Inhaber des Lagerscheines herauszugeben, der durch eine zusammenhängende Kette von auf dem Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen legitimiert ist.
(8) f) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtetzur Prüfung
1. der Echtheit der Unterschriften der Abtretungserklärungen, die 2. der Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Lieferscheinen u. dgl., 3. der Befugnis des Unterzeichners der Unterzeichner zu prüfen1. und 2. nicht verpflichtet, es sei denn, dass mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart worden oder der Mangel der Echtheit oder Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
g) Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekanntgegenüber nur dann wirksam, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegtwenn sie auf dem Lagerschein schriftlich erklärt und im Falle der Verpfändung außerdem dem Lagerhalter mitgeteilt worden ist.
(9h) Ist eine feste Laufzeit Der Lagerhalter kann dem nach vorstehenden Bestimmungen legitimierten Rechtsnachfolger des Vertrages Einlagerers nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung des Scheines betreffen oder sich aus dem Schein ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger zustehen. Das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters wird durch diese Bestimmung nicht vereinbartberührt. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigenz. B. zwecks Versendung, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigtsoweit nicht § 43 etwas anderes bestimmt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp)
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) Die Lagerung erfolgt nach W ahl des Lagerhalters in geeigneten betriebseigenen dessen eigenen oder -fremden fremden (privaten oder öffentlichen) Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei Lagerhalter in einem fremden Lagerhalter Lager ein, so hat er dessen Namen den Lagerort und den Lagerort Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um eine Lagerung im Ausland oder um eine mit dem Transport zusammenhängende Lagerung handelt.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis Hat der eingelagerten Güter erstellt Lagerhalter das Gut in einem fremden Lager eingelagert, so sind für das Verhältnis zwischen ihm und vom Einlagerer seinem Auftraggeber gemäß § 2 lit. c) die gleichen Bedingungen maßgebend, die im Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem fremden Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasstgelten. Der Lagerhalter kann hat auf W unsch diese Bedingungen dem Auftraggeber zu übersenden. Die Bedingungen des fremden Lagerhalters sind insoweit für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Lagerhalter nicht maßgebend, als sie ein Pfandrecht enthalten, das über das im § 50 dieser Bedingungen festgelegte Pfandrecht hinausgeht.
c) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als es sich um seine eigenen Lagerräume handelt und die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichtenSicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei der Anstellung oder Annahme von Bewachung die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wirdnötige Sorgfalt angewendet hat.
(cd) Dem Einlagerer wird nach steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die W ahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. M acht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und W eise der Übernahme eine Ausfertigung Unterbringung, soweit die W ahl des Lagervertrages Lagerraumes und die Unterbringung unter W ahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
a) Das Betreten des Lagerverzeichnisses ausgehändigt Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des Lagerhalters oder zugesandteines vom Lagerhalter beauftragten Angestellten erlaubt.
b) Das Betreten darf nur während der bei dem Lagerhalter eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, und auch dann nur, wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ist.
a) Nimmt der Einlagerer irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor (z. B. Probeentnahmen), so hat er danach dem Lagerhalter das Gut neuerlich in einer den Umständen und der Verkehrssitte entsprechenden W eise zu übergeben und erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Bei Teilauslagerungen erfolgen Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden ausgeschlossen.
b) Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Einlagerer mit dem Lagergut vorzunehmen wünscht, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen.
a) Der Einlagerer haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Hauseigentümer zufügen, es sei denn, daß den Einlagerer, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. Als Beauftragter des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf seine Veranlassung das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen.
b) Der Lagerhalter darf die ihm gemäß lit. a) zustehenden Ansprüche, soweit sie über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, an Dritte nicht abtreten.
a) Der Lagerhalter darf , wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, den Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die letzte ihm bekanntgegebene Adresse kündigen.
b) Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere zulässig, wenn das Gut andere Güter gefährdet.
c) Entstehen dem LagerscheinLagerhalter Zweifel, ob seine Ansprüche durch den W ert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Lagerverzeichnis Einlagerer eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Lagerhalters oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungenfür anderweitige Unterbringung des Lagergutes Sorge tragen kann. Kommt der Einlagerer diesem Verlangen nicht nach, so ist der Lagerhalter zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
(3a) Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist, wird auf Verlangen hierüber entweder ein Lagerempfangsschein oder ein Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt die vom Lagerhalter erteilte Bescheinigung nur als Lagerempfangsschein.
b) Der Lagerempfangsschein ist lediglich eine Bescheinigung des Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Scheines herauszugeben.
c) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen des Vorzeigers des Empfangsscheines zu prüfen; er ist ohne weiteres berechtigt, der gegen Aushändigung des Scheines das Lagerverzeichnis und Gut an den Lagervertrag vorlegtVorzeiger herauszugeben.
(4d) Der Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter erst wirksam, wenn sie ihm schriftlich vom Einlagerer mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden dem Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerscheingegenüber nur derjenige, dem Lagerverzeichnis die Rechte abgetreten oder dem Abschreibungsvermerk vornehmenverpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
(5e) Während der Dauer der Einlagerung Ist ein "Namenslagerschein" ausgestellt, so ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld eingelagerte Gut nur gegen Aushändigung des Namenslagerscheines, insbesondere nicht lediglich gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein o. dgl., und im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats Falle der Abtretung nur an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fälligdenjenigen Inhaber des Lagerscheines herauszugeben, der durch eine zusammenhängende Kette von auf dem Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen legitimiert ist.
(8) f) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die zur Prüfung
1. der Echtheit der Unterschriften der Abtretungserklärungen,
2. der Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Lieferscheinen u. dgl.,
3. der Befugnis des Unterzeichners der Unterzeichner zu prüfen1. und 2. nicht verpflichtet, es sei denn, daß mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart worden oder der M angel der Echtheit oder Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
g) Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekanntgegenüber nur dann wirksam, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegtwenn sie auf dem Lagerschein schriftlich erklärt und im Falle der Verpfändung außerdem dem Lagerhalter mitgeteilt worden ist.
(9h) Ist eine feste Laufzeit Der Lagerhalter kann dem nach vorstehenden Bestimmungen legitimierten Rechtsnachfolger des Vertrages Einlagerers nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung des Scheines betreffen oder sich aus dem Schein ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger zustehen. Das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters wird durch diese Bestimmung nicht vereinbartberührt. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigenz. B. zwecks Versendung, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigtsoweit nicht § 43 etwas anderes bestimmt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp)
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 2.1. Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Lagerhalters in geeigneten betriebseigenen dessen eigenen oder -fremden fremden (privaten oder öffentlichen) Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei Lagerhalter in einem fremden Lagerhalter Lager ein, so hat wird er dessen Namen den Lagerort und den Lagerort Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer unverzüglich Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben bekanntgeben oder, sofern falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt 2.2. Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als die Sicherung und vom Einlagerer Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ortsüblich ist. Der Lagerhalter ist befugtgenügt seiner Bewachungspflicht, aber nicht verpflichtetwenn er bei der Anstellung oder Annahme von Bewachung die nötige Sorgfalt angewendet hat.
2.3. Dem Auftraggeber steht es frei, die Legitimation desjenigen Lagerräume zu prüfenbesichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der das Lagerverzeichnis Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagerraumes und den Lagervertrag vorlegtdie Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind.
(4) Der Einlagerer 2.4. Das Betreten des Lagers ist verpflichtetdem Auftraggeber nur in Begleitung des Lagerhalters oder eines vom Lagerhalter beauftragten Angestellten erlaubt. Das Betreten darf nur während der bei dem Lagerhalter eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, und auch dann nur, wenn ein Arbeiten bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmenTageslicht möglich ist.
2.5. Nimmt der Auftraggeber irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor (5) Während z. B. Probeentnahmen), so hat er danach dem Lagerhalter das Gut neuerlich in einer den Umständen und der Dauer der Einlagerung Verkehrssitte entsprechenden Weise zu übergeben und erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden jede Haftung des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmenfür später festgestellte Schäden ausgeschlossen.
2.6. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und Lagerhalter behält sich das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtetRecht vor, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufendie Handlungen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hatAuftraggeber mit dem Lagergut vorzunehmen wünscht, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: General Terms and Conditions
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 11.1 Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) 11.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 11.2.1 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich Auftraggeber unver- züglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) 11.2.2 Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) 11.2.3 Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) 11.3 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) 11.4 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk und im Lagervertrag vornehmen.
(5) 11.5 Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 11.6 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen Anschriftsänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) 11.7 Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) 11.8 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) 11.9 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist Kündigungs- frist berechtigt.
(10) 11.10 Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Haftungsbestimmungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet. Soweit die Stranzinger Gruppe Güter des Vertragspartners aufgrund eines Lagervertrags einlagert, haftet sie nicht für Schäden an den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden solleneingelagerten Gütern aufgrund höherer Gewalt.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) Der Lagerhalter Stranzinger Gruppe ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigendie Einlagerung von Gütern trotz aufrechten Lagervertrags zu verweigern, soweit es sich hierbei um Gefahrgut handelt, es sei denn, dem Lagerhalter der Lagervertrag beinhaltet ausdrücklich auch die Lagerung von Gefahrgut. Ferner ist bekannt die Stranzinger Gruppe berechtigt, die Einlagerung von Gütern trotz aufrechten Lagervertrags zu verweigern, wenn von diesen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekanntmangelnden Verpackung das Ausgehen einer Gefahr für eigene Rechtsgüter oder die Rechtsgüter Dritter zu befürchten ist. Bei offensichtlicher Überlieferung kann die Annahme unter weiterer Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung verweigert werden.
3. Sollte es, ohne dass die Stranzinger Gruppe dafür ein Verschulden träfe, aufgrund eines eingelagerten Gutes zu einer Kontaminierung oder sonstigen Beschädigung des Lagerplatzes, sonstiger eigener Rechtsgüter der Stranzinger Gruppe oder eingelagerter Güter Dritter kommen, so hat der Vertragspartner der Stranzinger Gruppe ihren Schaden zu Gänze zu ersetzen bzw in Bezug auf Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten.
4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Stranzinger Gruppe alle für die Einlagerung der Güter erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Der Vertragspartner erklärt mit Übergabe des Gutes, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, dieses allen gesetzlichen / verordnungsmäßig festgelegten (Sicherheits-)Anforderungen entspricht und alle behördlichen Genehmigungen / Bewilligungen vorliegen bzw Anzeigepflichten nachgekommen wurde und hält die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis Stranzinger Gruppe diesbezüglich schad- und den Lagervertrag vorlegtklaglos.
5. Es sind alle nötigen Dokumente (4Sicherheitsdatenblätter, Report zu UN 38.3 Test, etc.) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis vom Vertragspartner kostenlos zur Verfügung zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter stellen und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld dieser haftet für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fälligRichtigkeit derselben.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) 11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) 11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) 11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) 11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) 11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk und im Lagervertrag vornehmen.
(5) 11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) 11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) 11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) 11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) 11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Transport Agreement
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
a) intrafrigo ist berechtigt die Einlagerung an dem von ihm vorgesehenen Lagerort im Kühlhaus vorzunehmen und hierbei Güter von verschiedenen Einlagerern an von ihm vorgesehene Lagerorte zu verbringen (1) Bei Lagerungen ist der chaotische Lagerstellplatzverwaltung). Dabei muss intrafrigo in seinem Lagerverwaltungsprogramm sicherstellen, daß Produkte verschiedener Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichteteindeutig dort identifiziert werden können. Die Auswahl des Lagerplatzes steht intrafrigo soweit frei, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile als dies ohne qualitative Einschränkung für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollenProdukt machbar ist.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(ab) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur kann auch bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert Unterlieferanten von intrafrigo vorgenommen werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn und soweit dies aus prozesstechnischen Gründen für intrafrigo wirtschaftlich ist und die eingelagerten Güter unmittelbar an Lagerware dabei keinen Schaden nimmt. Intrafrigo ist aufgrund der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) Der Lagerhalter ist SBK berechtigt, das Lagergut Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies nicht ausdrücklich vor Einlagerung untersagt. Auf Verlangen teilt intrafrigo den Lagerort und den Namen des Unterlieferanten unverzüglich dem Einlagerer mit.
c) Ohne entsprechenden Auftrag an intrafrigo liegt es in der Verantwortung des Einlagerers den Zustand der Ware während der Einlagerung zu überprüfen (Proben etc.).
d) Führt der Einlagerer an der Lagerware Proben oder Messungen durch, so ist die Lagerware nach erfolgter Verprobung oder Messung wieder an intrafrigo zu übergeben. Eventuelle Gewichtsverluste durch diesen vom Einlagerer verursachten Schwund gehen zu dessen Lasten.
e) Intrafrigo hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, des Lagers und die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten. Der Einlagerer ist auch berechtigt die zur Erhaltung des Gutes erforderlichen Arbeiten selbst vorzunehmen. Erhebt der Einlagerer nicht unmittelbar und sofort schriftliche Einwände gegen Vorlage die Art der Lagerung, gelten die Lagerräume und die Art der Behandlung der Lagerware als vom Einlagerer genehmigt.
f) Nimmt der Einlagerer Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann intrafrigo verlangen, daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Lagervertrages Gutes gemeinsam mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigendem Einlagerer festgestellt wird. Kommt der Einlagerer diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung von intrafrigo für später festgestellte Schäden/Fehlmengen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden nicht auf die zuvor vorgenommenen Handlungen zurückzuführen ist.
g) Sind nach dem Lagerhalter ist bekannt Empfang Veränderungen an dem Gut entstanden oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekanntzu befürchten (Konsistenz; Färbung, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtetGenusstauglichkeit etc.), die Legitimation desjenigen den Verlust oder die Beschädigung des Gutes oder Schäden im Lager von Intrafrigos oder anderer Lagerware erwarten lassen, so hat Intrafrigo dies dem Einlagerer unverzüglich anzuzeigen und dessen Weisungen einzuholen. Kann intrafrigo innerhalb angemessener Zeit Weisungen nicht erlangen, so hat er die angemessen erscheinenden Maßnahmen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilenergreifen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang insbesondere das Gut gemäß § 373 HGB verkaufen lassen; macht er von Mitteilungen berufendieser Befugnis Gebrauch, so hat intrafrigo die der Lagerhalter an in § 373 Abs. 3 HGB vorgesehene Androhung des Verkaufs sowie die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats in Absatz 5 derselben Vorschriften vorgesehenen Benachrichtigungen an den Lagerhalter Einlagerer zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fälligrichten.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
Appears in 1 contract
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 15.1 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in geeigneten betriebseigenen dessen eigenen oder -fremden fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis 15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der eingelagerten Güter erstellt Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagerraumes und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an Unterbringung unter Wahrung der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wirdSorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.
(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung 15.3 Das Betreten des Lagervertrages und Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende AbschreibungenSpediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (3) Der Lagerhalter z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage die Haftung des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigenSpediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Gut zurückzuführen.
15.5 Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtetAuftraggeber haftet für alle Schäden, die Legitimation desjenigen zu prüfener, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) Der Einlagerer ist verpflichtetseine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis anderen Einlagerern oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfensonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt daß den Auftraggeber, seine Angestellten oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegtBeauftragten kein Verschulden trifft.
(9) Ist 15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine feste Laufzeit wertmäßige Saldierung des Vertrages nicht vereinbartLagerbestandes vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so können ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigenSicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Spediteur zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
Appears in 1 contract
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- feu- er- oder explosionsgefährliche, explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung Selbstent- zündung neigende, giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) 11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen betriebs- eigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container Con- tainer gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter La- gerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben bekanntzuge- ben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem die- sem zu vermerken.
(b) 11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten einge- lagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter Lagerhal- ter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasster- fasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses Lager- verzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht ver- bracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) 11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses Lagerverzeich- nisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen Teilauslage- rungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis Lagerschein oder dem Abschreibungsvermerk Lagerver- zeichnis entsprechende Abschreibungen.
(3) 11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage Vorla- ge des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) 11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung Ausliefe- rung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzu- geben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu Empfangsbekenntnismzu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk und im Lagervertrag vornehmen.
(5) 11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis Lager- verzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen Anschriftenände- rungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform Text- oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) 11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn Mo- natsbeginn fällig.
(8) 11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften Un- terschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners Unter- zeichners nicht vorliegt.
(9) 11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) 11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen MöbeltransportsMöbeltrans- ports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Umzüge Und Lagerungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 17.1. Die Lagerung erfolgt nach unserer Xxxx in geeigneten betriebseigenen unseren eigenen oder -fremden fremden (privaten oder öffentlichen) Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei Lagern wir in einem fremden Lagerhalter Lager ein, so hat er dessen Namen haben wir den Lagerort und den Lagerort Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um eine Lagerung im Ausland oder um eine mit dem Transport zusammenhängende Lagerung handelt.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt 17.2. Haben wir das Gut in einem fremden Lager eingelagert, so sind für das Verhältnis zwischen uns und vom Einlagerer unserem Auftraggeber die gleichen Bedingungen maßgebend, die im Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem fremden Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasstgelten. Der Lagerhalter kann hat auf Wunsch diese Bedingungen dem Auftraggeber zu übersenden. Die Bedingungen des fremden Lagerhalters sind insoweit für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und uns nicht maßgebend, als sie ein Pfandrecht enthalten, das über das im § 50 AÖSp festgelegte Pfandrecht hinausgeht.
17.3. Eine Verpflichtung zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als es sich um unsere eigenen Lagerräume handelt und die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichtenSicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Wir genügen unserer Bewachungspflicht, wenn wir bei der Anstellung oder Annahme von Bewachung die eingelagerten Güter unmittelbar an nötige Sorgfalt angewendet haben.
17.4. Dem Einlagerer steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Verladestelle Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind.
17.5. Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur in einen Container verbracht Begleitung eines unserer beauftragten Angestellten erlaubt.
17.6. Das Betreten darf nur während der bei uns eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wirdauch dann nur, wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ist.
17.7. Nimmt der Einlagerer irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor (c) Dem z. B. Probeentnahmen), so hat er uns danach das Gut in dem selben Zustand, in welchem es sich vor diesen Handlungen befunden hat, zu übergeben und erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit uns festzustellen. Andernfalls ist unsere Haftung des für später festgestellte Schäden und Fehlmengen ausgeschlossen.
17.8. Wir behalten uns das Recht vor, die Handlungen, die der Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung mit dem Lagergut vorzunehmen wünscht, durch unsere Angestellten ausführen zu lassen.
17.9. Der Einlagerer haftet verschuldensunabhängig für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten oder ihm zurechenbare Dritte beim Betreten des Lagervertrages und Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagerverzeichnisses ausgehändigt Lagergrundstückes uns, anderen Einlagerern oder zugesandtdem Hauseigentümer zufügen. Bei Teilauslagerungen erfolgen Als Beauftragter des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf dem Lagerscheinseine Veranlassung das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen.
17.10. Wir dürfen, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, den Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die letzte uns vom Einlagerer bekanntgegebene Adresse kündigen.
17.11. Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere zulässig, wenn das Gut andere Güter gefährdet.
17.12. Entstehen uns Zweifel, ob unsere Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so sind wir berechtigt, dem Lagerverzeichnis Einlagerer eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung unserer Ansprüche oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungenfür anderweitige Unterbringung des Lagergutes Sorge tragen kann. Kommt der Einlagerer diesem Verlangen nicht nach, so sind wir zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
(3) 17.13. Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist, wird auf Verlangen hierüber entweder ein Lagerempfangsschein oder ein Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt die von uns erteilte Bescheinigung nur als Lagerempfangs- schein.
17.13.1. Der Lagerhalter Lagerempfangsschein ist berechtigtlediglich eine Bescheinigung des Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Wir sind nicht verpflichtet, das Lagergut gegen Vorlage Gut nur dem Vorzeiger des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt istScheines herauszugeben.
17.13.2. Der Lagerhalter ist befugtWir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen des Vorzeigers des Empfangsscheines zu prüfen; wir sind ohne weiteres berechtigt, der gegen Aushändigung des Scheines das Lagerverzeichnis und Gut an den Lagervertrag vorlegtVorzeiger herauszugeben.
(4) Der 17.13.3. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist uns gegenüber erst wirksam, wenn sie uns schriftlich vom Einlagerer mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerscheinuns gegenüber nur derjenige, dem Lagerverzeichnis die Rechte abgetreten oder dem Abschreibungsvermerk vornehmenverpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt17.13.4. Ist ein "Namenslagerschein" ausgestellt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis so sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist wir verpflichtet, das monatliche Lagergeld eingelagerte Gut nur gegen Aushändigung des Namenslagerscheines, insbesondere nicht lediglich gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein o. dgl., und im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats Falle der Abtretung nur an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fälligdenjenigen Inhaber des Lagerscheines herauszugeben,eine zusammenhängende Kette von auf dem Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen legitimiert ist.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die 17.14. Wir sind zur Prüfung
a. der Echtheit der Unterschriften der Abtretungserklärungen,
b. der Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Lieferscheinen u. dgl.,
c. der Befugnis des Unterzeichners der Unterzeichner zu prüfena. und b. nicht verpflichtet, es sei denn, dass mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart worden oder der Mangel der Echtheit oder Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
17.15. Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist uns gegenüber nur dann wirksam, wenn sie auf dem Lagerschein schriftlich erklärt und im Falle der Verpfändung außerdem uns schriftlich mitgeteilt worden ist.
17.16. Wir können dem nach vorstehenden Bestimmungen legitimierten Rechtsnachfolger des Einlagerers nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung des Scheines betreffen oder sich aus dem Schein ergeben oder dem Lagerhalter ist bekannt unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger zustehen. Unser gesetzliches Pfand- oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners Zurückbehaltungsrecht wird durch diese Bestimmung nicht vorliegtberührt.
(9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages 17.17. Die Bestimmungen dieses Punktes 17. gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, z.B. zwecks Versendung, oder anlässlich von Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen im Zusammenhang mit Beförderungen, soweit nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigtdiesem Punkt etwas anderes bestimmt ist.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Lagerhalters in geeigneten betriebseigenen dessen eigenen oder -fremden fremden (privaten oder öffentlichen) Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei Lagerhalter in einem fremden Lagerhalter Lager ein, so hat er dessen Namen den Lagerort und den Lagerort Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um eine Lagerung im Ausland oder um eine mit dem Transport zusammenhängende Lagerung handelt.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis Hat der eingelagerten Güter erstellt Lagerhalter das Gut in einem fremden Lager eingelagert, so sind für das Verhältnis zwischen ihm und vom Einlagerer seinem Auftraggeber gemäß § 2 lit. c) die gleichen Bedingungen maßgebend, die im Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem fremden Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasstgelten. Der Lagerhalter kann hat auf Wunsch diese Bedingungen dem Auftraggeber zu übersenden. Die Bedingungen des fremden Lagerhalters sind insoweit für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Lagerhalter nicht maßgebend, als sie ein Pfandrecht enthalten, das über das im § 50 dieser Bedingungen festgelegte Pfandrecht hinausgeht.
c) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als es sich um seine eigenen Lagerräume handelt und die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichtenSicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei der Anstellung oder Annahme von Bewachung die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wirdnötige Sorgfalt angewendet hat.
(cd) Dem Einlagerer wird nach steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Übernahme eine Ausfertigung Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagervertrages Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
a) Das Betreten des Lagerverzeichnisses ausgehändigt Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des Lagerhalters oder zugesandteines vom Lagerhalter beauftragten Angestellten erlaubt.
b) Das Betreten darf nur während der bei dem Lagerhalter eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, und auch dann nur, wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ist.
a) Nimmt der Einlagerer irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor (z. B. Probeentnahmen), so hat er danach dem Lagerhalter das Gut neuerlich in einer den Umständen und der Verkehrssitte entsprechenden Weise zu übergeben und erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Bei Teilauslagerungen erfolgen Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden ausgeschlossen.
b) Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Einlagerer mit dem Lagergut vorzunehmen wünscht, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen.
a) Der Einlagerer haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Hauseigentümer zufügen, es sei denn, daß den Einlagerer, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. Als Beauftragter des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf seine Veranlassung das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen.
b) Der Lagerhalter darf die ihm gemäß lit. a) zustehenden Ansprüche, soweit sie über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, an Dritte nicht abtreten.
a) Der Lagerhalter darf , wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, den Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die letzte ihm bekanntgegebene Adresse kündigen.
b) Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere zulässig, wenn das Gut andere Güter gefährdet.
c) Entstehen dem LagerscheinLagerhalter Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Lagerverzeichnis Einlagerer eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Lagerhalters oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungenfür anderweitige Unterbringung des Lagergutes Sorge tragen kann. Kommt der Einlagerer diesem Verlangen nicht nach, so ist der Lagerhalter zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
(3a) Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist, wird auf Verlangen hierüber entweder ein Lagerempfangsschein oder ein Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt die vom Lagerhalter erteilte Bescheinigung nur als Lagerempfangsschein.
b) Der Lagerempfangsschein ist lediglich eine Bescheinigung des Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Scheines herauszugeben.
c) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen des Vorzeigers des Empfangsscheines zu prüfen; er ist ohne weiteres berechtigt, der gegen Aushändigung des Scheines das Lagerverzeichnis und Gut an den Lagervertrag vorlegtVorzeiger herauszugeben.
(4d) Der Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter erst wirksam, wenn sie ihm schriftlich vom Einlagerer mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden dem Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerscheingegenüber nur derjenige, dem Lagerverzeichnis die Rechte abgetreten oder dem Abschreibungsvermerk vornehmenverpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
(5e) Während der Dauer der Einlagerung Ist ein "Namenslagerschein" ausgestellt, so ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld eingelagerte Gut nur gegen Aushändigung des Namenslagerscheines, insbesondere nicht lediglich gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein o. dgl., und im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats Falle der Abtretung nur an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fälligdenjenigen Inhaber des Lagerscheines herauszugeben, der durch eine zusammenhängende Kette von auf dem Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen legitimiert ist.
(8) f) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die zur Prüfung
1. der Echtheit der Unterschriften der Abtretungserklärungen,
2. der Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Lieferscheinen u. dgl.,
3. der Befugnis des Unterzeichners der Unterzeichner zu prüfen1. und 2. nicht verpflichtet, es sei denn, daß mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart worden oder der Mangel der Echtheit oder Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
g) Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekanntgegenüber nur dann wirksam, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegtwenn sie auf dem Lagerschein schriftlich erklärt und im Falle der Verpfändung außerdem dem Lagerhalter mitgeteilt worden ist.
(9h) Ist eine feste Laufzeit Der Lagerhalter kann dem nach vorstehenden Bestimmungen legitimierten Rechtsnachfolger des Vertrages Einlagerers nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung des Scheines betreffen oder sich aus dem Schein ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger zustehen. Das gesetzliche Pfand-oder Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters wird durch diese Bestimmung nicht vereinbartberührt. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigenz. B. zwecks Versendung, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigtsoweit nicht § 43 etwas anderes bestimmt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp)
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) 11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; , den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) 11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig Stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) 11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
(3) 11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk Abscheibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme Entgegen- nahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter Lagerghalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) 11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des das Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk und im Lagervertrag vornehmen.
(5) 11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) 11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) 11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) 11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung Kündigunge des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) 11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf da- rauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/und/ oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand Gegen- stand des Vertrages werden sollen. Dazu zählen insbe-sondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition etc. Verletzt der Einlagerer seine Informationspflicht, so steht es dem Lagerhalter frei, - die Annahme des Gutes zu verweigern, - bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereit zu halten, - das Gut ohne Benachrichtigung des Einlagerers auszulagern oder zu vernichten, sofern von dem Gut eine unmittelbare Gefahr droht.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert La- gert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein La- gerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer Ein- lagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Verzicht auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ist zu dokumentieren. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle Verla- destelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende entspre- chende Abschreibungen.
(3) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis Lager- verzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende Vorlegen- de zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag Lager- vertrag vorlegt.
(4) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches schriftli- ches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter La- gerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis Lagerver- zeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden Geschäfts- stunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich unverzüg- lich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufenbe- rufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist berechtigt.
(10) Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer ist ein Termin für die Herausgabe der Lagergüter vorher abzustimmen. Der Einlagerer ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt auch die fälligen Forderungen des Lagerhalters zu bezahlen.
(11) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) 11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, ,giftige, ätzende, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
(2) 11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) 11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(b) 11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) 11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.. AGB - S08 - v01 - 2020
(3) 11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) 11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk und im Lagervertrag vornehmen.
(5) 11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) 11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) 11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) 11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) 11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(10) 11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf xxx.xxxx.xx/XXX abrufbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Umzüge Und Lagerungen