Lagerung. E.1 Gemeinschaftlich genutzte Grundstücks- und Gebäudeflächen sind von privaten Lagergegenständen freizuhalten. Insbesondere gilt dies für Flure, Treppenhäuser, Sanitärräume, Küchen, Fernsehräume, Bal- kone; gleichfalls auch für die Freiflächen des Wohnheims. E.2 Leicht entzündliche, schädliche, gefährliche oder übelriechende Stoffe/Substanzen dürfen weder auf dem Grundstück noch im Ge- bäude aufbewahrt werden.
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Lagerung. E.1 Gemeinschaftlich genutzte Grundstücks- und Gebäudeflächen sind von privaten Lagergegenständen freizuhalten. Insbesondere gilt dies für Flure, Treppenhäuser, Sanitärräume, Küchen, Fernsehräume, Bal- kone; gleichfalls auch für die Freiflächen des Wohnheims.
E.2 Leicht entzündliche, schädliche, gefährliche oder übelriechende Stoffe/Stoffe / Substanzen dürfen weder auf dem Grundstück noch im Ge- bäude aufbewahrt werden.
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Lagerung. E.1 Gemeinschaftlich genutzte Grundstücks- und Gebäudeflächen sind von privaten Lagergegenständen freizuhalten. Insbesondere gilt dies für Flure, Treppenhäuser, Sanitärräume, Küchen, FernsehräumeFern- sehräume, Bal- koneBalkone; gleichfalls auch für die Freiflächen des WohnheimsWohn- xxxxx.
E.2 Leicht entzündliche, schädliche, gefährliche oder übelriechende Stoffe/Stoffe / Substanzen dürfen weder auf dem Grundstück noch im Ge- bäude Gebäude aufbewahrt werden.
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