Lagerung. 15.1 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lageraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist. 15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt. 15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen. 15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. 15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Sal- dierung des Lagerbestandes vornehmen. 15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
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Lagerung. 15.1 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben bekannt zugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lageraumes muß Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.
15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, dass daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Sal- dierung Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lagerung. 15.1 Sofern Güter als Lagergut gemäß HGB durch die NDH aufge- nommen werden sollen, ist ein gesonderter Lagervertrag ab- zuschließen.
15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen der NDH auf eigenen oder fremden LagerräumenLagerflächen. Lagert der Spediteur bei einem die NDH das Gut auf fremden Lagerhalter einLagerflächen, so hat er dessen Namen und den Lagerort teilt sie dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerkenmit.
15.2 15.3 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume Lagerflächen zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lageraumes der Lagerfläche muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs Kaufmanns erfolgt ist.
15.3 15.4 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber oder seinen Beauftragten nur in Begleitung des Spediteurs der NDH zu dessen Geschäftsstunden deren Geschäfts- stunden erlaubt.
15.4 15.5 Nimmt der Auftraggeber während der Lagerung Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangendie NDH ver- langen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs der NDH für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen Hand- lungen mit dem Gut zurückzuführen.
15.5 15.6 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten Ange- stellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteurder NDH, anderen ande- ren Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine seinen Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
15.6 15.7 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur die NDH bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Sal- dierung Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.
15.7 15.8 Entstehen dem Spediteur der NDH begründete Zweifel, ob seine ihre Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigtsie berech- tigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs der NDH oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur die NDH zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lagerung. 15.1 Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbst- entzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
11.2.1. Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen geeigneten betriebseigenen oder fremden -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.2 Dem Auftraggeber steht es frei11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einla- gerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lageraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebraucheingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art dieser dort verschlossen und Weise der Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt istverschlossen gelagert wird.
15.3 Das Betreten 11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagers ist Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubtLagerschein oder dem Lagerverzeichnis entsprechende Abschreibungen.
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen 11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossenVerzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Schaden Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht auf verpflichtet, die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführenLegitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
15.5 11.4. Der Auftraggeber haftet für alle SchädenEinlagerer ist verpflichtet, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten bei vollständiger Auslieferung des Lagers oder beim Betreten oder Befahren Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergrundstückes Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- Lagerverzeichnis und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Sal- dierung des Lagerbestandes im Lager- vertrag vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so 11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist er der Einlagerer berechtigt, während der Geschäfts- stunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzenTermin vorzulegen.
11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unver- züglich in Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kannLagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
11.7. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nachDer Einlagerer ist verpflichtet, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lagerung. 15.1 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter Lager- halter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ausge- stellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.2 Dem Auftraggeber steht es freiDer Auftraggeber, der die Lagerräume zu besichtigen besichtigt oder besichtigen zu lassen. lässt, hat alle Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lageraumes muß er Lagerraums unverzüglich vorbringenvorzubringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände der Ein- wände gegen die Art und Weise der Unterbringung, die bei Besichtigung feststellbar gewesen wären, wenn und soweit die Xxxx des Lagerraumes Lagerraums und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt istSpe- diteurs erfolgten.
15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung Der Auftraggeber, der ein gelagertes Gut besichtigt oder besichtigen lässt, hat die Geschäftszeiten des Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubtbeachten und auf Verlangen des Spediteurs zu dulden, dass die Besichtigung nur in seiner Begleitung statt- findet.
15.4 Nimmt Der Auftraggeber, der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.z. B. Probeentnahme)) vor- nimmt, so kann der Spediteur verlangen, dass hat auf Verlangen des Spediteurs Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit Beschaffen- heit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wirdihm festzustellen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes Lagergrundstücks dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
15.6 Bei Inventurdifferenzen kann Mangels abweichender Vereinbarung
15.6.1 beginnt die Übernahme zur Lagerung mit der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- Entladung des anliefernden Fahrzeugs und Mehrbeständen desselben Auftraggebers die Auslieferung endet mit dem Beladen des abholenden Fahrzeugs,
15.6.2 erfolgt die Bestandsführung durch die Lagerbuchhaltung des Spediteurs,
15.6.3 erfolgt eine wertmäßige Sal- dierung des Lagerbestandes vornehmenphysische Inventur pro Jahr.
15.7 Entstehen dem Spediteur nach Vertragsschluss begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt gesichert sind, so ist er berechtigtbe- rechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung Sicherung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige anderweiti- ge Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
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Lagerung. 15.1 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände Ein- wände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lageraumes muß Lager- raumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagerraumes Lager- raumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.
15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden Ge- schäftsstunden erlaubt.
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur Spedi- teur verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber Auftragge- ber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs Spedi- teurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen vor- genommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten Be- treten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben dessel- ben Auftraggebers eine wertmäßige Sal- dierung Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur Spe- diteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lagerung. 15.1 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur Spedi- teur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich unverzüg- lich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen Be- anstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lageraumes muß Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Xxxx des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.
15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführenzurückzu- führen.
15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Sal- dierung Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung Sicherstel- lung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigtberech- tigt.
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Lagerung. 15.1 Die Schuldet der AN die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter einvon Gütern, so hat er dessen Namen gelten in Abweichung und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oderErgänzung des anzuwendenden Rechts folgende Bestimmungen:
29. Pflichten des AN
29.1 Der AN führt bei der Übernahme zur Lagerung eine Eingangskontrolle nach Zeichen, falls ein Lagerschein ausgestellt istNummern, Anzahl und Volumen der Packstücke sowie auf diesem zu vermerkenäußerlich erkennbare Beschädigungen oder andere Mängel der Güter durch. Erkennbar beschädigte oder mangelhafte Güter oder unvollständige Sendungen darf der AN nur mit Zustimmung des AG einlagern.
15.2 Dem Auftraggeber steht es frei29.2 Ist ein Verlust oder eine Beschädigung oder ein Mangel des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der AN dem AG den Verlust, die Lagerräume zu besichtigen Beschädigung oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung den Mangel nicht spätestens bei Übernahme des Gutes oder gegen die Xxxx des Lageraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauchan, so begibt wird vermutet, dass er sich aller Einwände gegen das Gut vollständig, unbeschädigt und mangelfrei übernommen hat. Die Vermutung gilt auch, wenn der Verlust, die Art Beschädigung oder der Mangel äußerlich nicht erkennbar war und Weise nicht innerhalb von sieben Tagen nach Feststellung der UnterbringungBeschädigung, soweit die Xxxx des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt Mangels oder des Fehlbestands angezeigt worden ist.
15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt29.3 Der AN kontrolliert regelmäßig und informiert den AG unverzüglich, wenn er Beschädigungen oder Fehlbestände feststellt.
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen 29.4 Der AN beachtet das FIFO Prinzip, d.h. das gleiche früher eingelagerte Gut wird vor dem später eingelagerten Gut ausgelagert.
29.5 Der AN führt ein Lagerbuch bzw. betreibt ein entsprechendes Lagerverwaltungssystem und hält Unterlagen über alle Zu- und Abgänge zur Nachprüfung durch den AG zur Verfügung. Spätestens im November jeden Jahres führt er in Anwesenheit des AG eine körperliche Inventur durch. Negative Bestandsdifferenzen gehen zu Lasten des AN. Mehrbestände bleiben Eigentum des AG und sind vom AN separat auszuweisen.
29.6 Erkennbar beschädigte Güter dürfen nur nach Rücksprache mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführenAG ausgeliefert werden.
15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Sal- dierung des Lagerbestandes vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
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Samples: Einkaufsbedingungen Für Beförderungs , Lager Und/Oder Speditionsvertragliche Leistungen