Lagerung. 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeich- nen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhal- len und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Siche- rung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Siche- rungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinaus- gehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Ab- schluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 16
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Lagerung. 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeich- nen kenn- zeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhal- len Lager- hallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Siche- rung Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Siche- rungsmaßnahmenSicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinaus- gehenhinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Ab- schluss Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene angemes- sene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke Pack- stücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur Spedi- teur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 16
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Lagerung. 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeich- nen kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhal- len Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Siche- rung Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Siche- rungsmaßnahmenSicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinaus- gehenhinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Ab- schluss Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 16
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Lagerung. 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeich- nen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.2 Der Auftraggeber, der die Lagerräume besichtigt oder besichtigen lässt, hat alle Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lagerraums unverzüglich vorzubringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich der Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, die bei Besichtigung feststellbar gewesen wären, wenn und soweit die Xxxx des Lagerraums und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgten. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhal- len und anderen LagerflächenAuftraggeber, der Zufahrten ein gelagertes Gut besichtigt oder besichtigen lässt, hat die Geschäftszeiten des Spediteurs zu beachten und auf den Betriebsflächen Verlangen des Spediteurs zu dulden, dass die Besichtigung nur in seiner Begleitung stattfindet. 15.4 Der Auftraggeber, der Handlungen mit dem Gut (z.B. Probeentnahme) vornimmt, hat auf Verlangen des Spediteurs Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Siche- rung Haftung des GutesSpediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, insbesondere gegen Diebstahles sei denn, zu sorgender Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen. Weitergehende Siche- rungsmaßnahmen15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinaus- gehener, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarungseine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstücks dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. 15.4 15.6 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 15.6.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des anliefernden Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Ab- schluss der Verladung durch den SpediteurBeladen des abholenden Fahrzeugs, 15.4.2 15.6.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem die Lagerbuchhaltung des Spediteurs, 15.4.3 15.6.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung 15.7 Entstehen dem Spediteur nach Vertragsschluss begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Auftraggebers führt Gutes gesichert sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen VereinbarungKündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt. 16.
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Lagerung. 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeich- nen kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhal- len Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Siche- rung Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Siche- rungsmaßnahmenSicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinaus- gehenhinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Ab- schluss Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 16. Vergütung Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der Beförderung und Lagerung einschließt, sind alle nach dem Verkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesondert geltend gemacht werden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kalkulierenden. §§ 412, 418, 419, 491, 492 588 bis 595 HGB und vergleichbare Regelungen aus internationalen Übereinkommen bleiben unberührt. 17.
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Lagerung. 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlicherforder- lich, zu verpacken und zu kennzeich- nen kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. Neu 15.1 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lager- halter ein, so hat er dessen Namen und den La- gerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein aus- gestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich vertrag- lich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter Lager- halter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort La- gerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt aus- gestellt ist, auf diesem zu vermerken. Redaktionell überarbeitet 15.2 Der Auftraggeber, der die Lagerräume besichtigt oder besichtigen lässt, hat alle Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lagerraums 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung In- standhaltung und Pflege von Lagerhal- len Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Siche- rung Sicherung des Gutes, Ziffer 15.2 ADSp 2016 entfällt und wird durch eine inhaltlich neue Klausel ersetzt, die die die ohnehin nach Gesetz bestehen- unverzüglich vorzubringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich der Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, die bei Besichtigung feststell- bar gewesen wären, wenn und soweit die Xxxx des Lagerraums und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spedi- teurs erfolgten. insbesondere gegen DiebstahlXxxxxxxxx, zu sorgen. Weitergehende Siche- rungsmaßnahmenWei- tergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinaus- gehenhinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen VereinbarungVer- einbarung. den Pflichten konkretisiert. 15.3 Der Auftraggeber, der ein gelagertes Gut besich- tigt oder besichtigen lässt, hat die Geschäftszei- ten des Spediteurs zu beachten und auf Verlan- gen des Spediteurs zu dulden, dass die Besichti- gung nur in seiner Begleitung stattfindet. Entfällt, da Besichtigungsrecht in § 471 Abs. 1 HGB geregelt 15.4 Der Auftraggeber, der Handlungen mit dem Gut (z.B. Probeentnahme) vornimmt, hat auf Verlan- gen des Spediteurs Anzahl, Gewicht und Be- schaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm fest- zustellen. Kommt der Auftraggeber diesem Ver- langen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorge- nommenen Handlungen mit dem Gut zurückzu- führen. Entfällt da in § 471 Abs. 1 HGB geregelt 15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betre- ten des Lagers oder beim Betreten oder Befah- ren des Lagergrundstücks dem Spediteur, ande- ren Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügt, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Ange- Entfällt, Haftung des Auftragge- bers richtet sich nach 200 §§ 280 FF BGB, gegebenenfalls auch § 468 HGB i.V.m. Ziffer 29 ADSp 2017 stellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. 15.6 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.6.1 beginnt die Übernahme zur Lagerung mit der Entladung des anliefernden Fahrzeugs und die Auslieferung endet mit dem Beladen des abho- lenden Fahrzeugs, 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Ab- schluss Abschluss der Verladung durch den Spediteur, Redaktionell überarbeitet 15.6.2 erfolgt die Bestandsführung durch die Lager- buchhaltung des Spediteurs, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem Lagerver- waltungssystem des Spediteurs, 15.6.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung Aufwand- serstattung durch. Satz 2 ist neu neu 15.7 Entstehen dem Spediteur nach Vertragsschluss begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes gesichert sind, so ist er be- rechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Siche- rung der Ansprüche des Spediteurs oder für an- derweitige Unterbringung des Gutes Sorge tra- gen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Ver- langen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kün- digung ohne Kündigungsfrist berechtigt. Entfällt, die gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte bleiben bestehen 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle Ein- gangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit Beschaffen- heit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. Neu, Konkretisierung von § 470 HGB 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen Kon- trollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen drohenden Veränderun- gen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholeneinzu- holen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. Neu, Konkretisierung von § 471 Abs. 2 HGB 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten Informations- pflichten bedürfen der ausdrücklichen VereinbarungVereinba- rung. 16.
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Samples: www.amschler-versicherungen.de
Lagerung. 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeich- nen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort La- gerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.2 Der Auftraggeber, der die Lagerräume besichtigt oder besichtigen lässt, hat alle Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Xxxx des Lagerraums unverzüglich vorzubringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich der Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, die bei Besichtigung feststellbar gewesen wären, wenn und soweit die Xxxx des Lagerraums und die Unterbringung unter Wah- rung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgten. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhal- len und anderen LagerflächenAuftraggeber, der Zufahrten ein gelagertes Gut besichtigt oder besichtigen lässt, hat die Geschäftszei- ten des Spediteurs zu beachten und auf den Betriebsflächen Verlangen des Spediteurs zu dulden, dass die Besichti- gung nur in seiner Begleitung stattfindet. 15.4 Der Auftraggeber, der Handlungen mit dem Gut (z.B. Probeentnahme) vornimmt, hat auf Verlan- gen des Spediteurs Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzu- stellen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Siche- rung Haftung des GutesSpediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, insbesondere gegen Diebstahles sei denn, zu sorgender Schaden ist nicht auf die vorge- nommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen. Weitergehende Siche- rungsmaßnahmen15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinaus- gehener, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarungseine Angestellten oder Beauftragten beim Be- treten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstücks dem Spediteur, an- deren Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. 15.4 15.6 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 15.6.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des anliefernden Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Ab- schluss der Verladung durch den SpediteurBeladen des abholenden Fahrzeugs, 15.4.2 15.6.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem die Lagerbuchhaltung des Spediteurs, 15.4.3 15.6.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung 15.7 Entstehen dem Spediteur nach Vertragsschluss begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Auftraggebers führt Gutes gesichert sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherung der Ansprüche des Spediteurs oder für an- derweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Ver- langen nicht nach, so ist der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen VereinbarungKündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt. 16.
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