Lastschriftbelastung Musterklauseln

Lastschriftbelastung. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren sowie den Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Firmenlastschriftverfahren.
Lastschriftbelastung. Für Zahlungen des Kunden an Zahlungsempfänger mittels SEPA-Lastschriften gelten die entsprechenden Bedingungen, die unter Ziffer B. VIII. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt sind. Mittels dieses Verfahrens kann der Kunde über die Bank an einen Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro bewir- ken.
Lastschriftbelastung. Für Zahlungen des Kunden an Zahlungsempfänger mittels SEPA-Basislastschriften gelten die entsprechenden Bedingun- gen, die unter Ziffer B. VIII. der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen abgedruckt sind. Mittels dieses Verfahrens kann der Kunde über die Bank an einen Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro bewirken.
Lastschriftbelastung. Einzugsermächtigungslastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird (vgl. Nr. 9 Abs. 2 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“). Die Autorisierung der Zahlung durch den Kunden erfolgt nachträglich über die Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbelastungsbuchung auf seinem Konto (vgl. „Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr“, Abschnitt A. „Einzugsermäch- tigungsverfahren“, dort Nummer 2.4). Die Edekabank AG führt keine Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren aus.
Lastschriftbelastung. Lastschrifteinzüge zugunsten des Verrechnungskontos sind nur vom hinterlegten Referenzkonto des Kunden möglich. Im Übrigen gelten die "Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren" Die anfallenden Entgelte und Zinsen werden gem. „Preis- und Leistungsverzeichnis“ dem Konto belastet. Dabei werden transaktionsbezogene Einzelent- gelte, Zahlungsaufträge und sonstige Einzelanweisungen nach. Ausführung der Transaktion sofort verrechnet. Zinsen und etwaige Kosten werden zum En- de der vereinbarten Rechnungsperiode – in der Regel zum Ende des Kalendermonats – abgerechnet. Ein möglicher Anspruch der Bank auf Ersatz von Auf- wendungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Lastschriftbelastung. Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätes- tens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird (vgl. Nr. 9 Abs. 2 der „Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen“). Die Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigung ist end- gültig, wenn der Kunde sie genehmigt hat (vgl. Nr. 2.4 der „Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren“).
Lastschriftbelastung. Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag (alle Werktage außer Sonnabende, 24. und 31. Dezember) nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird (vgl. Nr. 9 Abs. 2 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“). Für Lastschriften aus anderen Verfahren gelten die Einlösungsregeln in den hierfür vereinbarten „Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr“.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.