Laufende Bewertung Musterklauseln

Laufende Bewertung. Die regelmäßige Bewertung der zum Sondervermögen oder zu einer Immobilien-Gesellschaft, an der das Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, gehörenden Immobilien ist stets von zwei externen, voneinander unabhängigen Bewertern durch jeweils voneinander unabhängige Bewertungen durchzuführen. Bewertungsmethodik zur Ermittlung von Verkehrswerten bei Immobilien Der Verkehrswert einer Immobilie ist der Preis, der zum Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, nach der sonstigen Beschaffenheit und der Lage der Immobilie ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Zur Ermittlung des Verkehrswertes hat der externe Bewerter in der Regel den Ertragswert der Immobilie anhand eines Verfahrens zu ermitteln, das am jeweiligen Immobilienmarkt anerkannt ist. Zur Plausibilisierung kann der externe Bewerter auch andere am jeweiligen Immobilienanlagemarktanerkannte Bewertungsverfahren heranziehen, wenn er dies für eine sachgerechte Bewertung der Immobilie erforderlich und/oder zweckmäßig hält. In diesem Fall hat der externe Bewerter die Ergebnisse des anderen Bewertungsverfahrens und die Gründe für seine Anwendung in nachvollziehbarer Form im Gutachten zu benennen. Im Regelfall wird zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Immobilie der Ertragswert der Immobilie anhand des allgemeinen Ertragswertverfahrens in Anlehnung an die Immobilienwertermittlungsverordnung ermittelt. Bei diesem Verfahren kommt es auf die marktüblich erzielbaren Mieterträge an, die um die Bewirtschaftungskosten einschließlich der Instandhaltungs- sowie der Verwaltungskosten und das kalkulatorische Mietausfallwagnis gekürzt werden. Der Ertragswert ergibt sich aus der so errechneten Nettomiete, die mit einem Faktor multipliziert wird, der eine marktübliche Verzinsung für die zu bewertende Immobilie unter Einbeziehung von Lage, Gebäudezustand und Restnutzungsdauer berücksichtigt. Besonderen,den Wert einer Immobilie beeinflussenden Faktoren kann durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden. Nähere Angaben zu den Immobilieninvestitionen, der Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften und der Belastung mit einem Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik Für das Sondervermögen wird der Aufbau eines nach Nutzungsarten und Ländern diversifizierten Immobilien- Portfolios bestehend aus Immobilien und ggf. Immobilien-Gesellschaften entsprechend der ge...
Laufende Bewertung. Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil werden mindestens einmal jähr- lich zum Ende des Geschäftsjahres der Investmentgesellschaft erfolgen. Die Bewertung und Berechnung sind darüber hinaus auch dann durchzuführen, wenn das Gesellschaftsvermögen der Investmentgesellschaft erhöht oder herabgesetzt wird. Die laufende Bewertung erfolgt intern durch einen Bereich der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der – einschließlich der Ge- schäftsleitung – organisatorisch von dem für die Portfoliover- waltung zuständigen Bereich der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt ist.
Laufende Bewertung. Die laufende Bewertung von Vermö- gensgegenständen und die Berech- nung des Nettoinventarwertes je An- teil werden mindestens einmal jährlich erfolgen. Darüber hinaus ist die Bewer- tung und Berechnung auch durchzu- führen, wenn die Vermögenswerte der Investmentgesellschaft erhöht oder herabgesetzt werden. Dies gilt nicht für die Dauer der Platzierungsphase. Für die Bewertung, das Bewertungs- verfahren und die Bewerter gelten die §§ 168, 169, 216, 271, 272 KAGB. Darü- ber hinaus gelten die Artikel 67–73 der sog. Level-2-VO (Delegierte Verord- nung (EU) Nr. 231/2013 vom 19. Dezem- ber 2012) sowie die KARBV und die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 169 Absatz 1 KAGB erstellte in- terne Bewertungsrichtlinie. Die laufende Bewertung der Anteile an den Zielfonds wird durch die Kapital- verwaltungsgesellschaft intern vorge- nommen. Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres der Invest- mentgesellschaft. Die Ermittlung des Marktwertes/Ver- kehrswertes wird nach anerkannten Bewertungsverfahren durchgeführt werden. Hierbei ist für die Bewertung der Zielfondsanteile nach Maßgabe von § 33 KARBV deren Verkehrswert an- zusetzen, der unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten erzielt werden könnte. Der Verkehrs- wert wird vornehmlich anhand von Be- wertungsinformationen ermittelt, die die Zielfondsmanager zur Verfügung stellen. Die Zielfonds müssen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft ins- besondere verpflichtet werden, ent- sprechende Vermögensaufstellungen zum Zeitpunkt der Bewertung bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie Nachweise deren jährlicher Prüfung an- hand des von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk ver- sehenen Jahresabschlusses des Ziel- fonds einzureichen. Die eingereichten Nettoinventarwerte der Zielfonds bzw. der Aktienklassen – sofern gebildet – bilden die Grund- lage der Bewertung durch die Kapital- verwaltungsgesellschaft. Die Bewer- tungen der Investmentgesellschaft entsprechen zunächst grundsätzlich dem Nettoinventarwert der Beteili- gung der Investmentgesellschaft an dem Zielfonds bzw. ggf. an einzelnen Aktienklassen eines Zielfonds. In den eingereichten Nettoinventarwerten der Zielfonds sind auch die Bewertungen der mittelbar von den Zielfonds und un- mittelbar von den Portfoliofonds gehal- tenen Portfoliounternehmen enthalten. Ebenso wie bei der Erstbewertung kön- nen jedoch auch bei laufenden Bewer- tungen im Rahmen einer Wertüber- prüfung/Wertfortschreibung auf Basis eines Bewertungsmodel...

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  • Bewertung Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft.

  • Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Gewährleistung/Haftung 9.1 Die Twinworx GmbH steht dafür ein, dass die überlassenen Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; sie ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet. 9.2 Die Twinworx GmbH, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Kunden verursachte Schäden, es sei denn der Twinworx GmbH, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung der Twinworx GmbH sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die Twinworx GmbH darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. 9.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Twinworx GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen durch den Kunden übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Die Twinworx GmbH wird den Kunden über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen. 9.4 Sollte der Kunde seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach 2.4. nicht nachkommen, so stellt er die Twinworx GmbH von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen der Twinworx GmbH- Mitarbeiter/innen auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Die Twinworx GmbH verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden