Laufende Zuschüsse Musterklauseln

Laufende Zuschüsse. 4 Basisförderung 1) Die Gemeinde Saal a.d.Donau gewährt auf Antrag einen jährlichen Förderbetrag in Höhe von 8,00 € für jedes Jugendmitglied. Jugendmitglied i.S.d. Vorschrift ist ein Vereinsmitglied im Alter bis einschließlich 26 Jahren (vgl. Nr. 3 Satz 2 SportFöR des BayStMI) mit Wohnsitz im Gemeindegebiet Saal a.d.Donau. Maßgeblich ist der Stichtag des 01.01. des Jahres in dem der Antrag gestellt wird. Der Höchstbetrag für die Basisförderung beträgt 0.000 € pro Jahr und Verein. 2) Der Antragssteller hat dem Antrag eine namentliche Auflistung der Jugendmitglieder mit Anschrift und Geburtsdatum vorzulegen. Den Nachweis der Mitgliederzahlen hat der An- tragssteller zu erbringen. Die Gemeinde ist berechtigt, Einsicht in die Unterlagen des An- tragsstellers zu nehmen. Verwehrt der Antragssteller die Einsicht, so wird keine Basisför- derung ausbezahlt. 3) Genossenschaftliche Vereine (z.B. Jagdgenossenschaften, Bau- und Siedlungsgenossen- schaften) oder Forstbetriebsvereinigungen bzw. –gemeinschaften (z.B. Waldbauernverei- nigung und Bauernverbände) erhalten keine Basisförderung. 4) Der Schriftliche Antrag auf Gewährung von Basisförderung ist bis zum 31. August des je- weiligen Haushaltsjahres der Gemeinde vorzulegen. Ein Antrag kann für das laufende Jahr nicht berücksichtigt werden, wenn er nach dem 31. August des jeweiligen Haushaltsjahres eingeht (Poststempel). 5) Die Gewährung der Basisförderung erledigt der Erste Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO (generelle Übertragung der Aufgabe durch den Gemeinderat) in eigener Zuständigkeit. § 15 findet insofern keine Anwendung. 1) Die Gemeinde Saal a.d.Donau gewährt auf Antrag zu allen besonderen mehrtägigen Ver- einsmaßnahmen, welche den Jugendmitgliedern (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ein gemeinsames Erleben sozialer Erfahrungen ermöglichen sollen, einen Förderbetrag von 8 € pro Tag und teilnehmenden Jugendmitglied. Die Teilnehmer müssen an der gesamten Maßnahme teil- nehmen. An- und Abreisetag gelten als ein Tag. Der Antrag kann erst nach Abschluss der Maßnahme gestellt werden. Die Zuwendungsempfänger haben für eine ausreichende An- zahl an Betreuungspersonen zu sorgen und auf die Einhaltung der Jugendschutzvorschrif- ten zu achten. 2) Besondere Vereinsmaßnahmen, die ein Erleben gemeinsamer sozialer Erfahrungen er- möglichen, sind alle Aktivitäten, welche darauf abzielen den Charakter der Jugendmitglie- der im Hinblick auf die folgenden Werte weiterzubilden (vgl. Art. 131 Bayer. Verfassung): a) Würde des Menschen b) Achtu...
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  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Rechnungsabschlüsse Bei Kontokorrentkonten Konten in Laufender Rechnung (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Konto- korrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Ge- schäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getrof- fenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlus- ses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unter- lassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese

  • Laufzeit Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft. Jede Partei kann die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich kündigen. Ungeachtet einer Kündigung bestehen die in den Artikeln 5 und 6 genannten Rechte und Pflichten der Parteien auch nach der Kündigung fort.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.