Förderungsvoraussetzungen Musterklauseln

Förderungsvoraussetzungen. 4.1 Vor Baubeginn muss die Maßnahme beantragt und als förderungsfähig anerkannt werden. Wird mit dem Bauvorhaben vorher begonnen, trägt der Verein das Risiko. Eine Förderung wird dadurch nicht ausgeschlossen. 4.2 Zuschüsse für Baumaßnahmen werden nur gewährt, wenn diese auf vereinseigenen Grundstücken errichtet werden oder wenn für den Verein ein Erbbaurecht besteht oder durch einen Pachtvertrag sichergestellt ist, dass der Verwendungszweck nach Zuschussgewährung noch langfristig (mind. 20 Jahre) gesichert ist. 4.3 Gefördert werden nur die Aufwendungen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Zweckmäßigkeit notwendig sind. Bei Baumaßnahmen sollen nach Möglichkeit umweltfreundliche Materialien verwendet werden. 4.4 Bei Baumaßnahmen mit einem Auftragswert von über 15.000,-- € sollen in der Regel mindestens drei vergleichbare Angebote verschiedener Unternehmen vorgelegt werden. Ab einem Gesamtkostenvolumen von 00.000 € ist eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und der Angemessenheit der jeweiligen Maßnahme erforderlich.
Förderungsvoraussetzungen. Bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes eingestuft sind, ist der Nachweis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zu erbringen. • Es werden nur Anlagen mit einem Nachweis in Form einer Eigenerklärung/Konformitätser- klärung des Herstellers/Verkäufers über die Erfüllung der gesetzlichen und normativen An- forderungen zur Produktsicherheit (z. B. CE-Kennzeichnung, Netzanschlussnorm 4105, DGS-Sicherheitsstandard) gefördert. • Es werden nur Anlagen gefördert, die an einem geeigneten Standort montiert bzw. aufge- stellt werden. Das sind Standorte, die von einem Großteil der täglichen direkten Sonnenein- strahlung erreicht werden. Nur dann fällt der Energieertrag so hoch aus, dass sich die Nut- zung einer Anlage finanziell lohnt. Dafür müssen die Solarmodule nach Westen, Süden oder Osten ausgerichtet und weitestgehend frei von Verschattung (durch Vegetation, Gebäude) sein. • Je Wohneinheit bzw. je Antragsteller wird nur eine Anlage gefördert. • Ein Foto der Anwendung des Balkonkraftwerks und nach erster Nutzung der Anlage Teil- nahme an der Befragung (Fragebogen). Diese werden anonymisiert im Rahmen von GE- MEINSAM FÜRS KLIMA als umgesetztes Beispiel auf der Internetseite sowie dem Facebook Auftritt der Gemeinde Schwalmtal veröffentlicht.
Förderungsvoraussetzungen. 2.1 Eine Förderung kann grundsätzlich nur ein Verein/eine Gruppierung erhalten, wenn er/sie a) gemeinnützig tätig ist, b) ortsansässig (Laupheim und Teilorte) ist, c) ausschließlich satzungsgemäße Zwecke verfolgt, d) aktive Jugendarbeit und/oder gemeinschaftsfördernde Breitenarbeit tätigt, e) mindestens 15 Mitglieder hat, f) mindestens 50% der Mitglieder Einwohner der Stadt Laupheim sind und g) Mindestens seit 3 Jahren aktiv und positiv für die Stadt wirkt. 2.2 Nicht förderungsfähig sind a) politische Parteien, b) Religionsgemeinschaften, c) wirtschaftliche Vereine, d) Vereine, deren tatsächlicher Zweck nicht den örtlichen kulturellen, sportlichen, sozialen oder sonstigen gemeinnützigen Zielen dient. 2.3 Der Gemeinderat kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
Förderungsvoraussetzungen. Die Förderungen nach dieser Richtlinie sind nachrangig zu anderen Bundes- oder Länderförderungen zu gewähren. 4.1 Fördervoraussetzungen zu Förderungen nach 2.1 (Anerkennungsverfahren) (1) nach Einschätzung der Zentralen Anlaufstelle Anerkennung (ZAA) die Anerkennung die Chancen zur Aufnahme einer der Berufsqualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes langfristig verbessern wird, (2) eine der folgenden Fallkonstellationen zutrifft: a) nach Einschätzung der ZAA kann die benötigte Förderung nicht im Rahmen der §§ 44, 45, 81 SGB III beziehungsweise § 16 SGB II in Verbindung mit SGB III erfolgen, weil die Antragstellerin / der Antragsteller glaubhaft macht, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB III zu haben oder b) nach Einschätzung der ZAA kann die benötigte Förderung nicht im Rahmen der §§ 45, 81 SGB III beziehungsweise § 16 SGB II in Verbindung mit SGB III erfolgen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung keine dem Förderbedarf entsprechende, nach AZAV zertifizierte Maßnahme existiert oder c) die benötigte Förderung kann nicht im Rahmen der §§ 44, 45, 81 SGB III beziehungsweise § 16 SGB II in Verbindung mit SGB III erfolgen und die Antragstellerin / der Antragsteller weist dies durch schriftliche Ablehnungsbescheide der Agentur für Arbeit oder von Jobcenter xxxx.xxxxxx.xxxxxxx nach. 4.2 Fördervoraussetzungen zu Förderungen nach 2.2 (Berufsausbildung) (1) der Ausbildungsort in Hamburg liegt, (2) die Antragstellerin oder der Antragsteller über keinen in Deutschland erworbenen Berufsabschluss oder ein in Deutschland abgeschlossenes Hochschulstudium (Bachelor- oder Bakkalaureus-Studiengang) verfügt, (3) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Ausbildung nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren kann und (4) die Antragstellerin oder der Antragsteller durch schriftliche Nachweise der jeweils zuständigen Stelle nachweist, dass gesetzliche Förderleistungen und gesetzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (insbesondere Leistungen nach BAföG, §§ 59 ff SGB III und § 27 SGB II) nicht gewährt werden (Nachrangigkeit). Antragstellerinnen oder Antragsteller, die über einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss verfügen, haben grundsätzlich ihre Berufsanerkennung anzustreben. Eine Zweitausbildung kann nur gefördert werden, wenn das Anerkennungsverfahren nicht zur vollen Gleichwertigkeit führt.
Förderungsvoraussetzungen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Verein • als gemeinnützig anerkannt, dem Bayerischen Landessportverband oder einer anderen über die Gemeinde hinauswirkenden Dachorganisation angeschlossen ist, • die von der Gemeinde geforderten Nachweise über das Vorliegen dieser Voraussetzungen erbringt, • eine Wartezeit von drei Jahren erfüllt hat, sofern in der Gemeinde ein Verein mit gleicher Zielsetzung bereits vorhanden ist, • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweist, • die Gewähr für eine dem Ziel der Förderung entsprechende Verwendung der Zuschüsse bietet, oder • als besonders förderungswürdig anerkannt wird.
Förderungsvoraussetzungen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass • der Antrag vor Beginn der Maßnahme bzw. vor Vergabe des Beschaffungsauftrages gestellt wird. • der Verein nach Abzug aller Zuschüsse mindestens einen Eigenfinanzierungsanteil von 10 % bei Bauten und 35 % für sonstige Beschaffungen selbst trägt. Eigenleistungen kann die Gemeinde als Eigenfinanzierungs- anteil anerkennen. Die Gemeinde behält sich vor, die Höhe des Eigenfinanzierungsanteiles nachzuprüfen. • die Maßnahme in analoger Anwendung der Zuschussrichtlinien des Bayerischen Landessportverbandes, des Bayerischen Sportschützenbundes oder vergleichbarer Institutionen als förderungswürdig anerkannt wird.

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  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Leistungsvoraussetzung Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

  • Lieferungen 4.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Liefe- rungen FCA (benannter Hafen oder Abfahrt-/Abflugort) gemäß Incoterms 2010 zu erfolgen, mit der Ausnahme, dass für Seetransport FOB (benannter Hafen) gemäß Incoterms 2010 gilt. Der endgültige Bestimmungsort wird von Philips festgelegt. 4.2 Mit einer Lieferung im Sinne der jeweils anwendbaren Incoterms 2010 Klau- sel gilt die Lieferung als erfolgt. Die Annahme der Xxxx stellt keine Billigung der Ware dar. 4.3 Gleichzeitig mit der Lieferung erhält Philips Kopien aller entsprechenden Lizenzen. Jeder Lieferung ist eine Versandliste beizulegen, die mindestens die gültige Bestellnummer, die Teilenummer von Philips, die Liefermenge sowie das Versanddatum aufführt. 4.4 Teillieferungen und Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin sind unzu- lässig. Philips behält sich das Recht vor, die Annahme zu verweigern und die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, wenn die Lie- ferart, der Liefertermin oder die vereinbarten Lieferkosten nicht eingehalten werden. Philips übernimmt keinerlei Kosten hinsichtlich Produktion, Installa- tion, Montage oder anderer Arbeiten in Zusammenhang mit den Waren, die dem Lieferanten vor dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem Vertrag entste- hen. 4.5 Design, Herstellung, Installation und andere durch oder im Namen des Lie- feranten aufgrund des Vertrags zu leistende Arbeiten sind fachmännisch und unter Verwendung geeigneter Materialien auszuführen. 4.6 Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns und gemäß den Spezifikationen von Philips so zu ver- packen, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist. Alle Waren sind deutlich als für Philips bestimmt zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Untergang und sämtliche Schäden, die auf eine mangelhafte Aufbewahrung, Verpackung und Abfertigung zurück- zuführen sind; es wird für Philips nicht erforderlich sein, den gemeinsamen Frachtführer wegen Untergang oder Schäden in Regress zu nehmen.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.