Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung tritt mit 15.8.2017 in Kraft. Diese Rahmenvereinbarung ist von beiden Vertragspartnern jeweils zum 31.12. mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündbar. Erstmals kann dieses Kündigungsrecht zum 31.12.2020 ausgeübt werden. Eine Kündigung dieser Rahmenvereinbarung berührt jedoch weder Geltung noch Inhalt der Versicherungsverträge, welche auf Grund dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurden. Sämtliche auf Basis dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossenen Mitversicherungsvereinbarungen sind Jahresverträge und verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls sie nicht von einem der beiden Vertragspartner mit Frist von 3 Monaten zum 31.12. gekündigt werden. Die Hauptfälligkeit (Skadenz) sämtlicher Versicherungsverträge ist der 01.01. Vom Versicherer (VAV) kann aber jederzeit eine Kündigung der Rahmenvereinbarung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vorgenommen werden wenn/bei: • der Schadenssatz (inkl. Reserven) über 70 % aller der Rahmenvereinbarung unterliegenden Einzelverträge liegt; • Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen, sowie Änderungen der Rechtsprechung, sofern sie auf die vom Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben; • Änderung durch Gesetz, Verordnung oder durch einen sonstigen behördlichen Akt festgesetzten Ersatzleistungen; • Änderung der Rückversicherungsverträge;
Laufzeit der Rahmenvereinbarung. 6.1 Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung des Vertrages in Kraft und endet am 31.12.2021.
6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung zweimal mittels einer einsei- tigen schriftlichen Erklärung um jeweils 12 Monate zu verlängern. Die Erklärung muss dem Auftrag- nehmer spätestens zwei Monate vor dem Ende der jeweiligen Laufzeit der Rahmenvereinbarung zuge- hen.
Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Die vorliegende Rahmenvereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Schulungsträger und der SWF sind berechtigt, diese Rahmenvereinbarung nach Abschluss aller laufenden Bildungsmaßnahmen ohne Angabe von Gründen binnen 3 Monaten jeweils zum Quartalsende zu kündigen.
Laufzeit der Rahmenvereinbarung. 4.1 Die Rahmenvereinbarung kommt mit Zuschlagserteilung (Annahme des vom Auftragnehmer eingereichten Angebots) zustande und tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft. Die Zuschlagserteilung erfolgt durch Übermittlung eines Zuschlagsschreibens. Der Zugang des Zuschlagsschreibens wird durch den Sendebericht nachgewiesen. Zuschlagsschreiben und Sendebericht werden dieser Rahmenvereinbarung als Anlage 5 beigefügt.
4.2 Die Rahmenvereinbarung endet am 31. Dezember 2028.
4.3 Die Rahmenvereinbarung kann für den Fall, dass vor Beendigung der Rahmenvereinbarung absehbar ist, dass nach dem 31. Dezember 2028 weitere Einzelabrufe erforderlich werden könnten, einseitig durch die MUL über das in Artikel 4.2 festgelegte Vertragsende hinaus um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden. Die Vertragsverlängerung bedarf einer schriftlichen Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer bis spätestens zum 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres. Das Gesamtdienstleistungskontingent pro Kalenderjahr entspricht dem Gesamtdienstleistungskontingent pro Kalenderjahr aus Artikel 7.6 (Schätz- und Höchstmenge).
4.4 Sofern die Rahmenvereinbarung mit Erreichen der unter Artikel 7.6 festgelegten Höchstmenge ihre vergaberechtliche Legitimationswirkung für einen gleichwohl unter dieser Rahmenvereinbarung vergebenen Einzelauftrag verliert bzw. zuvor bereits verloren hatte, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung zwischen den Parteien aus vertragsrechtlicher Sicht uneingeschränkt fort.
4.5 Die Rahmenvereinbarung kann in den gesetzlichen oder in den unter Artikel 6 geregelten Ausnahmefällen einseitig durch eine Partei oder unter Einhaltung der Voraussetzungen aus Artikel 5.2 einvernehmlich durch beide Parteien vorzeitig beendet werden.
4.6 Im Falle von noch laufenden Einzelabrufen gelten die Regelungen aus dieser Rahmenvereinbarung bis zu dem in der jeweiligen Einzelabrufvereinbarung festgelegten Ende des Einzelabrufs entsprechend.
4.7 Der Auftragnehmer hat ihm überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben oder zu löschen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der Auftragnehmer hat der MUL auf dessen Wunsch die Löschung schriftlich zu bestät...
Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Der Leistungszeitraum der Rahmenvereinbarungen beginnt am 01.10.2020 und endet am 30.09.2021. Verlängerungsoptionen für Los 1 bis Los 4 werden eingeräumt bis 30.09.2025 so- wie für Los 5 und Los 6 bis 31.12.2022, zu der sich die Parteien rechtzeitig verständigen und gegenseitig zustimmen müssen. Die Aufträge werden innerhalb der Rahmenverträge im Einzelnen vergeben. Die Fristen zur Erledigung der einzelnen Aufträge werden jeweils mit dem Auftraggeber vereinbart. Im Rahmen des angegebenen Leistungszeitraums erwarten wir Kontinuität. Gute Erreichbar- keit während der üblichen Bürozeiten setzen wir voraus.
Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Die Laufzeit des Vertrages beträgt drei Jahre vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2026, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Die Laufzeit der Vereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung und endet am 31. Dezember 2018. Es besteht seitens des Auftraggebers die zweimalige Option, die Vereinbarung jeweils um ein Jahr, bis zum 31. Dezember 2019 bzw. bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Diese Opti- on ist vom Auftraggeber jeweils bis zum 31. Juli 2018 bzw. bis zum 31. Juli 2019 schriftlich auszuüben. Bei dem Optionsrecht handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers; aus dem Optionsrecht resultiert kein Anspruch des Auftragnehmers auf Weiterführung der Ver- einbarung.
Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Die vorliegende Rahmenvereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Aus- und Weiterbildungseinrichtung und der SWF sind berechtigt, diese Rahmenvereinbarung ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat jeweils zum Quartalsende zu kündigen. Alle Bildungsmaßnahmen, welche ordnungsgemäß bis zum In-Kraft-Treten der Kündigung, beim SWF zur Förderung eingereicht/erstellt und/oder begonnen werden bzw. worden sind, werden noch gem. der Rahmenvereinbarung abgewickelt. Der SWF ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung mit Wirkung gegenüber einer bestimmten Aus- und Weiterbildungseinrichtung zu kündigen, wenn diese die Standards dieser Rahmenvereinbarung (z.B. Wegfall des Ö-CERTs, Verschweigen wirtschaftlicher Verflechtungen) nicht einhält. In diesem Fall kann der SWF der Aus- und Weiterbildungseinrichtung zuvor die in Bezug auf eine Bildungsmaßnahme nicht erfüllten Standards bekannt geben und einmalig zur Einhaltung auffordern. Kommt die Aus- und Weiterbildungseinrichtung dieser Aufforderung nicht nach, wird der SWF die Rahmenvereinbarung dieser Aus- und Weiterbildungseinrichtung unter Einhaltung obiger Fristen kündigen. In Folge werden zukünftig eingereichte Bildungsmaßnahmen der betreffenden Aus- und Weiterbildungseinrichtung nicht mehr vom SWF gefördert. Gekündigte Aus- und Weiterbildungseinrichtungen scheinen nicht mehr im Aus- und Weiterbildungsverzeichnis des SWF auf.
Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Diese Vereinbarung tritt mit 08.09.2020 in Kraft und gilt für alle Versicherungsverträge, welche ab diesem Tag beim Versicherer unter den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen werden. Diese Vereinbarung ist von beiden Vertragspartnern jeweils zum 31.12. mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar. Erstmals kann dieses Kündigungsrecht zum 31.12.2022 ausgeübt werden. Eine Kündigung dieser Vereinbarung berührt jedoch weder Geltung noch Inhalt der Versicherungsverträge, welche auf Grund dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden.
Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt fünf Jahre.