Laufzeit der Rahmenvereinbarung Musterklauseln

Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung tritt mit 15.8.2017 in Kraft. Diese Rahmenvereinbarung ist von beiden Vertragspartnern jeweils zum 31.12. mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündbar. Erstmals kann dieses Kündigungsrecht zum 31.12.2020 ausgeübt werden. Eine Kündigung dieser Rahmenvereinbarung berührt jedoch weder Geltung noch Inhalt der Versicherungsverträge, welche auf Grund dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurden. Sämtliche auf Basis dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossenen Mitversicherungsvereinbarungen sind Jahresverträge und verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls sie nicht von einem der beiden Vertragspartner mit Frist von 3 Monaten zum 31.12. gekündigt werden. Die Hauptfälligkeit (Skadenz) sämtlicher Versicherungsverträge ist der 01.01. Vom Versicherer (VAV) kann aber jederzeit eine Kündigung der Rahmenvereinbarung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vorgenommen werden wenn/bei: • der Schadenssatz (inkl. Reserven) über 70 % aller der Rahmenvereinbarung unterliegenden Einzelverträge liegt; • Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen, sowie Änderungen der Rechtsprechung, sofern sie auf die vom Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben; • Änderung durch Gesetz, Verordnung oder durch einen sonstigen behördlichen Akt festgesetzten Ersatzleistungen; • Änderung der Rückversicherungsverträge;
Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Die Laufzeit der Vereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung und endet am 31. Dezember 2018. Es besteht seitens des Auftraggebers die zweimalige Option, die Vereinbarung jeweils um ein Jahr, bis zum 31. Dezember 2019 bzw. bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Diese Opti- on ist vom Auftraggeber jeweils bis zum 31. Juli 2018 bzw. bis zum 31. Juli 2019 schriftlich auszuüben. Bei dem Optionsrecht handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers; aus dem Optionsrecht resultiert kein Anspruch des Auftragnehmers auf Weiterführung der Ver- einbarung.
Laufzeit der Rahmenvereinbarung. 3.1 Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt fünf Jahre.
Laufzeit der Rahmenvereinbarung. 6.1 Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung des Vertrages in Kraft und endet am 31.12.2021.
Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Der Leistungszeitraum der Rahmenvereinbarungen beginnt am 01.10.2020 und endet am 30.09.2021. Verlängerungsoptionen für Los 1 bis Los 4 werden eingeräumt bis 30.09.2025 so- wie für Los 5 und Los 6 bis 31.12.2022, zu der sich die Parteien rechtzeitig verständigen und gegenseitig zustimmen müssen. Die Aufträge werden innerhalb der Rahmenverträge im Einzelnen vergeben. Die Fristen zur Erledigung der einzelnen Aufträge werden jeweils mit dem Auftraggeber vereinbart. Im Rahmen des angegebenen Leistungszeitraums erwarten wir Kontinuität. Gute Erreichbar- keit während der üblichen Bürozeiten setzen wir voraus.
Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Die vorliegende Rahmenvereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Schulungsträger und der SWF sind berechtigt, diese Rahmenvereinbarung nach Abschluss aller laufenden Bildungsmaßnahmen ohne Angabe von Gründen binnen 3 Monaten jeweils zum Quartalsende zu kündigen. Der SWF ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung mit Wirkung gegenüber einem bestimmten Schulungsträger zu kündigen, wenn dieser wiederholt die Standards dieser Rahmenvereinbarung nicht einhält. In diesem Fall wird der SWF dem Schulungsträger zuvor die in Bezug auf eine Bildungsmaßnahme nicht erfüllten Standards bekannt geben und einmalig zur Einhaltung auffordern. Kommt der Schu- lungsträger dieser Aufforderung nicht nach, wird der SWF die Rahmenvereinbarung diesem Schulungsträger gegenüber binnen Monatsfrist zum nächstfolgenden Monatsende kündigen. In Folge werden die Bildungsmaßnahmen des betreffenden Schulungsträgers nicht mehr vom SWF gefördert. Vertragsbestandteile: - die vorliegende Rahmenvereinbarung - die Leistungsordnung des SWF in aktueller Fassung - die Prozessbeschreibung des SWF für geförderte Bildungsmaßnahmen - Eigenerklärung durch den Schulungsträger An den Sozial – und Weiterbildungsfonds Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00/0/0 0000 Xxxx Sehr geehrte Damen und Herren! Wir haben die Rahmenvereinbarung in aktueller Fassung von Ihrer Website heruntergeladen und inhaltlich geprüft. Wir anerkennen vorbehaltlos die Bedingungen dieser Rahmenverein- barung und stellen Ihnen hiermit das Angebot, dieser Rahmenvereinbarung in vorgesehener Form beizutreten. Dieser Beitrittserklärung legen wir einen aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch/dem Vereins- register, das aktuelle Ö-Cert-Zertifikat bzw. die aufrechte Ermächtigung öffentlich-rechtlicher Stellen und die in der Präambel angegebene Eigenerklärung bei. Zutreffendes ankreuzen: ⃝ Wir sind ein nach Ö–CERT zertifizierter Schulungsträger und auf xx-xxxx.xx als Qualitätsanbieter aufrecht gelistet. ⃝ Wir verfügen über eine aufrechte Ermächtigung einer öffentlich-rechtlichen Stelle zur Durchführung von gesetzlich geregelten Bildungsmaßnahmen und legen eine Kopie dieser Ermächtigung bei. Der SWF wird nach Prüfung der Voraussetzungen über die Annahme des Angebotes ent- scheiden und gegebenenfalls uns gegenüber die Annahme erklären, dass wir als Vertragspartner dieser Rahmenvereinbarung mit diesem Datum rechtswirksam beigetreten sind. Die Annahmeerklärung erfolgt durch die Aktivierung im SWF-Onlineportal und der Listung auf der Website des SWF. ……………...
Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Die vorliegende Rahmenvereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Aus- und Weiterbildungseinrichtung und der SWF sind berechtigt, diese Rahmenvereinbarung ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat jeweils zum Quartalsende zu kündigen. Alle Bildungsmaßnahmen, welche ordnungsgemäß bis zum In-Kraft-Treten der Kündigung, beim SWF zur Förderung eingereicht/erstellt und/oder begonnen werden bzw. worden sind, werden noch gem. der Rahmenvereinbarung abgewickelt. Der SWF ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung mit Wirkung gegenüber einer bestimmten Aus- und Weiterbildungseinrichtung zu kündigen, wenn diese die Standards dieser Rahmenvereinbarung (z.B. Wegfall des Ö-CERTs, Verschweigen wirtschaftlicher Verflechtungen) nicht einhält. In diesem Fall kann der SWF der Aus- und Weiterbildungseinrichtung zuvor die in Bezug auf eine Bildungsmaßnahme nicht erfüllten Standards bekannt geben und einmalig zur Einhaltung auffordern. Kommt die Aus- und Weiterbildungseinrichtung dieser Aufforderung nicht nach, wird der SWF die Rahmenvereinbarung dieser Aus- und Weiterbildungseinrichtung unter Einhaltung obiger Fristen kündigen. In Folge werden zukünftig eingereichte Bildungsmaßnahmen der betreffenden Aus- und Weiterbildungseinrichtung nicht mehr vom SWF gefördert. Gekündigte Aus- und Weiterbildungseinrichtungen scheinen nicht mehr im Aus- und Weiterbildungsverzeichnis des SWF auf.
Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Diese Vereinbarung tritt mit 08.09.2020 in Kraft und gilt für alle Versicherungsverträge, welche ab diesem Tag beim Versicherer unter den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen werden. Diese Vereinbarung ist von beiden Vertragspartnern jeweils zum 31.12. mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar. Erstmals kann dieses Kündigungsrecht zum 31.12.2022 ausgeübt werden. Eine Kündigung dieser Vereinbarung berührt jedoch weder Geltung noch Inhalt der Versicherungsverträge, welche auf Grund dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden.
Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Die Laufzeit des Vertrages beträgt drei Jahre vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2026, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.