Legalitätsdefinition Musterklauseln

Legalitätsdefinition. Maßgeblich für die Legalität des in Verkehr gebrachten Holzes ist die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften und der ordnungsgemäß ratifizierten internationalen Rechtsinstrumente, die angewandt werden müssen, um eine nachhaltige Waldbewirtschaftung durch das erzeugende und/oder ausführende Unternehmen, seine Lieferanten und seine Subunternehmer im Namen des Waldeigentümers (Staat, Gemeinde, Privatperson oder Gemeinschaft) zu gewähr- leisten. Die von allen beteiligten Akteuren in diesem Sinne einvernehmlich festgelegte Legalitätsdefinition lässt sich wie folgt zusammenfassen: „Legal erzeugtes Holz ist Holz aus einem oder mehreren Produktions- oder Beschaffungsvorgängen, das alle nach kamerunischem Recht für den Forstsektor geltenden Kriterien uneingeschränkt erfüllt und daraufhin überprüft/kontrolliert wurde.“ Die Definition der Legalität von Handelshölzern beruht auf der Kenntnis und Anwendung der in Kamerun geltenden Rechtsvorschriften sowie auf der Einhaltung der von Kamerun ordnungsgemäß ratifizierten internationalen Rechts- instrumente in den Bereichen Forstwirtschaft, Handel, Umwelt, Soziales und Menschenrechte. Berücksichtigt wurden insbesondere die folgenden nationalen Rechtsvorschriften: — die Verfassung der Republik Kamerun; — das Gesetz Nr. 81-13 über Wälder, Fauna und Fischerei vom 27. November 1981, nicht vollständig aufgehoben, und seine Durchführungsbestimmungen (darunter die Durchführungsverordnung Nr. 83-169 vom 12. April 1983, nicht aufgehoben); — das neue Forstgesetz Nr. 94-01 über Wälder, Fauna und Fischerei vom 20. Januar 1994 und seine Durchführungs- bestimmungen (darunter das Dekret Nr. 94-436 des Premierministers vom 23. August 1994 (das nicht vollständig aufgehoben wurde), das Dekret Nr. 95-531 des Premierministers aus dem Jahr 1995 und weitere geltende Entscheidungen und Rundschreiben); — das Umweltschutzrahmengesetz Nr. 96/12 vom 5. August 1996 und seine Durchführungsbestimmungen; — der Beschluss Nr. 222 MINEF (1) vom 25. Mai 2001 zur Festlegung der Verfahren für die Umsetzung der Forst- einrichtungspläne für die Wälder des DFP (2); — das Gesetz Nr. 2002/003 vom 19. April 2002 über die allgemeine Abgabenordnung; — die Bestimmungen über Investitionen (Gesetz Nr. 2002/004 vom 19. April 2002 über die Charta für Investitio- nen, geändert und ergänzt durch Gesetz Nr. 2004/020 vom 22. Juli 2004); — Dekret Nr. 99/781/PM vom 13. Oktober 1999 zur Festlegung der Verfahren zur Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Forstgesetzes Nr. 94/...
Legalitätsdefinition. Der Begriff „legal erzeugtes Holz“ muss auf der Grundlage der in Ghana geltenden Rechtsvorschriften definiert werden. Die Definition muss unzweideutig, objektiv überprüfbar und in der Praxis anwendbar sein und sich zumindest auf die Rechtsvorschriften stützen, die Folgendes regeln: Ernterechte: Erteilung gesetzlich verbürgter Ernterechte in gesetzlich festgelegten Gebieten. Forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der Rechtvorschriften im Bereich Forstwirtschaft einschließlich der einschlä­ gigen umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Gebühren und andere Abgaben: Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Steuern, Einfuhrzölle und mit der Holzernte und den Ernterechten in direktem Zusammenhang stehende Gebühren. Sonstige Nutzer: ggf. Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Einschlagsrechten berührt werden. Handel und Zoll: Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften. Ist klar, welche Rechtsinstrumente den einzelnen Elementen der Definition zugrunde liegen? Wurden Kriterien und Indikatoren festgelegt, anhand deren die Einhaltung der einzelnen Elemente der Definition über­ prüft werden kann? Sind diese Kriterien/Indikatoren eindeutig, objektiv und in der Praxis anwendbar? Xxxxxx die Kriterien und Indikatoren den verschiedenen Akteuren klar definierte Rollen und Zuständigkeiten zu und wird im Rahmen der Überprüfung die Leistung aller beteiligten Akteure bewertet?
Legalitätsdefinition. 2. Kontrolle der Lieferkette
Legalitätsdefinition. Der Begriff "legal erzeugtes Holz" ist auf der Grundlage der in Indonesien geltenden Rechtsvorschriften zu definieren. Die Definition muss unzweideutig, objektiv überprüfbar und in der Praxis anwendbar sein und sich zumindest auf die Rechtsvorschriften stützen, die Folgendes regeln: — Ernterechte: Erteilung gesetzlich verbürgter Ernterechte in gesetzlich ausgewiesenen und/oder festgelegten Ge­ bieten; — forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich der Forstwirtschaft, insbesondere Erfüllung der einschlägigen umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen; — Steuern und Gebühren: Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die mit der Holzernte und den Ernterechten in direktem Zusammenhang stehen; — sonstige Nutzer: gegebenenfalls Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Einschlagsrechten berührt werden; — Handel und Zoll: Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften. Wichtige Fragen: — Wurden die Legalitätsdefinition und die Standards für die Überprüfung der Legalität seit Abschluss dieses Abkommens geändert? — Wurden die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften gemäß Anhang II in die Legalitätsdefinition aufgenom­ men? Falls die Legalitätsdefinition geändert wurde, ergeben sich unter anderem die folgenden wichtigen Fragen: — Wurden alle beteiligten Akteure zu diesen Änderungen und jeglichen späteren Änderungen des Legalitätsüber­ prüfungssystems konsultiert und, wenn ja, wurde ihren Standpunkten ausreichend Rechnung getragen? — Ist klar, welche Rechtsinstrumente den einzelnen Elementen der Definition zugrunde liegen? Wurden Kriterien und Indikatoren festgelegt, nach denen die Einhaltung der einzelnen Elemente der Definition überprüft werden kann? Sind diese Kriterien und Indikatoren eindeutig, objektiv und in der Praxis anwendbar? — Xxxxxx die Kriterien und Indikatoren den beteiligten Akteuren klar definierte Rollen und Zuständigkeiten zu, und wird die Leistung der Akteure im Rahmen der Überprüfung bewertet? — Stützt sich die Legalitätsdefinition auf das geltende Recht in den wichtigsten obengenannten Bereichen? Falls nicht: Warum wurden bestimmte Bereiche des geltenden Rechts nicht berücksichtigt?

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung Lebensversicherung – Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag • aus versicherungsmedizinischen Gründen • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer • wegen verweigerter Nachuntersuchung – Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers – Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge Zweck: Risikoprüfung Sachversicherung – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs Unfallversicherung – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen – Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: WWK Lebensversicherung a. G., München WWK Allgemeine Versicherung AG, München WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München WWK IT GmbH, München WWK Investment S.A., Luxemburg WWK Pensionsfonds AG, München Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit: – Aachener Bausparkasse AG, Aachen – ACMBernstein Investments, Luxemburg – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors GmbH – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, Stuttgart – Allianz Private Krankenversicherung, München – Allianz Versicherungen, München – Ampega Investment GmbH – Amundi Luxembourg S.A. – ARAG Allgemeine, Düsseldorf – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Comgest SA – Xxxxxxxx Xxxxxxxxx International Services S.à.r.l., Kronberg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg – Generali Versicherungen, München – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. – Internationales Immobilieninstitut, München – INVESCO Management S.A. – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am Main – KRAVAG Allgemeine, Hamburg – LOYS Investment S.A. – Mediolanum International Funds Limited – M & G International Investments Ltd. – M & G Luxembourg S.A. – M & G Securitis Limited – Xxxxxx Xxxxxxx XXXXX, Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg – ODDO BHF Asset Management GmbH – DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Deka Vermögensmanagement GmbH – DJE Investment S.A. – DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – DWS Investment S.A. – Elvia Reiseversicherung, München – ETHENEA Independent Investors S.A. – Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Flossbach von Storch Invest S.A. – Pictet Asset Management (Europe) SA – RREEF Investment GmbH, Eschborn – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel – Schroder Investment Management SA, Luxemburg – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal- Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main – Württembergische Versicherung, Stuttgart – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

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